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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGer 2C_277/2025 vom 16. September 2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_277/2025)1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A._, einem serbischen Staatsangehörigen, gegen die Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz zu entscheiden. A._, 1995 in der Schweiz geboren, lebte sein gesamtes Leben legal in der Schweiz. Er besass zunächst eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung), die ihm am 28. Mai 2005 erteilt wurde.
Strafrechtliche Vorgeschichte: A.__ hatte eine umfangreiche strafrechtliche Vergangenheit: * Als Minderjähriger (2013): Verurteilung zu zwei Monaten Freiheitsstrafe (davon ein Monat bedingt) wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandel, Angriff, Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. * Als Erwachsener (2018): Verurteilung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe (davon 346 Tage bedingt) wegen Raufhandels, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, schweren Betäubungsmitteldelikten (Marihuana-Handel) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. * Weitere Verurteilungen (2019): 60 und 80 Tagessätze wegen Raufhandels, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das Lotterie- und Wettgesetz (Betreiben eines illegalen Wettlokals).
Berufliche und finanzielle Situation: A.__ war nur sporadisch erwerbstätig (2015 und 2017-2018). Im Dezember 2019 wies er Schulden von über 77'000 CHF und 54 Verlustscheine im Gesamtwert von über 91'000 CHF auf.
Herabstufung der Bewilligung (2020): Aufgrund seiner strafrechtlichen Delikte widerrief der Kanton Waadt am 18. Juni 2020 die Niederlassungsbewilligung von A._ und ersetzte sie durch eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung. Diese war an explizite Bedingungen geknüpft: A._ sollte keine neuen Straftaten begehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, die seine finanzielle Unabhängigkeit sicherstellte. Er focht diese Entscheidung nicht an.
Vorfälle nach der Herabstufung: * Strafdelikte (2022 und 2024): Trotz der Warnung wurde A.__ erneut straffällig. Im Oktober 2022 wurde er wegen Drohung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Cannabis für Eigenkonsum und eines Messers) zu 30 Tagen Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Im Februar 2024 folgte eine Verurteilung zu 50 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung (Herstellung von gefälschten COVID-Zertifikaten im Jahr 2021). * Berufliche und finanzielle Entwicklung: Zwischen März und Juli 2023 war er teilweise als Endreiniger tätig. Seit August 2023 war er jedoch nicht mehr erwerbstätig. Seine Schuldensituation verschlechterte sich erheblich: Im Oktober 2024 beliefen sich die Betreibungen auf über 50'000 CHF und die Verlustscheine auf über 147'000 CHF (davon 26 neu nach Juni 2020).
Ablehnung der Verlängerung (2024): Am 13. August 2024 lehnte der Service de la population des Kantons Waadt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung an, da A.__ die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt hatte. Diese Entscheidung wurde nach Einsprache vom Kantonsgericht Waadt am 11. April 2025 bestätigt.
2. Prozessuale Hinweise des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Obwohl Art. 83 lit. c Ziff. 2, 3 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Ausländerrecht, die keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung betreffen, grundsätzlich ausschliesst, bejahte das Gericht die Zulässigkeit. Dies, weil A.__ als langjährig in der Schweiz lebende Person (sogenannte zweite Generation) einen potenziellen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten kann (Recht auf Achtung des Privatlebens). Die Frage, ob dieser Anspruch materiell besteht, gehört zur Sachentscheidung und nicht zur Zulässigkeit. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war daher unzulässig.
3. Formelle Rügen des Beschwerdeführers
A.__ rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes. Er machte geltend, das Kantonsgericht habe die von ihm vorgebrachte "Ausgrenzung" (Ostracization) von Albanischstämmigen in Serbien bei seiner Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt und die Sache nicht von Amtes wegen weiter abgeklärt.
Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht das Argument der Ostracization sehr wohl behandelt hatte, indem es festhielt, dass Serbien kein Bürgerkriegsland sei und keine konkrete, hinreichend schwerwiegende Gefährdung des Beschwerdeführers dargetan oder ersichtlich sei. Die Urteilsbegründung sei somit ausreichend gewesen. Der Untersuchungsgrundsatz entbinde die Parteien zudem nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG), relevante Fakten und Beweismittel vorzulegen.
4. Materielle Rügen – Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 EMRK)
Der Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig ist und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) sowie Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) entspricht.
4.1. Grundsätze der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
Das Bundesgericht erinnerte an die ständige Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist, wenn er verhältnismässig ist. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz und des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der Bewilligung. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: * Schwere des vom Ausländer begangenen Fehlverhaltens. * Grad der Integration. * Dauer des Aufenthalts in der Schweiz. * Nachteile, die dem Betroffenen durch die Massnahme entstehen würden.
Für Personen, die sich seit über zehn Jahren legal in der Schweiz aufhalten (wie A.__), sind für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ernsthafte Gründe erforderlich. Solche Gründe können sich aus Widerrufsgründen gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG ergeben, insbesondere bei schweren oder wiederholten Straftaten (z.B. Gewalt, Sexualdelikte, schwere Betäubungsmitteldelikte).
Ein zentraler Punkt bei der Herabstufung einer Niederlassungs- zu einer Aufenthaltsbewilligung ist, dass diese Massnahme präventiv wirken und den Ausländer zu einer Verhaltensänderung motivieren soll (ATF 148 II 1 E. 2.4). Eine erneute Entscheidung über den Aufenthaltsstatus muss sich auf die Entwicklung der Situation seit der Herabstufung stützen; die ursprünglichen Gründe für die Herabstufung allein genügen nicht für eine Nichtverlängerung.
4.2. Anwendung im vorliegenden Fall – Abwägung der Interessen
a) Öffentliches Interesse an der Wegweisung: Das Bundesgericht stellte fest, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. * Anhaltende Kriminalität: A._s strafrechtliche Karriere begann schon im Jugendalter und setzte sich im Erwachsenenalter fort. Die Verurteilung von 2018 zu 22 Monaten Freiheitsstrafe (wenn auch teilweise bedingt) für schwere Delikte wie Drogenhandel und Gewalt gegen Behörden gilt als langjährige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG. Dies hätte bereits damals einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt. * Verpasste Chance nach Herabstufung: Die Herabstufung der Bewilligung im Juni 2020 war eine explizite Warnung und Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern. A._ wurde ausdrücklich auf die Konsequenzen (Nichtverlängerung und Wegweisung) bei Nichteinhaltung der Bedingungen hingewiesen. Er hat diese Chance jedoch nicht genutzt. * Neue Delikte nach Herabstufung: Er beging weitere Straftaten (Drohungen, Beschimpfung, Betäubungsmitteldelikt, Urkundenfälschung) nach der Herabstufung. Obwohl diese Delikte weniger schwerwiegend waren als frühere, zeugen sie von seiner anhaltenden Unfähigkeit, sich an die Rechtsordnung zu halten. * Mangelnde Integration: A.__ gelang es nicht, sich beruflich dauerhaft zu integrieren oder seine Schuldensituation zu stabilisieren. Seit August 2023 ist er nicht mehr erwerbstätig, und seine Schulden haben sich seit Dezember 2019 um fast 30'000 CHF erhöht, mit einer Zunahme von Verlustscheinen auch nach der Herabstufung. Seine fehlende Beteiligung am Wirtschaftsleben und die finanzielle Instabilität sind ihm zuzurechnen.
b) Privates Interesse am Verbleib: Das private Interesse von A.__ am Verbleib in der Schweiz ist erheblich: * Starke Bindung zur Schweiz: Er wurde in der Schweiz geboren, hat sein ganzes Leben hier verbracht, und seine Eltern sowie seine Schwester leben ebenfalls hier. Seine sozialen und familiären Bindungen sind klar in der Schweiz verankert. * Schwierigkeiten bei Rückkehr: Er spricht kein Serbisch, was die Wiedereingliederung in Serbien unbestreitbar erschweren würde und Anpassungsanstrengungen (insbesondere das Erlernen der Sprache) erfordert. * Geringe Gefährdung im Herkunftsland: Das Gericht wies erneut die Argumente bezüglich der Ostracization von Albanischstämmigen in Serbien zurück, da keine konkrete und ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers dargetan werden konnte. * Mildernde Umstände: Er ist jung, gesund und hat keine Kinder, was die Anpassung an ein neues Umfeld erleichtern könnte.
c) Abwägung der Interessen und Schlussfolgerung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse am Verbleib überwiegt. * Die 2020 erfolgte Herabstufung der Bewilligung war eine bewusste Massnahme, um dem Beschwerdeführer eine letzte Chance zur Verhaltensänderung zu geben. Diese Gelegenheit hat er durch seine fortgesetzte Delinquenz und seine mangelnde Integrationsleistung ungenutzt gelassen. * Der Fall ist nicht vergleichbar mit dem in BGE 2C_657/2020 zitierten Fall, in dem das Bundesgericht die Beschwerde eines Ausländers der zweiten Generation guthiess, weil dieser keine vorherige Warnung erhalten hatte. Im vorliegenden Fall hatte A.__ eine explizite Warnung und die Möglichkeit, sein Verhalten anzupassen. * Der Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz kann durch moderne Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden.
Angesichts der Gesamtheit der Umstände, insbesondere der hartnäckigen strafrechtlichen Delinquenz trotz klarer Warnungen und der mangelnden Bemühungen um berufliche und finanzielle Integration, hat das Kantonsgericht Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht verletzt, indem es dem öffentlichen Interesse den Vorrang gab.
5. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und erklärte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: