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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. September 2025 (Az. 6B_61/2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_61/2025 vom 10. September 2025
1. Einleitung und Verfahrensüberblick
Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil der Appellations- und Revisionskammer des Genfer Justizhofs vom 27. November 2024 zu befinden. Die Vorinstanz hatte die Freisprüche von B._ und C._ (Beschwerdegegner) von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bestätigt. Sie wies zudem die Zivilforderungen von A._ ab und auferlegte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens sowie eine Entschädigung zugunsten von B._. Die vorliegende strafrechtliche Auseinandersetzung ist Teil eines langjährigen Konflikts zwischen verschiedenen Personen, die mit der 2003 gegründeten Genossenschaft D._ verbunden sind.
2. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil
2.1. Diebstahlsvorwürfe des Beschwerdeführers A._ behauptete, dass zwischen dem 15. Januar 2014, 15:00 Uhr, und dem 16. Januar 2014, 09:00 Uhr, eine oder mehrere Personen in sein von der Genossenschaft D._ zur Verfügung gestelltes Büro eingedrungen seien. Dabei seien ein Apple-Laptop, eine dunkelbraune Kasse mit etwa 60'000 CHF und eine rote Kasse mit etwa 1'000 CHF in Münzen entwendet worden. Später sprach A.__ in Ergänzung seiner Klage auch von gestohlenen Vrenelis und Armbanduhren, deren Anzahl variierte.
2.2. Widersprüchliche Aussagen des Beschwerdegegners C.__ C._ hatte in verschiedenen Schreiben und Einvernahmen widersprüchliche Angaben gemacht: * 7. Oktober 2021: In einem Schreiben an A.s Anwalt gab C. an, B._ habe ihn im Januar 2014 wegen Höhenangst gebeten, ihn über die Dächer zu A.s Büro zu begleiten, um "ihn zu ärgern". C. habe auf dem Dach gewartet und B. mit einer Tasche zurückkommen sehen, die eine grosse Geldsumme (60'000 CHF) in einer braunen Metallkassette enthielt. B. habe sich bedankt, da er mit dem Geld eine Wohnung in Italien kaufen konnte. * 10. Oktober 2022: In einem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft sprach C. von einer von B. inszenierten Intrige gegen A. * Einvernahmen vor Staatsanwaltschaft und Polizeigericht: C. äusserte eine andere Version. Er habe lediglich Schmiere gestanden, während B. das Büro durch die Tür verlassen habe, wobei er diese von innen mit Werkzeugen beschädigt oder eingetreten habe. Später änderte er seine Aussage erneut und gab an, er sei sofort vom Dach heruntergegangen, um Schmiere zu stehen. Er konnte die Tasche nicht beschreiben, erinnerte sich jedoch an die Summe von 60'000 CHF in der Kassette, die B. vor ihm gezählt haben soll. Er hatte auch Kontakt zu A.s Anwalt und A. selbst.
2.3. Würdigung der Aussagen C.__ durch die Vorinstanz Die Vorinstanz befand C.s Aussagen als "verworren und fantasievoll" und sprach ihnen jede Glaubwürdigkeit ab. Sie stellte fest, dass sich C.s Darstellung in Bezug auf die Ausstiegsweise aus dem Lokal, die genaue Beute, den Treffpunkt nach dem Einbruch und den Grund, warum B. ihn angeblich begleitet haben wollte, erheblich geändert hatte. Zudem wurden weitere von C. genannte Fakten durch die Untersuchung widerlegt: der Kauf einer Immobilie in Italien erfolgte beispielsweise zwei Jahre vor dem Einbruch, und C.s Einzug in den Vorstand der Genossenschaft war plausibler durch seine Kompetenzen begründet als durch eine "Belohnung" von B. Entscheidend war auch, dass B.s DNA im Gegensatz zu der von C. nicht am Tatort gefunden wurde. Schliesslich räumte C. selbst ein, dass seine Anzeige durch Groll und Rachsucht gegenüber B. motiviert war, der ihn zum Rücktritt aus dem Genossenschaftsvorstand gezwungen hatte.
2.4. Ungereimtheiten in A.s Aussagen Die Vorinstanz stellte auch in A.s eigenen Aussagen "störende Elemente" fest: * Die Beschreibung der gestohlenen Gegenstände und Werte variierte (z.B. Vrenelis und Uhren erst später erwähnt, Anzahl der Uhren schwankend). * Die vorgelegten Bankauszüge konnten den behaupteten Bargeldbetrag von 60'000 CHF nicht plausibilisieren. * Es war schwer nachvollziehbar, warum A. so hohe Werte in einem Büro lagerte, dessen Tür und Fenster nach seiner eigenen Aussage leicht aufzubrechen waren und zu dem ein durch viele Personen zugängliches Deckenluk existierte. * Die Gründe für die Nichtbankeneinlagerung der Werte änderten sich (einmal Hospitalisierung, einmal Bankverweigerung wegen Diebstahls). * Die fehlende Meldung an seine Versicherung war erstaunlich, zumal A. gleichzeitig die Energie für eine "persönliche Ermittlung", die Beauftragung eines Detektivs und ein intensives Engagement in einem Strafverfahren aufbrachte.
2.5. Fazit der Vorinstanz Aufgrund dieser Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine stichhaltigen Beweise vorlagen, die über jeden vernünftigen Zweifel hinaus belegen konnten, dass B._ und C._ die Täter des Einbruchs waren.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 81 Abs. 1 BGG) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von A._. Da A._ in der kantonalen Instanz Zivilforderungen in Höhe von 61'000 Franken gegen die Beschwerdegegner geltend gemacht hatte und das Schicksal der Beschwerde das Ergebnis dieser Zivilforderungen beeinflussen konnte, wurde die Beschwerde als zulässig erachtet.
3.2. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 lit. c CPP)
3.2.1. Grundsätze der Willkürprüfung und "in dubio pro reo" Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die Sachverhalte frei überprüfen kann. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Eine Entscheidung ist nur dann willkürlich, wenn sie manifest unhaltbar ist, und dies nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch im Ergebnis. Rügen, die lediglich appellatorischer Natur sind, sind unzulässig. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 2 CPP) betrifft sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet er, dass der Richter von der Existenz eines Sachverhalts nicht überzeugt sein darf, wenn objektiv ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an dessen Bestehen bestehen. Abstrakte oder theoretische Zweifel genügen nicht. Wird die Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt von "in dubio pro reo" kritisiert, hat dieser Grundsatz keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (Verweis auf BGE 148 IV 409 E. 2.2).
3.2.2. Anklageprinzip (Art. 9, 325 CPP) Das Anklageprinzip besagt, dass ein Gericht nur über eine Straftat urteilen darf, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift gegen eine bestimmte Person auf der Grundlage präzise beschriebener Fakten eingereicht hat. Der Angeklagte muss die ihm vorgeworfenen Fakten genau kennen, um sich effektiv verteidigen zu können (Verweis auf BGE 149 IV 128 E. 1.2). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip der Anklage), kann aber von der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft abweichen (Art. 350 Abs. 1 CPP), sofern die Parteien informiert werden. Die Anklageschrift muss alle Tatumstände enthalten, die für die Erfüllung des Straftatbestands relevant sind, einschliesslich Ort, Datum, Uhrzeit und Vorgehensweise des Täters. Einzelne Tatbestandselemente können auch implizit aus dem Sachverhalt hervorgehen, solange die Verteidigung effektiv vorbereitet werden kann (Verweis auf BGer 6B_437/2024 E. 1.1).
3.2.3. Anwendung auf die willkürliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück: * DNA-Spuren: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass B.s DNA nicht am Tatort gefunden wurde, während C.s DNA auf Schranktüren im Büro vorhanden war, deren genauer Ursprung unklar blieb. Entscheidend war für die Vorinstanz, dass die Anklageschrift C.__ lediglich die Rolle des "Guetstehers" vorwarf, nicht das Eindringen in das Lokal. Da der Beschwerdeführer diesen Teil der vorinstanzlichen Begründung nicht ausreichend bestritt, waren seine diesbezüglichen Rügen unbegründet. * In dubio pro duriore: Die vom Beschwerdeführer erwähnte Maxime "in dubio pro duriore" ist im Urteilsstadium, in dem sich der Richter vielmehr auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu stützen hat, nicht anwendbar. Sie gilt nur im Stadium der Anklageerhebung (Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). * B.s Äusserungen zu DNA: B. hatte während der Untersuchung erklärt, er sei zuvor in A.s Büro gewesen, was mögliche DNA-Spuren erklären würde. Die Vorinstanz war nicht willkürlich, indem sie dies nicht als ausreichendes Indiz für seine Schuld ansah.
3.3. Würdigung der Aussagen C.__ (spezifische Rügen) Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Unglaubwürdigkeit von C.s Aussagen sei auf die Verschleierung der Rollenverteilung oder die Minimierung seiner eigenen Beteiligung zurückzuführen, wurde als appellatorisch und damit unzulässig erachtet. Das Bundesgericht betonte, dass die Vorinstanz zu Recht die Möglichkeit ausgeschlossen hatte, C.__ als alleinigen Täter oder Täter mit einem anderen Komplizen zu verurteilen, da die Anklageschrift eine solche Hypothese nicht vorsah. Da der Beschwerdeführer diesen Punkt der Begründung nicht explizit bestritt, war die Rüge unzulässig.
3.4. Verletzung materiellen Rechts (Art. 139, 144, 186 StGB) Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung der Art. 139 StGB (Diebstahl), 144 StGB (Sachbeschädigung) und 186 StGB (Hausfriedensbruch) basierten auf seiner eigenen Sachverhaltsversion, welche von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abwich. Sie wurden daher als unzulässig erachtet.
3.5. Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 429 ff. aCPP)
3.5.1. Anwendbares Recht Da das erstinstanzliche Urteil am 5. Dezember 2023 erging, fanden die Bestimmungen der Strafprozessordnung (aCPP) vor den Änderungen vom 1. Januar 2024 Anwendung.
3.5.2. Grundsätze der Entschädigung Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a aCPP hat der ganz oder teilweise freigesprochene Angeklagte Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm durch die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstandenen Aufwendungen. Gemäss Art. 432 Abs. 2 aCPP kann die Privatklägerschaft, wenn sie leichtfertig oder grobfahrlässig gehandelt und das Verfahren erschwert oder verzögert hat, zur Entschädigung herangezogen werden. Für Strafantragsdelikte, die auf Antrag verfolgt werden, ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Privatklägerschaft leichtfertig oder grobfahrlässig gehandelt hat, um zur Entschädigung des obsiegenden Angeklagten verpflichtet zu sein. Die Entschädigungspflicht der aktiv am Verfahren beteiligten Privatklägerschaft ist dispositiver Natur. Bei Strafantragsdelikten gehen die Kosten und Entschädigungen (grundsätzlich) zu Lasten der Privatklägerschaft, wenn diese unterliegt, sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren (Verweis auf BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
3.5.3. Anwendung auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Fall Der Beschwerdeführer hat das Berufungsverfahren allein eingeleitet, ist vollständig unterlegen und wurde zu den Kosten dieses Verfahrens sowie zur Zahlung einer Entschädigung an B._ verurteilt. Seine Argumente, wonach die Aussagen von C._ oder die DNA-Spuren die Verfahrenswiederaufnahme ab 2021 und die Anklage verursacht hätten und er daher nicht hätte zur Berufung veranlasst werden dürfen, wurden vom Bundesgericht zurückgewiesen. Diese Punkte betrafen die erste Instanz, und der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern sie eine Abweichung von der Kosten- und Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren rechtfertigen sollten. Ebenso war die Rüge, B.__ habe unnötige, wiederholende und weitschweifige Schriftsätze eingereicht, unzureichend begründet und appellatorisch.
4. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig ist, ab. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: