Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zusammen:
Bundesgerichtsentscheid 5A_357/2024 vom 26. August 2025
1. Parteien und Streitgegenstand
Der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerdegegnerin (Ehefrau) sind seit 2009 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder (geb. 2007, 2010, 2013). Die Eheleute leben seit Juni 2018 getrennt. Im Rahmen ehelicher Schutzmassnahmen wurde der Ehemann mit Entscheid der Genfer Cour de justice vom 4. Februar 2020 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen sowie eines Ehegattenunterhaltsbeitrags von CHF 6'500.– pro Monat zugunsten der Ehefrau verpflichtet.
Der Ehemann reichte am 15. Dezember 2020 ein Scheidungsbegehren mit einem Antrag auf provisorische Massnahmen ein, wonach keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien. Nachdem das Tribunal de première instance seinen Antrag abwies, stellte der Ehemann am 12. September 2023 einen erneuten Antrag auf provisorische Massnahmen, um ab dem 1. September 2023 keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Cour de justice des Kantons Genf passte mit Urteil vom 16. April 2024 die Höhe des Ehegattenunterhalts an. Sie setzte diesen auf CHF 4'500.– (vom 1. September 2021 bis 31. August 2023), CHF 2'600.– (vom 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023) und CHF 2'400.– (ab dem 1. November 2023) fest.
Der Ehemann gelangte mit einer Beschwerde in Zivilsachen sowie einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht, mit dem Hauptantrag, dass er der Ehefrau ab dem 15. Dezember 2020 keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde.
2. Zulässigkeit der Beschwerde und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist, da die formellen und materiellen Voraussetzungen (insb. Frist, Form, Legitimation, Rechtsmittelgegenstand, letzte kantonale Instanz, Streitwert) erfüllt sind. Folglich ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG unzulässig.
Da die angefochtene Entscheidung provisorische Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG betrifft, kann der Beschwerdeführer nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügen. Dies erfordert, dass die Rügen gemäss dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden. Eine appellatorische Kritik ist nicht zulässig. Willkür (Art. 9 BV) liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz grob missachtet oder in krasser Weise dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden widerspricht, und dies nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ist nur möglich, wenn eine Verfassungsverletzung gemäss den erwähnten strengen Anforderungen geltend gemacht wird.
3. Begründung der Vorinstanz und Rügen des Beschwerdeführers
3.1. Begründung der kantonalen Vorinstanz Die kantonale Cour de justice kam zum Schluss, dass der Ehemann keine dauerhafte und wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Situation seit den im Februar 2020 angeordneten Schutzmassnahmen glaubhaft gemacht hatte.
3.2. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Willkür bei der Beweiswürdigung. Er bemängelte, dass die kantonale Cour de justice die von ihm in der Berufung vorgelegten Beweismittel nicht geprüft, sondern diese lediglich "weggewischt" und sich der Begründung des erstinstanzlichen Gerichts angeschlossen habe. Er argumentierte, die Vorinstanz hätte aufgrund ihrer vollen Kognition (Art. 310 ZPO) "tiefergehende Untersuchungen" anstellen müssen. Des Weiteren machte er eine mangelnde Begründung geltend, da keine Erklärung geliefert worden sei, warum sich weder sein Einkommen noch seine Auslagen seit den Schutzmassnahmen vom 4. Februar 2020 wesentlich und dauerhaft geändert hätten.
4. Erwägungen und Entscheid des Bundesgerichts
4.1. Zum Recht auf Gehör (Begründungspflicht) Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör als unbegründet zurück. Die kantonale Entscheidung sei in Bezug auf das Fehlen einer Verschlechterung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers begründet. Die Begründung der Vorinstanz, die sich auf die unzureichende Motivation der Berufung und die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers stützte, erfüllt die Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Der Beschwerdeführer verwechsle hier das Fehlen einer Begründung, welches das Recht auf Gehör betrifft, mit einer Meinungsverschiedenheit bezüglich der präsentierten Begründung, welche eine materielle Frage darstellt.
4.2. Zur Willkür bei der Beweiswürdigung und dem Prüfungsumfang der Berufungsinstanz * Recht auf Beweis: Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht auf Beweis zwar eine Komponente des Rechts auf Gehör ist, es jedoch nicht die Beweiswürdigung regelt. Letztere unterliegt dem Willkürverbot (Art. 9 BV) und den strengen Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. * Umfang der Berufungsinstanz: Obwohl eine Berufungsinstanz über eine volle Kognition verfügt (Art. 310 ZPO) und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), bedeutet dies nicht, dass sie von sich aus alle Sach- und Rechtsfragen wie ein erstinstanzliches Gericht untersuchen muss, wenn die Parteien keine entsprechenden Rügen vorbringen. Im Prinzip muss sie sich auf die Prüfung der Rügen beschränken, die die Parteien in der Berufung und Antwort gegen die Begründung des erstinstanzlichen Urteils vorbringen (Art. 311 Abs. 1 und 312 Abs. 1 ZPO). Die Rügen der Parteien bilden den Rahmen für die Prüfung der kantonalen Instanz.
4.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall Das Bundesgericht folgte dem Beschwerdeführer nicht. Er habe in seiner Beschwerde nicht dargelegt, welche Beweismittel willkürlich ignoriert worden wären. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass seine Kritik am Einkommen unzureichend war, da sie auf als unglaubwürdig beurteilten Dokumenten beruhte, ohne dass er deren Glaubwürdigkeit begründete. Der Beschwerdeführer habe weder diese Begründung noch die Feststellungen der Vorinstanz zu seinen weiteren Gesellschaften oder seine Verweigerung der Herausgabe der Konten der G.__ GmbH gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG substantiiert bestritten. Es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz gewesen, Lücken in der Berufung durch eigene "Nachforschungen" zu schliessen. Auch bezüglich seiner Auslagen habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die Feststellung der Vorinstanz, seine Rügen seien unzureichend, willkürlich gewesen wäre oder dass Art. 311 Abs. 1 ZPO willkürlich angewendet wurde.
5. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers ab, soweit sie überhaupt zulässig waren. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt und die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit sie zulässig war. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: