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Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_416/2025 vom 12. September 2025 detailliert zusammengefasst.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_416/2025 des Schweizerischen BundesgerichtsDatum des Urteils: 12. September 2025 Gericht: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung Parteien: A._ (Beschwerdeführer), Ministère public central du canton de Vaud (Intimierter 1), B._ (Intimierte 2), C.__ (Intimierte 3) Gegenstand: Sexuelle Nötigung (Contrainte sexuelle)
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer A._ wurde vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne am 3. September 2024 wegen Diebstahls, sexueller Nötigung und illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde seine Landesverweisung für acht Jahre mit Eintrag im SIS-System angeordnet. C._ wurde eine Genugtuung von 500 CHF zugesprochen.
Die Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud bestätigte dieses Urteil am 6. März 2025. Die von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalte sind:
II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Sexuelle Nötigung gegenüber B.__ (Art. 189 Abs. 1 aStGB)
1.1. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie wurden willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis. Im Bereich der Beweiswürdigung ist Willkür nur anzunehmen, wenn die Behörde ein entscheidendes Beweismittel ohne stichhaltigen Grund nicht berücksichtigt, sich über dessen Bedeutung irrt oder auf der Grundlage der gesammelten Beweismittel unhaltbare Schlüsse zieht. Rügen müssen präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo, Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) betrifft die Beweislast und die Beweiswürdigung. Als Beweislastregel bedeutet sie, dass die Beweislast der Anklage obliegt und der Zweifel dem Angeklagten zugutekommt. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass der Richter nicht von der Existenz einer für den Angeklagten ungünstigen Tatsache überzeugt sein darf, wenn objektiv ernsthafte, nicht bloss abstrakte oder theoretische Zweifel bestehen. Die Tragweite des in dubio pro reo-Prinzips ist bei der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung nicht weitergehend als das Willkürverbot selbst. Wenn eine kantonale Behörde ihre Überzeugung auf eine Gesamtheit konvergierender Elemente stützt, genügt es nicht, wenn einzelne Elemente isoliert unzureichend erscheinen; die Beweiswürdigung ist als Ganzes zu prüfen.
1.2. Würdigung der Vorinstanz Die kantonale Instanz stützte ihre Verurteilung des Beschwerdeführers auf folgende Punkte: * Glaubwürdigkeit von B.__: Ihre Aussagen waren detailliert, klar und differenziert. Sie räumte eigene Naivität ein und versuchte nicht, den Beschwerdeführer übermässig zu belasten. Sie meldete die Vorfälle sofort. Ihre Version wurde durch WhatsApp-Audios an Freunde unmittelbar nach den Taten und durch die Aussage des Zeugen F._ bestätigt. Sie hatte keinen Grund, einen Unbekannten zu belasten, und hatte keine Zivilklagen formuliert. Ihr emotionaler Zustand kurz nach den Vorfällen, wie von F._ beschrieben, stützte ihre Glaubwürdigkeit zusätzlich. Die Glaubwürdigkeit von B._ wurde weiter dadurch verstärkt, dass der Zeuge F._ selbst im Oktober 2021 Opfer eines aufdringlichen Verhaltens (Berührungen unter der Kleidung) des Beschwerdeführers war. * Unglaubwürdigkeit von A.__: Seine Aussagen waren widersprüchlich. Er bestritt zunächst, B.__ zu kennen, gab dann ein Treffen zu. Er bestritt sexuelle Handlungen, gab sie dann zu. Er leugnete eine Fellation, räumte sie dann als kurz und von ihr initiiert ein, obwohl er selbst zugab, sofort an eine solche Handlung gedacht zu haben. Er bestritt anfänglich "va-et-vient"-Bewegungen zwischen ihren Schenkeln, gab dies aber später ausdrücklich vor Gericht zu. Diese Widersprüche schwächten seine Glaubwürdigkeit, und seine anfänglichen Leugnungen wurden durch am Opfer gefundene Spuren widerlegt.
Die kantonale Instanz sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer physische Gewalt anwendete (Festhalten am Arm, Drehen, analer Fingereingriff). B._ konnte nur ihre Hände vor den Anus halten, da sich die Ereignisse schnell und auf engem Raum abspielten. Die vom Beschwerdeführer angeführte Kürze des Übergriffs war unerheblich, da es sich um eine schnelle Abfolge begrenzter Handlungen handelte. Der Beschwerdeführer gab selbst zu, dass B._ "Nein" gesagt hatte, um Berührungen im Intimbereich zu verhindern. Die Voraussetzungen der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB waren somit erfüllt.
