Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 5A_647/2024 vom 28. August 2025
Parteien und Streitgegenstand: Die Beschwerdeführer A._ und B._ (die Söhne des Erblassers D._ aus erster Ehe) fochten das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug an. Die Beschwerdegegnerin C._ (die zweite Ehefrau des Erblassers) war die Gegenseite. Streitgegenstand war die Ungültigkeit zweier letztwilliger Verfügungen des Erblassers D._: 1. Die öffentlich beurkundete Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012, mit der D._ seine Ehefrau C._ als Alleinerbin seines noch verbleibenden "ansehnlichen Vermögens" einsetzte, nachdem er in einem vorherigen Erbvertrag mit seinen Söhnen bereits deren Pflichtteilsansprüche abgegolten hatte. 2. Die handschriftliche "Persönliche Bestimmung" vom 25. August 2013, in der der Erblasser sich über seine Söhne beklagte, sein Vermögen weitgehend fürsorglichen Zwecken widmete und seiner Enkeltochter I._ eine Liegenschaft vermachte.
Vorinstanzliche Entscheidungen: Das Kantonsgericht Zug und das Obergericht des Kantons Zug wiesen die Ungültigkeitsklage der Söhne ab. Das Obergericht stellte fest, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 nicht in einem dauernden Schwächezustand im Sinne von Art. 16 ZGB gewesen sei und die Beschwerdeführer den Beweis der Urteilsunfähigkeit nicht erbracht hätten. Für die Persönliche Bestimmung vom 25. August 2013 verneinte das Obergericht das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer, da die Beschwerdegegnerin C.__ – ungeachtet der Gültigkeit dieser späteren Verfügung – ohnehin Alleinerbin bliebe, falls die Testamentsergänzung gültig sei.
Rechtliche Grundlagen der Urteilsfähigkeit und Verfügungsfähigkeit: Das Bundesgericht legte zunächst die massgeblichen rechtlichen Prinzipien dar: * Urteilsfähigkeit als Voraussetzung: Gemäss Art. 467 ZGB kann nur eine urteilsfähige Person ein gültiges Testament errichten. Fehlt diese Verfügungsfähigkeit, ist die letztwillige Verfügung mittels Ungültigkeitsklage anfechtbar (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). * Definition der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB): Urteilsfähig ist, wer nicht infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Sie umfasst ein intellektuelles Element (Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlung erkennen) und ein Willens- bzw. Charakterelement (gemäss dieser Erkenntnis nach freiem Willen handeln und fremder Willensbeeinflussung normal widerstehen). * Relativität der Urteilsfähigkeit: Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt, sondern konkret auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme und unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit zu beurteilen (BGE 144 III 264 E. 6.1.1). Ein Testament gilt allgemein als eher anspruchsvolles Geschäft, insbesondere bei komplizierten Verfügungen. Die Komplexität ist massgeblich: Ein einfaches Testament kann auch von einer Person errichtet werden, die für komplexere Anordnungen urteilsunfähig wäre. Die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades eines Testaments ist eine Rechtsfrage. * Beweislast und Beweismass: Die Urteilsfähigkeit wird vermutet; wer die Urteilsunfähigkeit behauptet, muss sie beweisen. Bei Verstorbenen genügt das erleichterte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 III 264 E. 5.4). Führt die Lebenserfahrung bei bestimmten Krankheiten zur umgekehrten Vermutung der Urteilsunfähigkeit, obliegt der Gegenpartei der Gegenbeweis eines luziden Intervalls oder der spezifischen Urteilsfähigkeit für die streitige Handlung. * Demenz und Urteilsfähigkeit: Das Vorliegen einer Demenzerkrankung begründet nicht per se Urteilsunfähigkeit; entscheidend ist die rechtliche Einstufung im Einzelfall mit Blick auf die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln. Während Demenz im Frühstadium die Urteilsfähigkeit in der Regel nicht ausschliesst, führt sie irgendwann unweigerlich zu umfassender Urteilsunfähigkeit. * Tatsachen- und Rechtsfragen: Feststellungen über den Geisteszustand einer Person sind Tatfragen, deren Beurteilung durch das Bundesgericht nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür, Art. 9 BV) überprüft wird. Die Schlussfolgerung vom Geisteszustand auf die Urteilsfähigkeit ist hingegen eine Rechtsfrage.
Würdigung der massgeblichen Punkte und Argumente des Bundesgerichts:
Privatgutachten und Sachverständigenbeweis (E. 4): Die Beschwerdeführer rügten, das Obergericht habe ihr Privatgutachten von Prof. Dr. med. R.__ unzureichend gewürdigt und dessen Einvernahme verweigert. Das Bundesgericht bestätigte, dass Privatgutachten nach der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils geltenden ZPO (nicht der revidierten Art. 177 ZPO) als Parteibehauptungen gelten und keinen zulässigen Beweiswert haben. Entsprechend sei die Verweigerung der Einvernahme nicht zu beanstanden. Das Obergericht habe die Einschätzung des Privatgutachters inhaltlich gewürdigt und begründet, warum es ihr nicht gefolgt sei.
Demenzgrad des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung (E. 6):
Komplexität und Tragweite der Testamentsergänzung (E. 7):
Vorliegen eines "Kurswechsels" des Erblasserwillens (E. 8):
Abnorme Beeinflussbarkeit und Einflussnahme (E. 9):
Rechtsschutzinteresse für die "Persönliche Bestimmung" (E. 10): Da die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen bezüglich der Ungültigerklärung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 nicht durchdrangen und diese somit gültig ist, bleibt die Beschwerdegegnerin C.__ Alleinerbin. Das Bundesgericht musste sich daher, wie bereits das Obergericht, zum zweiten Teil des Rechtsbegehrens (Ungültigerklärung der Persönlichen Bestimmung) nicht weiter äussern, da den Beschwerdeführern hierfür das schutzwürdige Rechtsschutzinteresse fehlte.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug. Die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 wurde als gültig erachtet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Ungültigkeitsklage der Söhne gegen die letztwilligen Verfügungen ihres Vaters ab. Es bestätigte, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der entscheidenden Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012, die seine zweite Ehefrau als Alleinerbin des Restvermögens einsetzte, urteilsfähig war. Das Gericht stützte sich dabei auf die Feststellung einer höchstens leichten Demenz (gemäss KESB-Gutachten), welche die Urteilsfähigkeit nicht ausschloss. Die Verfügung wurde als wenig komplex und nachvollziehbar im Kontext der gesamten Lebensgeschichte des Erblassers und seiner Beziehungen zu den Parteien eingestuft, ohne einen "Kurswechsel" zu erkennen. Zudem wurde weder eine abnorme Beeinflussbarkeit noch ein konkreter Beeinflussungsversuch durch die Ehefrau bewiesen. Da die Hauptverfügung gültig blieb, fehlte den Söhnen das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer späteren, nachrangigen Verfügung.