Im Urteil 2C_325/2024 vom 28. Mai 2025 hatte das Schweizerische Bundesgericht über die Beschwerde einer französischen Staatsangehörigen (A.________) zu entscheiden, welche sich gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz wandte. Im Zentrum stand die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zustand.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin reiste im März 2013 als französische Staatsangehörige mit ihrem Sohn in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ihre Tochter kam im Juli 2013 in der Schweiz zur Welt. Ihr letztes Arbeitsverhältnis endete im Dezember 2016 während der Probezeit. Ab Januar 2017 war sie nach eigenen Angaben zu 100% arbeitsunfähig. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) erfolgte erst im Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin bezog Sozialhilfe im Umfang von rund CHF 492'000 und weist erhebliche Schulden auf. Die kantonalen Behörden lehnten die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie jener ihrer Kinder ab und ordneten die Wegweisung an, was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht anficht.
Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht:
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Prüfung der Sachverhaltsfeststellung (E. 4): Das Bundesgericht prüfte zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) und unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin geltend, das kantonale Gericht habe im Rahmen des IV-Verfahrens entstandene neue Akten nicht berücksichtigt und daraus unzutreffende Schlüsse gezogen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur dann korrigiert, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" Willkür bedeutet. Noven (neue Tatsachen und Beweismittel) sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der angefochtene Entscheid habe erst Anlass dazu gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machte (ab Januar 2017) und dass gemäss Vorbescheid der IV-Stelle eine ausländerrechtlich relevante dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht vorlag. Der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Die IV-Stelle habe zudem eine vor dem 13. Januar 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit verneint und als mögliche Ursache für die Lungenprobleme einen Nikotinabusus erachtet. Das Bundesgericht verneinte Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin selbst eine zumindest partielle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einräumte. Die eingereichten Noven wurden als unerheblich für den migrationsrechtlichen Ausgang des Verfahrens befunden, da sie die entscheidenden Punkte der vorinstanzlichen Feststellungen nicht in Frage stellten. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz waren somit für das Bundesgericht verbindlich.
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Freizügigkeitsrechtlicher Anspruch gemäss FZA (E. 5): Anschliessend prüfte das Bundesgericht, ob der Beschwerdeführerin ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zustand.
a) Verlust der Arbeitnehmereigenschaft und Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA verloren hatte, da sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Erwerbstätigkeit aufnahm (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3 f.). Sodann wurde das Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 geprüft. Diese Bestimmung sieht ein Verbleiberecht für den Arbeitnehmer vor, der seine Beschäftigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgibt, sofern er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet aufgehalten hat. Die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen sowohl an der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als auch an einer zumutbaren angepassten Tätigkeit gehindert ist. Eine partielle Arbeitsfähigkeit ist zu verwerten, sofern eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit möglich ist (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.6; 147 II 35 E. 4.3.4). Zudem müssen zwei weitere kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft besessen haben, und der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft muss gerade die Folge der dauernden Arbeitsunfähigkeit sein (vgl. BGE 147 II 35 E. 3.3). Auf Grundlage der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen verneinte das Bundesgericht einen solchen Anspruch aus mehreren Gründen: * Erstens verlor die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigung nicht "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit". Die Arbeitsunfähigkeit trat gemäss Feststellung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Januar 2017). Damit fehlte es an der erforderlichen Kausalität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beendigung der Beschäftigung. * Zweitens lag keine dauernde und gänzliche Arbeitsunfähigkeit vor, da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit von mindestens 50% zumutbar war. Diese Möglichkeit einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit schliesst einen Anspruch nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 aus (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.9). * Drittens wurde die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als Berufskrankheit anerkannt, sondern als mutmassliche Folge eines Nikotinabusus. Der Anspruch gemäss Art. 24 Anhang I FZA wurde wegen des umfassenden Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin ebenfalls verneint.
b) Abgeleitetes Aufenthaltsrecht aufgrund der Ausbildung der Kinder (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA): Das Bundesgericht prüfte sodann, ob sich für die Beschwerdeführerin ein Verbleiberecht im Sinne eines umgekehrten Familiennachzugs aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ergab. Diese Bestimmung, die Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 nachgebildet ist, gewährt Kindern von EU/EFTA-Bürgern ein selbständiges Anwesenheitsrecht zur Teilnahme am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Förderung der Integration der Kinder in der Aufnahmegesellschaft. Dies setzt voraus, dass die Kinder bereits in nennenswerter Weise mit ihrer Integration begonnen haben und massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie ausgebildet haben (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.2). Ist ein solcher Anspruch gegeben, so hat auch das die elterliche Sorge wahrnehmende Elternteil einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch, unabhängig von dessen Existenzmitteln (vgl. BGE 142 II 35 E. 4.2).
