Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_169/2025 vom 8. September 2025
1. Einleitung und Parteien
Das Bundesgericht hatte in diesem Fall, der am 8. September 2025 entschieden wurde, über eine Beschwerde in Zivilsachen im Kontext einer Scheidung zu befinden. Der Beschwerdeführer A.A._ (geb. 1976) wandte sich gegen einen Entscheid der Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf vom 21. Januar 2025. Die Beschwerdegegnerin ist B.A._ (geb. 1990), die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Streitigkeiten betrafen im Wesentlichen die Kindesunterhaltsbeiträge, die Teilung der beruflichen Vorsorge und die güterrechtliche Auseinandersetzung.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die Parteien heirateten 2012; aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder hervor, C.A._ (geb. 2012) und D.A._ (geb. 2015). Der Beschwerdeführer hat zudem eine Tochter aus einer früheren Ehe (geb. 2006).
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen eine Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge auf CHF 200.– (sowie deren Entfall bei IV-Rentenbezug durch die Kinder), keine Teilung der beruflichen Vorsorge und eine "gerechte und billige" güterrechtliche Auseinandersetzung.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) und stellte die formelle Zulässigkeit fest (Frist, Form, Streitwert über CHF 30'000.–). Es hielt jedoch fest, dass neue Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind, wenn sie nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgelegen haben. Zudem erinnerte es an das Rügeprinzip gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG für die Rüge von Rechtsverletzungen und an die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten (insbesondere Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 9 BV).
3.1. Liquidierung des Güterrechts
Der Beschwerdeführer rügte die güterrechtliche Auseinandersetzung, indem er geltend machte, Familienausgaben (Reisen, Ferien) zwischen 2016 und 2018 seien nicht berücksichtigt worden, bestimmte Güter seien falsch bewertet oder verteilt worden, und der Wert von Mobiliar der Ehefrau sei 2018 CHF 61'100.– gewesen. Er beanstandete auch das Verhältnis der Einlagen in den Haushalt.
Das Bundesgericht erklärte diese Rügen als unzulässig. Die Kritik des Beschwerdeführers basierte auf Fakten, die nicht im angefochtenen kantonalen Urteil festgestellt wurden. Eine Willkürrüge bezüglich der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert. Er begnügte sich mit appellatorischen Ausführungen und widerlegte die detaillierte Begründung der Vorinstanz zur Güterrechtsliquidation (Erw. 7.2.1 bis 7.2.3 des kantonalen Urteils) nicht in rechtsgenüglicher Weise.
3.2. Teilung der beruflichen Vorsorge
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von "Art. 124" (gemeint ist Art. 124b ZGB) und des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) geltend. Er forderte, auf eine Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben gänzlich zu verzichten. Er begründete dies mit dem Altersunterschied zu seiner Ex-Frau und seinem aktuellen Gesundheitszustand (Narkolepsie und ADHS, diagnostiziert im Juli 2024), der seine Arbeitsfähigkeit und damit die Möglichkeit, eine würdige Altersvorsorge aufzubauen, beeinträchtige.
Rechtliche Grundlagen (Art. 122 ff. ZGB):
Anwendung auf den Fall:
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine flagranten Nachteile oder einen Missbrauch des Ermessensspielraums der Vorinstanz dargelegt hat, welche eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigen würden.
3.3. Kindesunterhaltsbeiträge
Der Beschwerdeführer focht die Höhe der festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge an und behauptete, die Vorinstanz habe seine aktuelle Situation nicht berücksichtigt und er habe ein monatliches Defizit von CHF 488.45.
Das Bundesgericht wies diese Rügen ebenfalls zurück: * Die vom Beschwerdeführer vorgelegte eigene Einkommensberechnung (CHF 3'286.– statt CHF 4'219.– der Vorinstanz) wurde nicht durch eine Willkürrüge gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gestützt und war somit unzulässig. * Die vom Beschwerdeführer berücksichtigten Ausgabenpositionen (Arztkosten, Prämien für Tochter, Steuern, Cembra-Kredit, Anwaltskosten), die von der Vorinstanz nicht oder in anderer Höhe berücksichtigt wurden, wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert im Hinblick auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz widerlegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). * Auch der vom Beschwerdeführer angesetzte Grundbedarf von CHF 1'350.–, der vom Betrag der Vorinstanz von CHF 850.– (aufgrund des Konkubinats) abwich, wurde nicht begründet. * Da der Beschwerdeführer das Budget der Vorinstanz (monatlich verfügbare CHF 1'444.85) nicht als fehlerhaft nachweisen konnte, ging das Bundesgericht davon aus, dass die festgesetzten Unterhaltsbeiträge von je CHF 400.–/500.– das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht gefährden und angesichts seiner instabilen finanziellen Lage und des verfügbaren Einkommens der Mutter billig festgelegt wurden.
4. Ergebnis und Kosten
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde, soweit sie überhaupt zulässig war, abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von CHF 1'500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemanns in allen wesentlichen Punkten ab. Es bestätigte die vom kantonalen Gericht festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge und die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung, seines Gesundheitszustands als Härtegrund für den Vorsorgeausgleich und abweichender Einkommens- und Ausgabenberechnungen beim Unterhalt wurden aufgrund von mangelnder Substanziierung, appellatorischer Natur oder als unzulässige Noven zurückgewiesen. Insbesondere wurde beim Vorsorgeausgleich der Altersunterschied von 14 Jahren als ungenügend für eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung erachtet, zumal die traditionelle Rollenverteilung während der Ehe durch den Ausgleich gerade kompensiert werden soll.