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Riassunto della sentenza del Tribunale federale generato dall'IA tramite opencaselaw.ch. Nessuna garanzia sull'esattezza delle informazioni.

Diritto delle assicurazioni sociali  ·  Sentenza 8C_18/2024  ·  del 09.07.2024

Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung, Rückerstattung)

Questo riassunto è disponibile solo in tedesco.

Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 8C_18/2024:

Sachverhalt: Die A.________ AG, die im Handel mit Arbeitskleidung tätig ist, erhielt im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeiträume März bis Mai 2020 sowie Januar bis April 2021 Leistungen in Höhe von 69.132,05 CHF. Nach einer Hausdurchsuchung im April 2022, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen die Unternehmensorgane durchgeführt wurde, prüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Rechtmäßigkeit dieser Leistungen und kam zu dem Schluss, dass die A.________ AG diese unrechtmäßig bezogen hatte, da die Arbeitsausfälle nicht ausreichend kontrollierbar waren. Die A.________ AG widersprach dem und beantragte die Aufhebung der Revisionsverfügung sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens, was jedoch abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des SECO.

Erwägungen: 1. Sistierung des Verfahrens: Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz zu Recht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgelehnt hatte, da die Rückforderungsfrage unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens zu beurteilen sei. Ein Rechtsanspruch auf Sistierung wurde somit verneint.

  1. Rechtliche Prüfung: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstoßen hatte. Die Anspruchsgrundlage für Kurzarbeitsentschädigung erfordert eine ausreichende Kontrollierbarkeit der Arbeitsausfälle, was hier nicht gegeben war, da die Arbeitszeitkontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden waren.

  2. Akteneinsicht: Die A.________ AG äußerte Bedenken hinsichtlich des rechtlichen Gehörs, da sie keine vollständige Akteneinsicht hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner ihr das Akteneinsichtsrecht ordnungsgemäß angeboten hatte und die Akten des Strafverfahrens nicht Teil des Verwaltungsverfahrens sind.

  3. Begründungspflicht und Prozessführung: Die Vorinstanz hatte die Rückforderung hinreichend begründet. Es gab mehrere Unstimmigkeiten in der Arbeitszeiterfassung, die die Rückforderung legitimierten.

  4. Vertrauensschutz: Die A.________ AG argumentierte, dass die Genehmigung der Kurzarbeit Vertrauensschutz gewähre. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Kurzarbeit vorübergehenden Charakter hat und die Bewilligung nicht als endgültige Zusage der Ansprüche angesehen werden kann.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde der A.________ AG ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung und entschied, dass die A.________ AG die Gerichtskosten zu tragen hat.

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