Anwendung auf die Kinder der Beschwerdeführerin: * Tochter (geb. 2013): Die im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 10,5-jährige Tochter befand sich in der 4. Primarklasse. Das Bundesgericht bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach bei Kleinkindern in diesem Alter in der Regel noch kein unumkehrbarer Einstieg in die schulische Ausbildung anzunehmen ist (vgl. Urteile 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 4.5; 2C_631/2023 vom 13. September 2024 E. 5.2.2; 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.1). Da zudem keine besonderen Erschwernisse wie Sprachbarrieren bei einem Schulwechsel nach Frankreich bestanden, wurde für die Tochter kein eigenständiger Anspruch bejaht. * Sohn (geb. 2006): Anders verhielt es sich beim (damals 17,5-jährigen) Sohn der Beschwerdeführerin, der mit sechseinhalb Jahren in die Schweiz gekommen war, hier die gesamte Schullaufbahn absolviert hatte und per 1. August 2023 eine zweijährige Lehre als Küchenangestellter begonnen hatte, die von der IV unterstützt wird. Das Bundesgericht entschied, dass unter diesen Umständen ein Abbruch der Berufslehre von ihm nicht verlangt werden kann (vgl. Urteile 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4.7, bestätigt in BGE 139 II 393 E. 4.2.4). Die Argumentation der Vorinstanz, die Lehre könne auch aus dem grenznahen Ausland erfolgreich abgeschlossen werden, liess das Bundesgericht nicht gelten. Erstens gewährt Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA grundsätzlich einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss der Ausbildung. Zweitens sei es nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich problemlos im grenznahen Ausland niederlassen könnte. Somit wurde dem Sohn ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Beendigung seiner Lehre zugesprochen.
Da der Sohn ein solches Recht auf Ausbildung in der Schweiz hat und die Beschwerdeführerin die elterliche Sorge wahrnimmt, ergibt sich für sie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss der Ausbildung des Sohnes (vgl. BGE 142 II 35 E. 4.2 in fine). Die Prüfung einer Verletzung von Art. 8 EMRK erübrigte sich damit.
Entscheid und Begründung: Die Beschwerde wurde folglich gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden dem Kanton Basel-Stadt auferlegt, der die Beschwerdeführerin entschädigen muss.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Das Bundesgericht verneinte einen direkten Aufenthaltsanspruch der französischen Beschwerdeführerin nach Art. 4 Anhang I FZA (Verbleiberecht nach Erwerbstätigkeit), da ihre Arbeitsunfähigkeit erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintrat und keine vollständige oder durch Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit vorlag.
- Ein eigenständiger Anspruch ihrer jüngeren Tochter auf Verbleib zur Ausbildung nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA wurde ebenfalls verneint, da sie sich noch am Anfang ihrer Schullaufbahn befand und keine besonderen Integrationshemmnisse bestanden.
- Hingegen bejahte das Bundesgericht einen eigenständigen Anspruch des älteren Sohnes (17,5 Jahre) nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Er hatte seine gesamte Schullaufbahn in der Schweiz absolviert und eine von der IV unterstützte Berufslehre begonnen. Ein Abbruch dieser Lehre oder der Abschluss aus dem Ausland kann ihm nicht zugemutet werden.
- Aus dem eigenständigen Anspruch des Sohnes leitet sich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für die Beschwerdeführerin als sorgeberechtigtes Elternteil ab, bis der Sohn seine Ausbildung abgeschlossen hat. Dies führte zur Gutheissung der Beschwerde und zur Anweisung an die Migrationsbehörde, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.