Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_287/2025 vom 10. September 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_287/2025 vom 10. September 2025 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_287/2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über einen strafrechtlichen Rekurs von A.__, einem brasilianischen Staatsangehörigen, gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 19. Dezember 2024 zu entscheiden. Gegenstand des Rekurses war die Bestätigung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer rügte Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und primär eine Verletzung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.

2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Feststellungen

A._, geboren im März 2002, kam im Alter von fünf Jahren in die Schweiz. Er absolvierte die obligatorische Schulzeit und erlangte einen Abschluss, brach jedoch mehrere begonnene Berufslehren ab. Zum Zeitpunkt des Urteils war er als Promoter in einem dreimonatigen befristeten Arbeitsverhältnis für eine Firma (B._ Sàrl) tätig und erzielte ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 1'500. Zusätzlich übte er eine unbezifferte Tätigkeit als selbstständiger Marketing-Promoter aus. Er lebte mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner jüngeren Schwester zusammen und trug CHF 250 pro Monat zu den Haushaltskosten bei. Er spricht Portugiesisch, kann es aber nicht schreiben. Er hat Familie (Halbgeschwister, Onkel, Tanten) in Brasilien, gab jedoch an, keinen Kontakt zu ihnen zu pflegen und seit fünf Jahren nicht mehr dort gewesen zu sein. Die Vorinstanz stellte fest, dass er bei früheren Besuchen den Kontakt zu seiner Familie in Brasilien aufrechterhalten hatte.

Sein Schweizer Strafregister wies folgende Einträge auf: * 15. Februar 2023: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Ostwaadtländer Kreises zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30 und einer Busse von CHF 300 wegen Beschimpfung, Drohung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. * 11. Juni 2024 (rectifiziert 14. Juni 2024), bestätigt 19. Dezember 2024: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Aggression, Beschimpfung, Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Überlassung eines Fahrzeugs an einen nicht berechtigten Fahrer. Dafür wurde eine Freiheitsstrafe von acht Monaten (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren) und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30 (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren) ausgesprochen. Diese Strafen waren Zusatzstrafen zur Verurteilung vom 15. Februar 2023.

Besonders hervorzuheben sind die Tathandlungen, die der Aggression vom 12. November 2022 zugrunde lagen: A._ und eine weitere Person (E._) beleidigten ein Transgender-Opfer (C._) mit transphoben Äusserungen und griffen dieses physisch an. A._ versetzte C._ einen Faustschlag ins Gesicht. Nachdem das Opfer zu Boden gegangen war, schlugen und traten A._ und E._ auf den ganzen Körper des Opfers ein. C._ erlitt dabei unter anderem einen Bruch des rechten Unterkieferastes sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung und eine schwere depressive Episode, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für über einen Monat führte. A.__ setzte die Beleidigungen auch ausserhalb der Wohnung fort.

Des Weiteren fuhr A.__ am 23. März 2023 mit qualifizierter Fahrunfähigkeit (0.51 mg/l Alkohol) und überliess das Fahrzeug einer Person ohne gültigen Führerausweis.

Die kantonale Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die Härtefallklausel nicht als erfüllt an. Sie argumentierte, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers sei unbestreitbar, da er sich gewalttätiger und mutwilliger Handlungen schuldig gemacht habe, bereits als Minderjähriger gewalttätig gewesen sei und keinerlei Einsicht zeige. Dies führe zu einer unsicheren Prognose. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei hingegen gering. Seine Integration sei schlecht, da er keine Berufsausbildung abgeschlossen habe und seine beruflichen Anstrengungen hauptsächlich aus Angst vor der Ausweisung erfolgt seien. Obwohl seine Kernfamilie in der Schweiz lebe, habe er Familie in Brasilien, spreche die Sprache und könne sich dort integrieren. Die Ausweisung würde ihn daher nicht in eine schwere persönliche Lage versetzen.

3. Rügen und Erwägungen des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer beantragte, von der Landesverweisung abzusehen oder das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Instanz habe willkürlich angenommen, sein Arbeitsvertrag bei B.__ Sàrl sei befristet, während dies nur auf seine Tätigkeit als unabhängiger Marketing-Promoter zutreffe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die beiden Anstellungen tatsächlich verwechselt hatte (der Arbeitsvertrag war unbefristet, der Mandatsvertrag befristet). Es hielt diese Rüge jedoch für unbegründet, da die Korrektur dieses Mangels keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens habe (vgl. BGE 6B_287/2025, E. 1.3).

3.2. Verletzung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB)

3.2.1. Rechtlicher Rahmen Das Bundesgericht legte die Voraussetzungen der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB dar: Eine Landesverweisung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie den Ausländer in eine schwere persönliche Lage versetzen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist die besondere Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht betonte die restriktive Anwendung der Härtefallklausel und orientierte sich an den Kriterien des Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit (VZAE) und der Rechtsprechung dazu. Dazu gehören: * Die Integration des Gesuchstellers (Art. 58a Abs. 1 AIG: Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkenntnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben, Ausbildung). * Die familiäre Situation (insbesondere Schulzeit der Kinder). * Die finanzielle Situation. * Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz. * Der Gesundheitszustand. * Die Möglichkeiten der Reintegration im Herkunftsstaat. * Zusätzlich sind die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).

Eine schwere persönliche Lage wird in der Regel angenommen, wenn die Landesverweisung einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen würde (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5).

Bei der anschliessenden Interessenabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 2 EMRK) muss der Ausländer zur Geltendmachung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) besonders intensive soziale und berufliche Bindungen zur Schweiz nachweisen, die deutlich über eine gewöhnliche Integration hinausgehen (BGE 134 II 10 E. 4.3). Bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern deutet eine längere Aufenthaltsdauer in Verbindung mit guter Integration stark auf das Vorliegen einer schweren persönlichen Lage hin, und ihr privates Interesse am Verbleib steigt mit der Aufenthaltsdauer (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) schützt primär die Kernfamilie (Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben). Bei weiteren Verwandten (wie Geschwistern oder Tanten/Nichten) sind die Voraussetzungen strenger (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).

3.2.2. Anwendung im vorliegenden Fall durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausweisung in eine schwere persönliche Lage versetzt würde, da die zweite Bedingung der Härtefallklausel (Überwiegen der öffentlichen Interessen) ohnehin nicht erfüllt sei.

  • Öffentliches Interesse an der Landesverweisung: Sehr Wichtig

    • Der Beschwerdeführer wurde wegen Aggression (Art. 134 StGB) verurteilt, einem Verbrechen gegen Leib und Leben.
    • Die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten war mit einer langen Probezeit von fünf Jahren verbunden. Die Vorinstanz hatte jedoch ein sehr unsicheres Prognose festgestellt, aufgrund der Vorstrafen und des Fehlens von Einsicht seitens des Beschwerdeführers. Eine unbedingte Strafe hätte in Betracht gezogen werden können, wäre dies nicht durch das Verbot der reformatio in pejus verhindert worden.
    • Er hat bereits in der Vergangenheit, auch als Minderjähriger, mehrere gerichtliche Einträge wegen Gewaltakten gegen Dritte und wegen Delikten wie Beschimpfung, Drohung, Nötigung und Drogenvergehen.
    • Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung, wonach bei Gewaltakten gegen die körperliche Integrität ein besonders strenger Massstab anzulegen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3).
    • Das Fehlen von Gewaltdelikten seit November 2022 ist dem Beschwerdeführer nicht zuträglich, da rechtmässiges Verhalten von jedem erwartet werden kann (Urteile 6B_61/2024 E. 4.3.2; 6B_786/2024 E. 2.3.2; 6B_352/2024 E. 3.8.2).
    • Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Tatsachen (z.B. Unfall als Grund für Lehrabbruch, Todesfälle in der brasilianischen Familie) wurden als unzulässig verworfen, da keine willkürliche Auslassung durch die Vorinstanz nachgewiesen wurde.
  • Privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz: Begrenzt

    • Integration in der Schweiz:
      • Positiv: Abschluss der obligatorischen Schule in der Schweiz, Sprachkenntnisse, seit einigen Monaten eine relative Beteiligung am Wirtschaftsleben (CHF 1'500 monatlich, befristeter Mandatsvertrag).
      • Negativ: Abgebrochene Lehren, keine abgeschlossene Berufsausbildung. Aufgrund seiner Vorstrafen und der Gewaltakte kann seine Integration hinsichtlich der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Werte der Bundesverfassung nicht als erfolgreich bezeichnet werden.
    • Familiäre Situation:
      • Er lebt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester in der Schweiz und hat Kontakt zu seinem Bruder. Er ist jedoch nicht verheiratet und hat keine Kinder.
      • Das Bundesgericht hielt fest, dass er sich somit grundsätzlich nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann, da diese Bestimmung primär die Kernfamilie schützt. Er konnte auch nicht nachweisen, dass seine Beziehungen zu Mutter und Stiefvater (die beide krank sein sollen) ausreichend eng und effektiv sind, um Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend zu machen.
    • Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland (Brasilien):
      • Ein Teil seiner Familie (Halbgeschwister) lebt in Brasilien. Er sprach Portugiesisch und besuchte in der Vergangenheit (wenn auch nicht in den letzten Jahren) seine Familie dort.
      • Das Bundesgericht befand, dass die Reintegrationsmöglichkeiten in Brasilien nicht schlechter seien als seine derzeitige, begrenzte Integration in der Schweiz. Er sollte in der Lage sein, sich zu reintegrieren und dort einen Arbeitsplatz zu finden, da er die Sprache spricht (auch wenn er sie nicht schreibt).
      • Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass seine Reintegration in Brasilien in irgendeiner Weise besonders beeinträchtigt wäre.
      • Der Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz sei mittels moderner Telekommunikation und Besuchen weiterhin möglich.
  • Fazit der Interessenabwägung: Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der sehr unsicheren Prognose (insbesondere im Hinblick auf Gewaltakte und die damit verbundene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung), seiner Vorstrafen, der unzureichenden Integration in der Schweiz sowie der Aussichten auf Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die kantonale Instanz hat somit weder Bundes- noch Konventionsrecht verletzt, und die Landesverweisung respektiert insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4. Dauer der Landesverweisung und weitere Punkte

Die Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren, die der Beschwerdeführer nicht beanstandete, entspricht der Mindestdauer gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB. Auch die Eintragung in das SIS wurde nicht bestritten.

5. Ergebnis

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab, soweit er zulässig war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 1'200 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Der brasilianische Staatsangehörige A.__, seit seinem 5. Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsen, wurde wegen schwerer Gewaltdelikte (u.a. Aggression mit Körperverletzung an einem Transgender-Opfer), Vorstrafen und fehlender Einsicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren angeordnet. Das Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung und verneinte das Vorliegen eines Härtefalls. Es liess offen, ob eine "schwere persönliche Lage" vorliegt, da in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz klar überwiegt. Entscheidend waren die Schwere und Wiederholung der Gewaltdelikte (Verbrechen gegen Leib und Leben), die unsichere Prognose trotz bedingter Strafe, die unzureichende Integration des Beschwerdeführers in die Schweizer Gesellschaft (insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung), das Fehlen einer schützenswerten Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK und die zumutbaren Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland Brasilien, wo er Sprachkenntnisse und familiäre Kontakte hat. Die Rüge der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung wurde als irrelevant für das Ergebnis abgewiesen.