Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2C_616/2024 vom 4. September 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_616/2024Parteien und Gegenstand
Das Urteil betrifft einen Rekurs von zwei Arbeitgeberverbänden, "Genève Commerces" und "Nouvelle Organisation Des Entrepreneurs (NODE)" (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen), gegen einen Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf. Die Intimierten sind das "Syndicat interprofessionnel de travailleuses et travailleurs (SIT)" und der "Syndicat UNIA" (nachfolgend: die Gewerkschaften). Der Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beschäftigung von Personal in Geschäften am Sonntag, 22. Dezember 2024, in Genf einer Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) bedarf oder nicht.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Entscheid der Direktion der Handelspolizei (20. September 2024): Die Direktion der Polizei des Handels und der Bekämpfung der Schwarzarbeit des Kantons Genf (Direction cantonale) erlaubte den dem Genfer Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LHOM/GE) unterstellten Geschäften, am Sonntag, 22. Dezember 2024, bis 17:00 Uhr geöffnet zu bleiben. Diese Entscheidung bezog sich ausschliesslich auf die Ladenöffnungszeiten gemäss kantonalem Polizeirecht und hielt ausdrücklich fest, dass die Anwendung der Bestimmungen des ArG, insbesondere jener zur Sonntagsarbeit, der Zuständigkeit des kantonalen Amts für Arbeitsinspektion und Arbeitsbeziehungen (Office cantonal) vorbehalten bleibt. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Entscheid des Office cantonal (4. Oktober 2024): Die Gewerkschaften ersuchten das Office cantonal, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, wonach die Beschäftigung von Personal am 22. Dezember 2024 eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 3 ArG erfordere. Das Office cantonal stellte jedoch fest, dass die Beschäftigung von Personal an diesem Sonntag ohne Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 6 ArG zulässig sei.
Urteil der Cour de justice (28. November 2024): Gegen den Entscheid des Office cantonal erhoben die Gewerkschaften Rekurs bei der Genfer Cour de justice. Die Cour de justice hiess den Rekurs gut, hob den Entscheid des Office cantonal auf und stellte fest, dass die Beschäftigung von Personal am 22. Dezember 2024 eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 3 ArG (wegen dringenden Bedürfnisses) voraussetze. Die Cour de justice begründete dies damit, dass Art. 18A LHOM/GE, der die Anwendung von Art. 19 Abs. 6 ArG auf kantonaler Ebene konkretisiert, die Möglichkeit der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit an das Bestehen eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) in der Genfer Detailhandelsbranche knüpfe. Da ein solcher GAV nicht existiere, sei eine bewilligungsfreie Sonntagsarbeit ausgeschlossen. Die Cour de justice liess offen, ob die Bedingung eines GAV in Art. 18A LHOM/GE mit Bundesrecht konform sei, hielt aber fest, dass der kantonale Gesetzgeber diese Bedingung als unabdingbar erachtete, um Art. 19 Abs. 6 ArG umzusetzen.
Anwendbares Recht und Gesetzgebungsgeschichte
Das Bundesgericht erläutert den relevanten Rechtsrahmen detailliert:
Bundesrecht (ArG):
Kantonales Recht (LHOM/GE):
Argumentation des Bundesgerichts
Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs ein, obwohl der fragliche Sonntag bereits vergangen ist. Es begründet dies damit, dass der Rekurs eine grundlegende Rechtsfrage aufwirft, die sich jederzeit unter ähnlichen Umständen wiederholen kann und aus prinzipiellen Gründen einer gerichtlichen Klärung bedarf (Konstanz der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c LTF).
Zuständigkeit der Office cantonal: Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, die Gewerkschaften hätten den ursprünglichen Entscheid der Direction cantonale vom 20. September 2024 anfechten müssen. Das Bundesgericht weist dies zurück. Der Entscheid der Direction cantonale regelte lediglich die polizeiliche Ladenöffnung gemäss kantonalem Recht und behielt die arbeitsrechtliche Frage der Personalbeschäftigung explizit dem Office cantonal vor. Erst dessen Entscheid vom 4. Oktober 2024, der die bewilligungsfreie Beschäftigung von Personal gemäss ArG feststellte, konnte Gegenstand eines Rechtsmittels sein.
Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV): Dies bildet den Kern der bundesgerichtlichen Argumentation.
Schlussfolgerung zur Bundesrechtswidrigkeit: Art. 18A LHOM/GE verletzt mit der GAV-Bedingung den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV), indem er in die ausschliessliche Bundeskompetenz des Arbeitnehmerschutzes eingreift. Der Entscheid der Cour de justice, der die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit aufgrund dieser bundesrechtswidrigen kantonalen Bedingung verneinte, verstösst somit ebenfalls gegen Art. 49 BV.
Entscheid des Bundesgerichts
Der Rekurs wird gutgeheissen. Das Urteil der Cour de justice vom 28. November 2024 wird aufgehoben und der Entscheid des Office cantonal vom 4. Oktober 2024 (dass am 22. Dezember 2024 Personal ohne Bewilligung beschäftigt werden durfte) wird bestätigt.
Das Bundesgericht hält fest, dass es dem kantonalen Gesetzgeber obliegt, die Situation zu klären, entweder durch eine Anpassung von Art. 18A LHOM/GE, um diesen bundesrechtskonform zu machen, oder durch dessen Aufhebung, was bedeuten würde, dass die Möglichkeit der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit (ausser am 31. Dezember gemäss Art. 18 LHOM/GE) entfiele.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: