Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_169/2025 vom 8. September 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_169/2025 vom 8. September 2025

1. Einleitung und Parteien

Das Bundesgericht hatte in diesem Fall, der am 8. September 2025 entschieden wurde, über eine Beschwerde in Zivilsachen im Kontext einer Scheidung zu befinden. Der Beschwerdeführer A.A._ (geb. 1976) wandte sich gegen einen Entscheid der Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf vom 21. Januar 2025. Die Beschwerdegegnerin ist B.A._ (geb. 1990), die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Streitigkeiten betrafen im Wesentlichen die Kindesunterhaltsbeiträge, die Teilung der beruflichen Vorsorge und die güterrechtliche Auseinandersetzung.

2. Sachverhalt und Vorinstanzen

Die Parteien heirateten 2012; aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder hervor, C.A._ (geb. 2012) und D.A._ (geb. 2015). Der Beschwerdeführer hat zudem eine Tochter aus einer früheren Ehe (geb. 2006).

  • Erste Instanz (Tribunal de première instance, Genf, 21. Dezember 2023): Das Gericht sprach die Scheidung aus, verpflichtete den Beschwerdeführer zu Kindesunterhaltsbeiträgen von je CHF 400.– (bis 16 Jahre) bzw. CHF 600.– (bis zur Mündigkeit/Ausbildung), verurteilte ihn zur Zahlung von CHF 20'110.25 an die Beschwerdegegnerin für die güterrechtliche Auseinandersetzung und ordnete die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorgevermögen an.
  • Kantonale Instanz (Cour de justice, Genf, 21. Januar 2025): Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde teilweise gutgeheissen. Die Kindesunterhaltsbeiträge wurden angepasst auf je CHF 400.– (bis 16 Jahre) und danach CHF 500.– (bis zur Mündigkeit/Ausbildung). Allfällige IV-Renten der Kinder, die sich aus der IV-Rente des Vaters ergeben, sollten von diesen Beiträgen abgezogen werden. Der zu zahlende Betrag aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde auf CHF 12'774.70 reduziert. Die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge wurde bestätigt, wobei der Übertragungsbetrag von CHF 41'838.70 von einer neu benannten Stiftung des Beschwerdeführers erfolgen sollte.

Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen eine Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge auf CHF 200.– (sowie deren Entfall bei IV-Rentenbezug durch die Kinder), keine Teilung der beruflichen Vorsorge und eine "gerechte und billige" güterrechtliche Auseinandersetzung.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) und stellte die formelle Zulässigkeit fest (Frist, Form, Streitwert über CHF 30'000.–). Es hielt jedoch fest, dass neue Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind, wenn sie nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgelegen haben. Zudem erinnerte es an das Rügeprinzip gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG für die Rüge von Rechtsverletzungen und an die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten (insbesondere Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 9 BV).

3.1. Liquidierung des Güterrechts

Der Beschwerdeführer rügte die güterrechtliche Auseinandersetzung, indem er geltend machte, Familienausgaben (Reisen, Ferien) zwischen 2016 und 2018 seien nicht berücksichtigt worden, bestimmte Güter seien falsch bewertet oder verteilt worden, und der Wert von Mobiliar der Ehefrau sei 2018 CHF 61'100.– gewesen. Er beanstandete auch das Verhältnis der Einlagen in den Haushalt.

Das Bundesgericht erklärte diese Rügen als unzulässig. Die Kritik des Beschwerdeführers basierte auf Fakten, die nicht im angefochtenen kantonalen Urteil festgestellt wurden. Eine Willkürrüge bezüglich der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert. Er begnügte sich mit appellatorischen Ausführungen und widerlegte die detaillierte Begründung der Vorinstanz zur Güterrechtsliquidation (Erw. 7.2.1 bis 7.2.3 des kantonalen Urteils) nicht in rechtsgenüglicher Weise.

3.2. Teilung der beruflichen Vorsorge

Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von "Art. 124" (gemeint ist Art. 124b ZGB) und des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) geltend. Er forderte, auf eine Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben gänzlich zu verzichten. Er begründete dies mit dem Altersunterschied zu seiner Ex-Frau und seinem aktuellen Gesundheitszustand (Narkolepsie und ADHS, diagnostiziert im Juli 2024), der seine Arbeitsfähigkeit und damit die Möglichkeit, eine würdige Altersvorsorge aufzubauen, beeinträchtige.

  • Rechtliche Grundlagen (Art. 122 ff. ZGB):

    • Art. 122 Abs. 1 ZGB statuiert den Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe und bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen beruflichen Vorsorgeansprüche. Art. 123 Abs. 1 ZGB konkretisiert dies für Austrittsleistungen.
    • Art. 124b ZGB regelt die Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung. Das Gericht kann unter gewissen Voraussetzungen (sog. begründete Härtefälle) einen geringeren Anteil oder gar keine Austrittsleistung zusprechen. Diese Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um den Grundsatz der hälftigen Teilung nicht zu unterlaufen (Verweis auf BGE 145 III 56 und 5A_940/2023).
    • Ein begründeter Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung oder die wirtschaftliche Situation der Ehegatten nach der Scheidung unbillig ist (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) oder wenn die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Altersunterschieds, dies rechtfertigen (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
    • Eine Unbilligkeit liegt vor, wenn ein Ehegatte im Vergleich zum anderen flagrante Nachteile erleidet. Hinsichtlich des Altersunterschieds kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn ein Ehegatte aufgrund des höheren Alters und der progressiven Beitragszahlungen wesentlich höhere Vorsorgeansprüche während der Ehe angesammelt hat. Eine Abweichung ist aber nur zulässig, wenn die Ehegatten vergleichbare Einkommen und künftige Altersleistungen erwarten können (Verweis auf 5A_483/2023).
  • Anwendung auf den Fall:

    • Gesundheitszustand: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Diagnose im Juli 2024 wurden vom Bundesgericht als unzulässige Noven qualifiziert (Art. 99 Abs. 1 BGG), da sie appellatorischer Natur waren und der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten (Verweis auf Erw. 2.2).
    • Altersunterschied: Die Vorinstanz hat einen Altersunterschied von 14 Jahren als unzureichend erachtet, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Das Bundesgericht bestätigte dies und führte aus, dass der Beschwerdeführer noch über 16 Jahre Zeit habe, in die berufliche Vorsorge einzuzahlen. Selbst eine allfällige IV-Rente wäre nicht mit einer Altersrente vergleichbar, da er zu 70% arbeitet und für eine angepasste Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig beurteilt wurde.
    • Traditionelle Rollenverteilung und Vorsorgelücken: Die erhebliche Differenz in den Vorsorgeguthaben (Beschwerdeführer CHF 98'019.80 vs. Beschwerdegegnerin CHF 14'300.40) resultierte wesentlich aus der traditionellen Aufgabenverteilung während der Ehe, bei der die Beschwerdegegnerin zunächst nicht und später nur teilzeitlich erwerbstätig war, um die Kinder zu betreuen. Die Beschwerdegegnerin, die das alleinige Obhutsrecht hat, wird voraussichtlich erst ab 2031 (wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt ist) vollumfänglich erwerbstätig sein können. Gerade die Kompensation solcher Vorsorgelücken ist der Wille des Gesetzgebers hinter den Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich (Verweis auf BGE 129 III 577).
    • Vergleichbare Leistungen: Die vom Beschwerdeführer allgemein geforderten "gerechten Teilung" wurde den Anforderungen der Rechtsprechung an "vergleichbaren Einkommen und künftigen Altersleistungen" nicht gerecht, zumal die Beschwerdegegnerin vor der Ehe keine 2. Säule hatte und erst ab 2031 voll einzahlen kann, während der Beschwerdeführer bereits eine Austrittsleistung von CHF 25'600.40 mitbrachte.
    • Verletzung des FZG: Die blosse Nennung des FZG im Titel seiner Ausführungen ohne substanziierte Begründung einer Rechtsverletzung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ungenügend. Das FZG verweist bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung auf die Art. 122–124e ZGB (Art. 22 FZG).

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine flagranten Nachteile oder einen Missbrauch des Ermessensspielraums der Vorinstanz dargelegt hat, welche eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigen würden.

3.3. Kindesunterhaltsbeiträge

Der Beschwerdeführer focht die Höhe der festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge an und behauptete, die Vorinstanz habe seine aktuelle Situation nicht berücksichtigt und er habe ein monatliches Defizit von CHF 488.45.

Das Bundesgericht wies diese Rügen ebenfalls zurück: * Die vom Beschwerdeführer vorgelegte eigene Einkommensberechnung (CHF 3'286.– statt CHF 4'219.– der Vorinstanz) wurde nicht durch eine Willkürrüge gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gestützt und war somit unzulässig. * Die vom Beschwerdeführer berücksichtigten Ausgabenpositionen (Arztkosten, Prämien für Tochter, Steuern, Cembra-Kredit, Anwaltskosten), die von der Vorinstanz nicht oder in anderer Höhe berücksichtigt wurden, wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert im Hinblick auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz widerlegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). * Auch der vom Beschwerdeführer angesetzte Grundbedarf von CHF 1'350.–, der vom Betrag der Vorinstanz von CHF 850.– (aufgrund des Konkubinats) abwich, wurde nicht begründet. * Da der Beschwerdeführer das Budget der Vorinstanz (monatlich verfügbare CHF 1'444.85) nicht als fehlerhaft nachweisen konnte, ging das Bundesgericht davon aus, dass die festgesetzten Unterhaltsbeiträge von je CHF 400.–/500.– das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht gefährden und angesichts seiner instabilen finanziellen Lage und des verfügbaren Einkommens der Mutter billig festgelegt wurden.

4. Ergebnis und Kosten

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde, soweit sie überhaupt zulässig war, abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von CHF 1'500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemanns in allen wesentlichen Punkten ab. Es bestätigte die vom kantonalen Gericht festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge und die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung, seines Gesundheitszustands als Härtegrund für den Vorsorgeausgleich und abweichender Einkommens- und Ausgabenberechnungen beim Unterhalt wurden aufgrund von mangelnder Substanziierung, appellatorischer Natur oder als unzulässige Noven zurückgewiesen. Insbesondere wurde beim Vorsorgeausgleich der Altersunterschied von 14 Jahren als ungenügend für eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung erachtet, zumal die traditionelle Rollenverteilung während der Ehe durch den Ausgleich gerade kompensiert werden soll.