1.3. Ablehnung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Das Bundesgericht erklärte seine Argumentation als weitgehend unzulässig, da sie sich darauf beschränke, der Beweiswürdigung der kantonalen Instanz eine eigene entgegenzusetzen, ohne Willkür aufzuzeigen. * Die Rüge, die kantonale Instanz habe die Beweismittel unzureichend analysiert, insbesondere die Zeit auf der Toilette, wurde abgewiesen. Die Vorinstanz hatte die Kürze des Übergriffs als eine schnelle Abfolge begrenzter Akte gewürdigt, die die Erfüllung des Tatbestands nicht ausschliesst. * Die Behauptung eines wissenschaftlichen Berichts, der die Version von B._ widerspräche, wurde als unzulässig erachtet, da dieser nicht aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht und der Beschwerdeführer die willkürliche Unterlassung der Berücksichtigung nicht aufzeigte. * Die Begründung der Widersprüche in seinen eigenen Aussagen mit Stress und Zeitablauf wurde als vergeblich erachtet. Ein halbes Jahr nach den Taten erklärt dies die zahlreichen Divergenzen nicht. * Das Bundesgericht bestätigte, dass die kantonale Instanz ihre Verurteilung ohne Willkür auf die detaillierten, klaren und differenzierten Aussagen von B._ stützen konnte. Die appellatorischen und auf nicht im Urteil enthaltenen Fakten basierenden Versuche des Beschwerdeführers, B.__s Glaubwürdigkeit zu untergraben, blieben erfolglos.
1.4. Fazit zur sexuellen Nötigung gegenüber B.__ Die kantonale Instanz konnte ohne Willkür und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung feststellen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Die rechtliche Qualifikation als sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
2. Diebstahl des Telefons von C.__ Die Beschwerde enthält hierzu keine Begründung und ist daher unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3. Sexuelle Nötigung gegenüber C.__ (Art. 189 aStGB)
3.1. Abgrenzung zur sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 1 aStGB) Der Beschwerdeführer beantragte eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 1 aStGB), welche die Erregung von Anstoss durch eine sexuelle Handlung in Anwesenheit einer unversehens damit konfrontierten Person oder die Belästigung durch sexuelle Berührungen oder grobe Worte unter Strafe stellt.
3.2. Rechtliche Grundlagen zur sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB) Art. 189 aStGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Er bestraft, wer eine Person unter Anwendung von Drohung oder Gewalt, psychischem Druck oder indem er sie widerstandsunfähig macht, zu einem sexualähnlichen oder anderen sexuellen Akt zwingt. Für sexuelle Nötigung ist erforderlich, dass das Opfer nicht einwilligt, der Täter dies weiss oder in Kauf nimmt und trotz der Situation oder unter Einsatz eines wirksamen Mittels übergeht. Das Opfer muss Widerstand leisten, der vernünftigerweise erwartet werden konnte.
3.3. Begriff "Gewalt" in Art. 189 aStGB Gewalt ist der willentliche Einsatz physischer Kraft gegen die Person des Opfers, um es gefügig zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer widerstandsunfähig gemacht oder physisch misshandelt wird. Eine gewisse Intensität ist jedoch erforderlich. Gewalt setzt eine Anwendung physischer Kraft voraus, die intensiver ist als für die Ausführung der Handlung unter gewöhnlichen Umständen des Lebens erforderlich. Je nach Widerstand des Opfers, Überraschung oder Schrecken kann bereits ein unüblicher Kraftaufwand des Täters ausreichen, um es gegen seinen Willen zur Unterwerfung zu zwingen (z.B. Festhalten, zu Boden werfen, Kleider zerreissen, Arm verdrehen).
3.4. Begriff "Akt sexueller Natur" Darunter ist eine körperliche Aktivität an sich selbst oder an anderen zu verstehen, die auf sexuelle Erregung oder Befriedigung mindestens eines Beteiligten abzielt. Es ist zwischen Handlungen ohne sexuelles Aussehen (nicht strafbar) und klar sexuell konnotierten Handlungen (immer objektiv tatbestandsmässig) zu unterscheiden. In zweideutigen Fällen sind alle Umstände zu berücksichtigen (Alter der Opfer, Dauer, Intensität, Ort). Aufdringliche Küsse auf den Mund, beharrliche Berührungen des Geschlechts, des Pos oder der Brüste, auch über die Kleidung, sind sexuelle Handlungen. Eine sexuelle Berührung ist ein subsidiärer Begriff und bezeichnet einen schnellen, überraschenden Kontakt mit dem Körper eines anderen, der objektiv eine sexuelle Konnotation haben muss.
3.5. Würdigung der Vorinstanz zum Fall C.__ Die kantonale Instanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer, als C._ sich drehen wollte, ihr Handgelenk packte, ihre Hand in seine Hose zwischen Hose und Slip schob, sie seinen erigierten Penis spürte. Er hielt ihr Handgelenk fest. Die Handlung war schnell, da sie ihre Hand sofort zurückzog. Sie war überrascht und hatte keine Zeit zu reagieren. Der Beschwerdeführer setzte Kraft ein, indem er ihre Hand in seine Hose schob und auf seinen Penis drückte, was das Eindringen unter den Gürtel erforderte und somit einen erheblichen Druck voraussetzte. Diese Elemente reichten aus, um sexuelle Nötigung anzunehmen und die vom Beschwerdeführer behauptete Zustimmung von C._ auszuschliessen. Der subjektive Tatbestand war ebenfalls erfüllt.
3.6. Ablehnung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht Soweit der Beschwerdeführer behauptete, keinen sexuellen Akt ohne Zustimmung von C.__ begangen zu haben, wurde seine Rüge als appellatorisch und unzulässig abgewiesen. Die Handlung des Beschwerdeführers, C.__s Hand in seine Hose auf seinen erigierten Penis zu legen, stellte eindeutig einen Akt sexueller Natur dar, der über eine einfache Berührung sexueller Art im Sinne von Art. 198a StGB hinausgeht.
3.7. Intensität der Gewalt Der Beschwerdeführer argumentierte, seine Handlungen hätten nicht die erforderliche Intensität der Gewalt erreicht. Das Bundesgericht wies dies zurück: Der Beschwerdeführer verfolgte C.__ von der Diskothek bis zu ihrer Wohnung und schob ihr, unter Ausnutzung des Überraschungseffekts und mit einer gewissen Kraft, die Hand in seine Hose. Angesichts dieser Umstände hat die kantonale Instanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie Nötigung annahm. Gemäss Rechtsprechung kann unter Umständen bereits ein unüblicher Kraftaufwand genügen, um ein Opfer gegen seinen Willen zur Unterwerfung zu zwingen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 6B_859/2022 vom 6. März 2023 war nicht relevant, da dort in einem ähnlichen Kontext ebenfalls sexuelle Nötigung angenommen wurde. Auch die Kürze des Aktes wurde nicht als entlastend angesehen.
3.8. Fazit zur sexuellen Nötigung gegenüber C.__ Die kantonale Instanz hat somit ohne Verletzung des Bundesrechts den Beschwerdeführer der sexuellen Nötigung für schuldig befunden.
4. Strafzumessung Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Strafzumessung beruht auf der Prämisse seines Freispruchs von den sexuellen Nötigungsdelikten, die er nicht erreicht hat. Seine Ausführungen sind daher gegenstandslos. Er diskutiert die Höhe der Strafe (20 Monate Freiheitsstrafe) nicht weiter, wodurch eine Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) ohnehin nicht in Frage gekommen wäre.
5. Landesverweisung Auch hier basiert die Forderung des Beschwerdeführers, auf die Landesverweisung zu verzichten, auf seinem nicht erfolgten Freispruch. Die Ausführungen sind daher gegenstandslos. Er formuliert auch keine zulässige Rüge (Art. 42 Abs. 2 BGG) bezüglich Art. 66a StGB, den er nicht einmal erwähnt.
6. Genugtuung für C.__ Die Anfechtung der Genugtuung für C.__ hängt ebenfalls vom Freispruch von der sexuellen Nötigung ab und ist somit ebenfalls gegenstandslos.
7. Schlussfolgerung Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Da sie von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten, deren Höhe unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage (die nicht günstig erscheint) festgesetzt wird (Art. 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB) in zwei Fällen, Diebstahls und illegalen Aufenthalts.
Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.