Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_486/2025 vom 9. September 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_486/2025)

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (vertreten durch Me Ludovic Tirelli) * Beschwerdegegner: 1. Ministère public central du canton de Vaud, 2. B.B._, 3. C.B._, 4. D.B._ (vertreten durch Me Coralie Devaud)

Gegenstand: Qualifizierter Raub; Willkür; Strafzumessung Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud (Urteil vom 18. Dezember 2024)

I. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid

Der Beschwerdeführer A.__ wurde vom Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne am 20. Februar 2024, in einem Verfahren betreffend mehrere Mitbeschuldigte, namentlich des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB), der einfachen Verletzung der Strassenverkehrsregeln, des Fahrens in angetrunkenem Zustand, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und des Widerhandels gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, abzüglich 285 Tage Untersuchungshaft und 33 Tage Ersatzmassnahmenäquivalent, sowie zu einer Busse von 1000 Franken. Zwei Tage Haft unter unrechtmässigen Bedingungen wurden als ein Tag Strafabzug zum Ausgleich des moralischen Schadens angerechnet.

Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt bestätigte dieses Urteil am 18. Dezember 2024.

Persönliche Situation des Beschwerdeführers (A.__): Geboren 1994, ledig, Vater von drei Töchtern (4, 6, 7 Jahre alt). Diplomierter Buchhalter, zum Tatzeitpunkt Lieferant mit ca. 4'000 Franken Einkommen. Zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils ohne Einkommen, ehrenamtlich tätig, arbeitssuchend. Seit August 2024 Heizungsmonteur-Lehrling (840-1'150 Fr./Monat). Teilweise auf Sozialleistungen angewiesen. Lebt mit neuer Partnerin; Kinder leben nicht bei ihm. Seit den Vorfällen in psychiatrischer Behandlung und regelmässigen Abstinenztests. Schulden von ca. 50'000 Franken, kein Vermögen. Ein Vorstrafenregisterauszug von 2013 weist eine bedingte Geldstrafe und Busse wegen BetmG-Verstoss und Widerstand gegen die Behörden aus.

Vorgehen und Details der Raubtat: Am 21. Oktober 2022, gegen 03:14 Uhr, stieg der Geschädigte B.B._ in W._ in ein Fahrzeug, in dem G._ und der fahrerlaubnislose H._ sassen. Sie trafen auf I._, A._ (Beschwerdeführer) und J._. A._ setzte sich gegen 03:45 Uhr ans Steuer, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war und er Alkohol, Kokain und Marihuana konsumiert hatte.

Während der Fahrt wurde B.B._ beleidigt und geschlagen. H._ würgte ihn mehrmals, während I._ ihm ins Gesicht schlug. A._ stoppte das Fahrzeug, als die Situation eskalierte.

Erster Halt (Z.__): Zwischen 04:05 und 04:15 Uhr wurde B.B._ aus dem Fahrzeug gezogen und von allen Beschuldigten (ausser J._) wiederholt ins Gesicht und am Körper geschlagen. G._ verlor dabei seinen Schuh bei einem Trittversuch. I._ nahm B.B._ die Geldbörse und das Mobiltelefon ab. Die Täter beschlossen, einen abgelegeneren Ort aufzusuchen, um B.B._ zur Herausgabe des PIN-Codes seiner Bankkarte zu zwingen. B.B._ wurde gezwungen, wieder ins Fahrzeug zu steigen und auf den Boden der Rückbank gelegt. J._ übernahm nun das Steuer.

Zweiter Halt (W1.__): Gegen 04:20 Uhr wurde B.B._ von H._ und G._ gewaltsam aus dem Auto gezogen, mit der Absicht, ihn in den Kofferraum zu stecken, wovon sie schliesslich absahen. I._, A._ und H._ schlugen B.B.__ und befahlen ihm, den PIN-Code herauszugeben, andernfalls werde es "schlimm ausgehen".

Bankomatversuch 1 (W1.__): Gegen 04:35 Uhr fuhren sie zu einem Bankomaten. I._ versuchte erfolglos, Geld abzuheben. Danach schlugen I._ und H._ B.B._ erneut.

Vierter und Letzter Halt (W1.__, Wald): Gegen 05:00 Uhr hielt das Fahrzeug in einem Waldstück an. B.B._ wurde von A._, H._, I._ und G._ gewaltsam aus dem Auto gezerrt, 20 Meter in ein Feld geschleift und dort mit Fäusten, Füssen und vor Ort gefundenen Stöcken geschlagen. Sie drohten ihm mit dem Tod, falls er den Code nicht preisgäbe. Als J._ Sirenen hörte, flohen die Täter, kehrten jedoch zurück, als sie merkten, dass es sich um Ambulanzsirenen handelte. Sie holten den flüchtenden B.B.__ ein, schlugen ihn weiter und zwangen ihn, sich vollständig auszuziehen.

Bankomatversuch 2 und weitere Gewalt: J._ und I._ fuhren erneut zum Bankomaten. I._ versuchte erneut erfolglos, Geld abzuheben. Zwischen 05:30 und 05:34 Uhr telefonierte I._ mit A._, der im Wald bei B.B._ geblieben war. B.B._ wurde von G._, H._ und A._ weiter befragt, mit vor Ort gefundenen Ästen und Stöcken geschlagen und bedroht, um den korrekten Code zu erhalten. A._ drohte B.B._ mit Worten wie "Warum willst du den Code nicht geben?" und "Willst du, dass ich dich in den Arsch ficke?" und drohte, ihn zu schlagen. G._ drohte dem Opfer mindestens zweimal, indem er ihm ein Messer an die Kehle hielt und mit Worten wie "Ich werde dir die Kehle durchschneiden" den Code verlangte. A._ fand schliesslich einen korrekten Code in den Notizen von B.B._'s Telefon, woraufhin I._ 60 Fr. und später weitere 20 Fr. abheben konnte, nachdem höhere Beträge nicht verfügbar waren.

Abschluss der Tat: Gegen 05:40 Uhr kehrten I._ und J._ in den Wald zurück. I._ und A._ schlugen B.B._ wütend und frustriert mit Fusstritten gegen den Kopf. H._ sprühte B.B.__ Pfefferspray ins Gesicht, bevor sie ihn verliessen.

Zurücklassen des Opfers: Gegen 05:55 Uhr entwendeten die Täter B.B._s iPhone 12, AirPods, Nike Air Force 1 Schuhe und seine Gucci-Geldbörse (mit Bankkarte und französischer Krankenversicherungskarte), bevor sie ihn verletzt, unterkühlt und nur mit einer Hose bekleidet im Wald zurückliessen. A._ fuhr die Täter zurück nach V._, wo sie mit dem erbeuteten Geld Essen kauften und weitere betrügerische Zahlungen mit B.B._'s Bankkarte vornahmen.

Opferleiden: B.B.__ erlitt zahlreiche Prellungen, Spuren und Verletzungen am ganzen Körper und hatte Todesangst. Er erstattete Anzeige und konstituierte sich als Zivilpartei.

II. Rechtsmittelverfahren und Anträge

A.__ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen ein. Er beantragte hauptsächlich seine Freisprechung vom qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, stattdessen eine Verurteilung nach Art. 140 Ziff. 3 StGB und eine teilbedingte Freiheitsstrafe. Subsidiär verlangte er eine Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Höchst subsidiär beantragte er die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 4 StGB)

1.1. Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erinnert an die Bestimmungen von Art. 140 StGB. Art. 140 Ziff. 1 StGB (Grundtatbestand) bestraft Diebstahl unter Anwendung von Gewalt, Androhung unmittelbarer Lebens- oder Körpergefahr oder Beseitigung der Widerstandsfähigkeit der Person. Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht eine qualifizierte Form vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt oder sein Vorgehen eine besondere Gefährlichkeit offenbart (Mindeststrafe 2 Jahre). Art. 140 Ziff. 4 StGB regelt den besonders schweren Fall, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr gebracht, schwer körperlich verletzt oder grausam behandelt hat (Mindeststrafe 5 Jahre).

Die richterliche Praxis definiert Grausamkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB gleich wie in Art. 184 und 190 StGB. Diese qualifizierende Bestimmung ist restriktiv auszulegen, da sie eine erhebliche Erhöhung der Mindeststrafe bedeutet. Grausamkeit setzt voraus, dass der Täter das übertroffen hat, was zur Brechung des Widerstandes des Opfers notwendig ist, und dem Opfer dadurch besondere physische oder psychische Leiden zugefügt hat, die über die bei einem einfachen Raub üblichen Schmerzen hinausgehen. Dies ist der Fall, wenn unverhältnismässige oder gefährliche Mittel eingesetzt werden. Grausamkeit liegt vor, wenn der Täter aus Sadismus oder zumindest mit dem Vorsatz, besondere Leiden zuzufügen, oder aus Brutalität oder Gefühllosigkeit gegenüber dem Schmerz anderer gehandelt hat (Verweis auf BGE 119 IV 49 E. 3c und d; 6B_865/2013 E. 3.1.2; 6S.320/2004 E. 4.2).

Hinsichtlich des Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB) genügt der Eventualvorsatz: Der Täter hält die Verwirklichung des Delikts für möglich und nimmt sie für den Fall ihres Eintritts in Kauf. Die Feststellung des Vorsatzes als "innerer Tatsachen" bindet das Bundesgericht, es sei denn, sie sei willkürlich erfolgt (Art. 105 Abs. 1 LTF; BGE 142 IV 137 E. 12).

1.2. Willkürprüfung und Beweiswürdigung: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es keine Appellationsinstanz ist und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist nicht schon willkürlich, weil sie diskutabel ist, sondern muss offensichtlich unhaltbar sein. Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür vor, wenn die Behörde ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund unberücksichtigt lässt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Die Beweiswürdigung muss im Ganzen betrachtet werden. Der Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, 6 Abs. 2 EMRK) als Beweiswürdigungsregel hat keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Aussagen des Opfers sind Beweismittel und vom Gericht frei zu würdigen.

1.3. Würdigung des Bundesgerichts zur Grausamkeit: Die Vorinstanz habe die überwiegende Mehrheit der Fakten als unbestritten festgehalten. Die Beschuldigten (ausser J._) hätten ihre Beteiligung an den Angriffen, insbesondere Schläge und Tritte, zugegeben. Der Beschwerdeführer und andere hätten konstant gelogen und die Fakten heruntergespielt, während die Aussagen des Opfers und von J._ als glaubwürdig erachtet wurden.

Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, wonach es illusorisch sei, genau festzustellen, wer wann welchen Schlag ausgeführt hat, angesichts der Dauer und der Anzahl der Angreifer. Alle Täter (ausser J.__) hätten sich der Gewalt gegenüber dem Opfer mittäterschaftlich angeschlossen und intentional und entscheidend am Raub mitgewirkt. Ihre Gruppenpräsenz habe die Tat begünstigt, und niemand habe versucht, die anderen abzuhalten. Daher sind dem Beschwerdeführer auch die von ihm gekannten oder nicht ignorierbaren Gewalttaten der anderen zuzurechnen. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv und entscheidend verhalten, indem er das Opfer im Wald schlug und bedrohte, und später erneut zur Erzwingung des PIN-Codes beigetragen habe. Er konnte das Leiden des Opfers, dessen Schreie und die Geräusche der Schläge nicht ignorieren.

Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Bundesgerichts alle jurisprudenziellen Kriterien für die Annahme von Grausamkeit korrekt angewandt: * Die erlittenen Schäden des Opfers waren deutlich schwerwiegender als bei einem einfachen Raub. * Die Täter übertrafen das Notwendige bei weitem und setzten unverhältnismässige oder gefährliche Mittel ein, wie das Schlagen mit Ästen und Stöcken. * Dem Opfer wurde eine unnötige Demütigung zugefügt, indem es gezwungen wurde, sich vollständig auszuziehen. * Das Opfer erlitt besondere physische und psychische Leiden, die über das Mass eines einfachen Raubes hinausgingen, insbesondere aufgrund der Dauer und der Todesangst. * Die Täter zeigten Brutalität und Gefühllosigkeit. * Das Zurücklassen des Opfers im Wald, halbnackt, verletzt und unterkühlt an einem unbekannten Ort wurde als Lebensgefährdung und besondere Grausamkeit gewertet. * Die Verwendung von Messer und Pfefferspray hat ebenfalls das Leben des Opfers gefährdet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest das Messer und dessen Gebrauch nicht ignorieren konnte. Es wurde jedoch betont, dass die Grausamkeit auch ohne diese Mittel gegeben sei.

Die Argumente des Beschwerdeführers, er habe die besondere Intensität des Raubes nicht beabsichtigt oder nicht akzeptiert, dass das Opfer besonderen Leiden oder Lebensgefahr ausgesetzt werde, und er berufe sich auf in dubio pro reo, da er nicht alle Taten der anderen gesehen habe, sind für das Bundesgericht unbehelflich. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine appellatorische Umdeutung der Ereignisse versucht, ohne die offensichtliche Unhaltbarkeit der kantonalen Feststellungen darzulegen. Seine Erklärungen zu seinem Gemütszustand, angebliche Distanzierung durch Nachrichtenschreiben oder Weigerung zum Bankomaten zu gehen, ändern nichts an seiner Mittäterschaft. Auch sein Argument, er habe nicht wissen können, dass die Taten über den Rahmen eines "normalen" Raubes hinausgehen würden, hilft ihm nicht. Er hat als Mittäter zumindest mit Eventualvorsatz an den dem Opfer zugefügten Leiden mitgewirkt, und diese Leiden gingen über den Rahmen eines einfachen Raubes hinaus.

Fazit des Bundesgerichts zu Art. 140 Ziff. 4 StGB: Die qualifizierte Form des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB wurde erreicht. Die Frage einer zusätzlichen Lebensgefährdung kann offenbleiben, da die Grausamkeit allein ausreicht.

2. Strafzumessung (Art. 47 StGB)

2.1. Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erläutert, dass der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters festlegt (Art. 47 Abs. 1 StGB) und dabei Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Auswirkungen der Strafe auf die Zukunft des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird durch die Schwere der Rechtsgutverletzung, die Verwerflichkeit der Tat, Motive und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Tat bestimmt (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem Richter steht ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Rahmen überschritten, sachfremde Kriterien angewandt, wichtige Bemessungsfaktoren unberücksichtigt gelassen oder eine offensichtlich übermässig harte oder milde Strafe verhängt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Das Gericht muss seine wesentlichen Erwägungen transparent darlegen (Art. 50 StGB). Bei Mittätern ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten, wobei keine Gleichheit im Unrecht besteht (BGE 135 IV 191 E. 3.4).

2.2. Würdigung der Vorinstanz zur Strafzumessung: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht kooperiert und versucht hatte, sich in jeder Hinsicht zu entlasten. Er zeigte kein Mitgefühl für das Opfer und fuhr ein Auto, obwohl er wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen war, was seine Missachtung der Rechtsordnung offenbarte. Zudem lagen mehrere Delikte in Konkurrenz vor. Mildernd wurden bescheidene Vorstrafen und die Einhaltung der Ersatzmassnahmen nach der vorläufigen Freilassung gewertet. Ein teilbedingter Vollzug war aufgrund der Mindeststrafe von 5 Jahren für Art. 140 Ziff. 4 StGB ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer konnte keine geringere Rolle beanspruchen, da er Mittäter war. Die Vorinstanz hatte bereits berücksichtigt, dass er nicht "in der Delinquenz verankert" war. Seine Alkoholisierung war irrelevant (selbstverschuldet, keine Unzurechnungsfähigkeit geltend gemacht, fuhr vor und nach der Tat). Die Zahlung an das Opfer war unbedeutend. Seine vorgebliche Einsicht nach der Haft wurde als relativ beurteilt, da er bei der Berufungsverhandlung die Fakten weiterhin minimierte. Seine Zusammenarbeit bei der Wahrheitsfindung war schlecht. Unter diesen Umständen, und angesichts seiner Beteiligung (effektiv und durch Assoziation) am Raub und seines Verschuldens, wurde die Mindeststrafe von 5 Jahren auf 8 Jahre erhöht. Eine weitere Erhöhung wegen der Strassenverkehrsdelikte war aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich.

2.3. Entgegnung des Bundesgerichts zu den Beschwerdegründen: Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente bezüglich mangelnder Kooperation und fehlenden Mitgefühls sind bereits geprüft und binden das Bundesgericht. Eine implizit geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist mangels ausreichender Begründung unzulässig (Art. 106 Abs. 2 LTF).

Selbst wenn die Rüge zulässig wäre, hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbraucht. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe (8 Jahre) ist nur unwesentlich geringer als die der Mittäter, die direkt Messer und Pfefferspray einsetzten (8 Jahre und 6 Monate). Diese Umstände waren letztlich nicht entscheidend für die Qualifikation des Delikts, da der gesamte Tatkomplex als grundsätzlich gleichwertig angesehen wurde. Der Rückzug der Berufung der anderen Mittäter hat die Prüfung der Strafzumessung durch die Vorinstanz auf die verbleibenden Parteien, einschliesslich des Beschwerdeführers, beschränkt. Eine Strafe kann nicht allein deshalb reduziert werden, weil sie im Vergleich zu einer anderen als unverhältnismässig erscheint (keine Gleichheit im Unrecht).

Weitere mildernde Umstände, die der Beschwerdeführer anführt, führen zu keinem anderen Ergebnis: * Fehlende Vorstrafen: haben einen neutralen Einfluss auf die Strafe (BGE 141 IV 61 E. 6.3.2). * Einhaltung von Ersatzmassnahmen: ist ein erwartbares Verhalten von Inhaftierten, denen solche Massnahmen gewährt werden (6B_963/2019 E. 3.3.5). * Folgen der Strafe auf die persönliche Situation: rechtfertigen eine Reduktion nur unter aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen (6B_780/2018 E. 2.1).

Fazit des Bundesgerichts zur Strafzumessung: Eine Verletzung von Art. 47 StGB liegt nicht vor.

IV. Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit zulässig, ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hatte. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB) und die Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Es hält fest, dass die Vorinstanz die Tat als qualifizierten Raub aufgrund der grausamen Behandlung des Opfers zu Recht beurteilt hat. Die Gewalt ging weit über das zur Brechung des Widerstands Notwendige hinaus, umfasste Schläge mit Stöcken, die erzwungene Entkleidung des Opfers sowie dessen Verletzung und halbnacktes Aussetzen in der Kälte und Dunkelheit – was als Lebensgefährdung und besondere Grausamkeit gewertet wurde. Der Beschwerdeführer wurde als Mittäter dieser Gewalttaten angesehen, auch wenn er nicht alle direkten Handlungen (wie Messer- oder Pfeffersprayeinsatz) selbst ausführte, da er zumindest mit Eventualvorsatz handelte und die Taten begünstigte. Die Strafzumessung von 8 Jahren wurde bestätigt, da das Gericht sein Ermessen nicht missbraucht hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Milderungsgründe wie mangelnde Vorstrafen, Einhaltung von Ersatzmassnahmen und persönliche Folgen der Strafe wurden vom Bundesgericht als neutral oder nicht ausreichend für eine Strafreduktion erachtet.