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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_39/2025 vom 22. Juli 2025 befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen betreffend die Ausweisung einer Mieterin aus einer Garderobe und die damit verbundene Nutzungsentschädigung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Graubünden) willkürlich handelte oder Bundesrecht verletzte, indem sie das Bestehen eines Mietvertrags über die Garderobe über das ursprüngliche Vertragsende hinaus verneinte.
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die A._ GmbH (Mieterin, Beschwerdeführerin) mietete von der B._ AG (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) die Räumlichkeiten "X._" in U._ für eine feste Dauer vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020. Zeitgleich betrieb die Mieterin im Untergeschoss desselben Gebäudes bereits seit 2018 den "F._ Club" in den Räumlichkeiten "Z._" der Vermieterin.
Nach Ablauf des festen Mietverhältnisses für "X.__" gab die Mieterin die Räumlichkeiten am 27. Mai 2020 zwar zurück, behielt jedoch die Garderobe samt Schlüsseln. Eine erste Klage der Vermieterin auf Rechtsschutz in klaren Fällen zur Ausweisung aus der Garderobe scheiterte an der Nichteintreten der Gerichte (Regionalgericht und Kantonsgericht), da die Voraussetzungen für dieses summarische Verfahren nicht erfüllt waren.
Daraufhin leitete die Vermieterin ein ordentliches Verfahren ein. Nach gescheiterten Schlichtungs- und Vergleichsverhandlungen klagte sie am 2. Februar 2022 beim Regionalgericht Prättigau/Davos auf Ausweisung der Mieterin aus der Garderobe, die Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB bei Widerhandlung, die Berechtigung zur Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von monatlich Fr. 720.-- ab dem 1. Mai 2020. Das Regionalgericht hiess das Ausweisungsbegehren gut, reduzierte jedoch die monatliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 394.--. Die dagegen von der Mieterin erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden am 14. November 2024 ab, wobei es festhielt, dass kein Mietvertrag über die Weiternutzung der Garderobe über den 30. April 2020 hinaus nachgewiesen sei und die Mieterin die Garderobe seither ohne rechtliche Grundlage benutze.
Gegen dieses Urteil legte die Mieterin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG) bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.1. Grundsätze der Beweiswürdigung und der antizipierten Beweiswürdigung
Das Bundesgericht erinnerte an die eingeschränkte Kognition: Es korrigiert Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen. Eine Beweiswürdigung ist nicht schon willkürlich, wenn sie nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein entscheidwesentliches Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (E. 4.1).
Betreffend die antizipierte Beweiswürdigung (E. 4.2) führte das Gericht aus, dass eine Behörde auf ein beantragtes Beweismittel verzichten kann, wenn sie ohne Willkür annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen. Dies sei nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen, da es sich um eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des Umfangs des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör handle.
2.2. Fehlende Nachweisbarkeit eines Mietvertrags über die Garderobe (Kernpunkt)
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe einen Mietvertrag betreffend die Garderobe der Lokalität "X.__" über den 30. April 2020 hinaus nachgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz, die dies verneinte:
2.3. Nutzungsentschädigung
Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, die grundsätzliche fehlende Grundlage für eine Nutzungsentschädigung zu behaupten. Da das Bundesgericht das Bestehen eines Mietverhältnisses über die Garderobe hinaus verneinte, wurde die Garderobe als rechtsgrundlos genutzt betrachtet. Die Mieterin versäumte es, darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung der Entschädigung willkürlich sei oder Bundesrecht verletze, zumal sie keine Mietzinserhöhung für die Anmietung des "F.__ Clubs" in Zusammenhang mit der Garderobennutzung behauptet hatte (E. 5.3).
3. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung des Bundesrechts durch die Vorinstanz hinreichend dargelegt hatte. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach kein Mietvertrag über die Garderobe der Lokalität "X.__" über den 30. April 2020 hinaus als erwiesen erachtet werden konnte, wurde bestätigt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte