Leitartikel · Invalidenversicherung · Leitentscheid zu Art. 42quater IVG
Das Bundesgericht bricht die Verordnungsfalle beim Assistenzbeitrag auf
Mit dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 9C_438/2025 vom 6. Oktober 2026 korrigiert die Fünferbesetzung der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung eine langjährige, restriktive Verwaltungspraxis im Recht der Invalidenversicherung. Volljährige Versicherte, die unter einer umfassenden Beistandschaft stehen, haben dem Grundsatz nach Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie in einer privaten Wohnform leben. Die gegenteilige Praxis der kantonalen IV-Stellen und des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) erklärt das Bundesgericht für gesetzwidrig.
Der Assistenzbeitrag nach Art. 42quater IVG wurde im Rahmen der 6. IV-Revision eingeführt, um Menschen mit Behinderung ein eigenständiges Leben ausserhalb von Heimen und Institutionen zu ermöglichen. Nach dem gesetzgeberischen Grundsatz «ambulant vor stationär» vergütet die Versicherung die Kosten für Assistenzpersonen, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt werden. Die Bestimmung konkretisiert damit das verfassungs- und völkerrechtliche Gebot der Nichtdiskriminierung und gesellschaftlichen Teilhabe (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV sowie Art. 19 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, UN-BRK). Während handlungsfähige Erwachsene bei Bezug einer Hilflosenentschädigung direkt anspruchsberechtigt sind, ermächtigt Art. 42quater Abs. 2 IVG den Bundesrat, für Minderjährige und Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit zusätzliche Bedingungen aufzustellen.
Gestützt auf diese Delegationsnorm verlangt Art. 39b lit. a IVV, dass volljährige Personen unter Beistandschaft «einen eigenen Haushalt führen». Das BSV legte diese Bestimmung in seinem Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) bislang so aus, dass die versicherte Person den Haushalt im Wesentlichen selbst organisieren, leiten und überwachen können müsse. Verlangt wurde eine ausgeprägte persönliche Entscheidungs- und Steuerungsautonomie im häuslichen Alltag.
Diese behördliche Praxis führte in ein unlösbares normatives Paradoxon: Wer wegen einer angeborenen oder erworbenen schweren geistigen Behinderung unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB) steht und eine Hilflosenentschädigung bezieht, kann definitionsgemäss keinen Haushalt autonom organisieren. Die Auslegung der Verwaltung bewirkte daher, dass genau jene hilfsbedürftigen Menschen systematisch vom Assistenzbeitrag ausgeschlossen wurden, die auf dauerhafte personelle Unterstützung angewiesen sind, um eine Heimeinweisung zu vermeiden.
Im zu beurteilenden Sachverhalt ging es um eine 1961 geborene Versicherte mit einer angeborenen schweren Oligophrenie und globaler Entwicklungsverzögerung. Sie bezieht seit 1980 eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung und seit 2008 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Versicherte lebt seit Jahrzehnten in einer Wohnung und wird von ihren Beiständinnen sowie einem privaten Betreuungsnetz betreut. Als sie 2022 einen Assistenzbeitrag beantragte, um diese Wohnsituation langfristig abzusichern, wies die IV-Stelle des Kantons Waadt das Gesuch ab. Das kantonale Versicherungsgericht stützte diesen Entscheid mit dem Argument, die Versicherte weise nicht den für Art. 39b lit. a IVV erforderlichen Autonomiegrad auf.
Das Bundesgericht erteilt dieser Argumentation eine deutliche Absage. Zwar räumt Art. 42quater Abs. 2 IVG dem Bundesrat Ermessen bei der Festlegung von Zusatzbedingungen ein. Eine Verordnungsbestimmung oder deren Anwendung durch Verwaltungskreisschreiben darf jedoch nicht dazu führen, dass der eigentliche Normzweck des Bundesgesetzes vereitelt wird. Verwaltungsweisungen entfalten für die Gerichte ohnehin keine verbindliche Rechtskraft.
Das Kriterium des «Führens eines eigenen Haushalts» darf bei handlungsunfähigen Versicherten nicht als intellektuelle Managementautonomie verstanden werden. Es genügt, dass die versicherte Person tatsächlich in einem privaten, nicht-institutionellen Haushalt lebt und dort alltägliche Verrichtungen mithilfe dritter Personen und unter Anleitung ihrer Vertretung bewältigt. In Anlehnung an BGE 141 V 530 zur zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung bei kognitiver Beeinträchtigung dürfen auch im Sozialversicherungsrecht die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit nicht überspannt werden.
In früheren Entscheiden (BGE 147 V 251 und BGE 145 V 278) hatte das Bundesgericht strenge Kriterien bei Minderjährigen (wie den Besuch einer Regelklasse) noch als sachgerechte Abgrenzungskriterien gebilligt. Bei volljährigen Verbeiständeten führt eine analog strenge Handhabung hingegen zur vollständigen Aushöhlung des Gesetzeszwecks. Dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 23. Februar 2026 zur Weiterentwicklung der IV selbst die ersatzlose Streichung von Art. 42quater Abs. 2 IVG vorschlägt, unterstreicht die Dringlichkeit der Korrektur: Das Bundesgericht hat die unhaltbare Verordnungsfalle nun bereits auf dem Auslegungsweg beseitigt.
Besprochen: 9C_438/2025