Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_497/2024 vom 12. September 2025 über die Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2024 zu befinden. Streitgegenstand war ausschliesslich die Strafzumessung bezüglich eines Schuldspruchs wegen Mordes, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit.
A. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil
Der Beschwerdeführer A._ führte eine Beziehung mit B._, die gleichzeitig eine sexuelle und amouröse Beziehung zu C._ unterhielt. Nachdem B._ den Beschwerdeführer am 11. Februar 2022 abgewiesen hatte, verfolgte dieser sie und C._. Am darauffolgenden Morgen (12. Februar 2022) begab sich A._, nachdem er zu Hause ein Schlafmittel eingenommen hatte, zum Wohnort von B._ in U._, um C._ zu töten. Er parkte sein Fahrzeug abseits und verschaffte sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung von B._, indem er eine gläserne Terrassentür einschlug. Er fügte dem überraschten und nur mit einem T-Shirt bekleideten C.__ mit einem von zu Hause mitgebrachten Fleischmesser (Klingenlänge 19 cm) insgesamt 18 Stichverletzungen am Hals, Nacken, Rumpf und an den Extremitäten zu. Das Opfer verblutete noch am Tatort.
Nach der Tat kontaktierte der Beschwerdeführer B._ per Videoanruf, schwenkte die Kamera auf den sterbenden C._ und sagte "Schau, dein Hund ist tot!". Er versuchte später, eine Notwehrsituation zu inszenieren, indem er das Tatmesser in die linke Hand des (rechtshändigen) Opfers legte und sich selbst leichte Stichverletzungen zufügte.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.__ wegen Mordes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Schuldspruch und die Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
B. Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer focht ausschliesslich die Strafzumessung an. Er rügte eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 StGB, Art. 50 StGB und Art. 189 StPO. Im Wesentlichen machte er geltend: 1. Die Vorinstanz habe das forensisch-psychiatrische Gutachten bezüglich der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) "freihändig" gewürdigt und somit nicht korrekt berücksichtigt. Sie habe Zweifel an der Einschätzung des Gutachters geäussert, ohne jedoch die gebotenen Massnahmen gemäss Art. 189 StPO (Ergänzung, Verbesserung des Gutachtens oder neue Begutachtung) zu ergreifen. 2. Die Strafreduktion aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit sei mit 25% (von 20 Jahren auf 15 Jahre) deutlich zu tief ausgefallen. Sie entspreche eher einer leichtgradigen Verminderung, während bei einer mittelgradigen Verminderung eine Reduktion näher bei 50% (d.h. neun bis zehn Jahre) angemessen wäre. 3. Die Vorinstanz habe die Strafreduktion nicht nachvollziehbar begründet und somit die Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB verletzt.
C. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers anhand der massgebenden Grundsätze der Strafzumessung und der Würdigung von Gutachten.
1. Grundsätze der Strafzumessung und verminderte Schuldfähigkeit * Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB): Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei Vorleben, persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe. Das Verschulden bemisst sich nach der Schwere der Rechtsgutsverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen, Zielen und der Vermeidbarkeit der Tat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu; das Bundesgericht greift nur bei Überschreitung oder Missbrauch dieses Ermessens ein (E. 2.1.2). * Begründungspflicht (Art. 50 StGB): Das Gericht muss die für die Zumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung in den Grundzügen nachvollziehbar darlegen. Eine exakte prozentuale oder zahlenmässige Gewichtung ist nicht erforderlich (E. 2.1.4). * Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB): War der Täter zur Tatzeit nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, mildert das Gericht die Strafe. Dies ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund. Die Feststellung des Zustands des Täters ist Tatfrage, die Auslegung und Anwendung der Begriffe Rechtsfrage. Eine lineare Reduktion der Strafe nach einem bestimmten Tarif (z.B. 25%, 50%) ist nicht zwingend, aber es muss ein "bestimmtes Verhältnis" zwischen Verminderung und Straffolge bestehen (E. 2.1.5 f.). Das Gericht bestimmt die hypothetische Strafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit und reduziert diese dann im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit (E. 2.1.6). * Gutachten (Art. 20 StGB, Art. 10 Abs. 2, Art. 189 StPO): Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit ist ein Gutachten einzuholen (Art. 20 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei, darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Abweichungen müssen begründet werden. Bei Unvollständigkeit, Unklarheit oder Zweifeln am Gutachten sind Massnahmen nach Art. 189 StPO (Ergänzung, Verbesserung, neues Gutachten) zu treffen (E. 2.1.7 f.).
2. Würdigung der Rügen im konkreten Fall
Zur Rüge der "freihändigen Gutachtenwürdigung" (E. 2.3.1): Das Bundesgericht wies die Behauptung des Beschwerdeführers zurück, die Vorinstanz habe die Einschätzung des Gutachters bezüglich der verminderten Schuldfähigkeit nicht geteilt oder "freihändig" korrigiert. Die Vorinstanz hat die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, wie vom Gutachter festgestellt, akzeptiert. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass das Gutachten auf der Annahme beruhte, der Beschwerdeführer habe das Tatmesser erst in der Wohnung von B.__ ergriffen. Diese Annahme war durch neue Erkenntnisse im Berufungsverfahren widerlegt, wonach der Beschwerdeführer das Messer bereits von zu Hause mitgebracht hatte. Der Sachverständige hatte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, dass das Mitbringen des Messers eine die Tat vorbereitende Handlung darstellt. Diese Tatsache konnte die Einschätzung der Affektdeliktkonstellation und somit der verminderten Schuldfähigkeit höchstens zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflussen (d.h. die Schuldfähigkeit als weniger stark vermindert qualifizieren oder sogar eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit annehmen). Da im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) galt (nur der Beschwerdeführer hatte Berufung eingelegt), durfte die Strafe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers erhöht werden. Daher war es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine abschliessende Klärung dieser Frage oder die Einholung einer Gutachtensergänzung nach Art. 189 StPO als entbehrlich erachtete. Die Rüge ist unbegründet.
Zur Rüge der zu geringen Strafreduktion (E. 2.3.2): Das Bundesgericht befand, die Argumentation des Beschwerdeführers, die Reduktion um 25% sei zu gering, basiere auf einer fehlerhaften Annahme. Die Vorinstanz ging nicht von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 20 Jahren, sondern von einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Art. 112 StGB) als angemessene Strafe für das "sehr schwere Verschulden" bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit aus. Da die lebenslange Freiheitsstrafe keinen numerisch bestimmbaren "Endpunkt" hat, lässt sich keine prozentuale Herabsetzungsquote im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB definieren. Ein Vergleich ist lediglich im vollzugsrechtlichen Kontext der bedingten Entlassung möglich (bei lebenslänglich frühestens nach 15 Jahren, bei einer 15-jährigen Strafe nach 10 oder 7.5 Jahren). Die vom Beschwerdeführer konstruierte 25%-Reduktion entbehre einer rechtlichen Grundlage. Diese Rüge wurde ebenfalls abgewiesen.
Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (E. 2.3.3): Das Bundesgericht stellte fest, die Vorinstanz habe ihr Vorgehen transparent und nachvollziehbar dargelegt. Sie habe in einem ersten Schritt ein "sehr schweres Verschulden" angenommen, welches bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit eine lebenslange Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. In einem zweiten Schritt habe sie die Tat aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit als "schweres Verschulden" eingestuft und dafür eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren als angemessen erachtet. Dieses Vorgehen entspreche den Anforderungen an eine nachvollziehbare Strafzumessung.
D. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde gutgeheissen, da seine Bedürftigkeit gegeben war und die Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: