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Riassunto della sentenza del Tribunale federale generato dall'IA tramite opencaselaw.ch. Nessuna garanzia sull'esattezza delle informazioni.

diritto pubblico  ·  Sentenza 1C_346/2023  ·  del 16.12.2024

Öffentlichkeitsprinzip; Gesuch um Zugang zu amtlichen Akten

Questo riassunto è disponibile solo in tedesco.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_346/2023 vom 16. Dezember 2024

Sachverhalt: A.________, als Beschwerdeführer, beantragte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Einsicht in eine ungeschwärzte Aktennotiz von August 2016, die den Austausch zwischen der ESTV und den indischen Behörden betraf. Die ESTV lehnte den Zugang ab und bestätigte, dass es keine weiteren Dokumente gebe. A.________ erhob daraufhin Beschwerde, die auch vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nicht erfolgreich vermittelt werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde am 30. Mai 2023 zurück.

Erwägungen: 1. Zugangsrecht zu amtlichen Dokumenten: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerde als zulässig angesehen werden kann, da A.________ direkt betroffen ist und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

  1. Geheimhaltung und Öffentlichkeitsprinzip: Es wurde festgestellt, dass die Geheimhaltungspflichten aus dem Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Indien (DBA CH-IN) nicht automatisch einen Ausschluss des Zugangs zur Aktennotiz bedeuten. Dennoch entschloss sich die ESTV, basierend auf Art. 7 Abs. 1 lit. d des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ), den Zugang zu verweigern.

  2. Aussenpolitische Interessen: Das Gericht führte aus, dass auswärtige Beziehungen und das internationale Ansehen der Schweiz gefährdet sein könnten, wenn vertrauliche Informationen ohne Zustimmung veröffentlicht würden. Die klärende Stellungnahme der ESTV zur Bedeutung der Geheimhaltung wurde als plausibel erachtet.

  3. Interessenabwägung: Das Bundesgericht stellte fest, dass eine ausführliche Interessenabwägung nicht notwendig sei, da der Gesetzgeber dies bereits in Art. 7 BGÖ berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer konnte nicht ausreichend nachweisen, dass seine Interessen die Geheimhaltungsinteressen überwiegen.

  4. Verhältnismäßigkeit: Die Verweigerung des Zugangs zur Aktennotiz wurde als verhältnismäßig angesehen. Es wurde abgelehnt, alternative Vorschläge zur Einsichtnahme vor Ort oder unter besonderen Auflagen zu akzeptieren, da diese im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes nicht vorgesehen sind.

Schlussfolgerung: Die Beschwerde von A.________ wurde abgewiesen, und ihm wurden die Gerichtskosten auferlegt. Das Urteil stellt die Einhaltung von Geheimhaltungsinteressen in internationalen Angelegenheiten über individuelle Zugangsrechte zu Informationen.

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