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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (4A_13/2025 vom 15. Oktober 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_13/2025 vom 15. Oktober 2025
1. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer A._, ein ehemaliger Bauunternehmer, klagte gegen die Beschwerdegegner B.B._ und C.B.__ auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die zentrale Rechtsfrage im Verfahren betraf die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers aufgrund einer zuvor erfolgten Globalzession von Forderungen (Art. 164 ff. OR) an eine Bank. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Bauunternehmers abgewiesen.
2. Sachverhalt und Prozessgeschichte A._ führte bis zu seiner Geschäftsaufgabe im Oktober 2020 ein Bauunternehmen als Einzelunternehmen. Im Herbst 2009 schloss er Bauarbeiten für die Beschwerdegegner ab. Bereits am 15. Dezember 2009 erwirkte A._ die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über CHF 108'811.90 auf der Parzelle der Beschwerdegegner. Am 13. März 2010 reichte er die Klage auf definitive Eintragung ein.
Ein entscheidendes Element bildete ein Nachtrag zum Kreditrahmenvertrag vom 28. Februar 2010 zwischen A._ und der Bank D._. Dieser Vertrag enthielt eine Klausel zur "cession générale des débiteurs", d.h. eine Globalzession sämtlicher Forderungen des A.__ an die Bank, die den Bestimmungen von Art. 164 ff. OR unterliegen.
Das Verfahren vor dem Bezirksgericht wurde aufgrund des Konkurses von A.__ mehrmals sistiert. Im September 2018 informierte der Betreibungs- und Konkursbeamte das Bezirksgericht über die Globalzession an die Bank, und eine Kopie des Dokuments wurde den Akten beigefügt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im November 2020 wurden die Parteien am 7. Januar 2021 über dieses Dokument informiert. Daraufhin rügten die Beschwerdegegner am 18. Januar 2021 formell die fehlende Aktivlegitimation des Beschwerdeführers. Dieser räumte die Zession ein und brachte später – als neues Tatsachenargument – vor, die Bank habe die Forderung wiederum an seinen Vater abgetreten.
Das Bezirksgericht wies die Klage am 24. November 2022 wegen fehlender Aktivlegitimation des Beschwerdeführers ab. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis bestätigte dieses Urteil auf Berufung des Beschwerdeführers.
3. Begründung des Bundesgerichts
3.1. Aktivlegitimation als Sachurteilsvoraussetzung und deren Prüfung (Erw. 9) Das Bundesgericht hält fest, dass die Aktivlegitimation die Sachlegitimation betrifft, d.h. die materiellrechtliche Berechtigung, einen bestimmten Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Diese ist vom Gericht von Amtes wegen und frei zu prüfen (vgl. dazu BGE 126 III 59 E. 1a). Es handelt sich um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Abweisung der Klage führt, ohne dass es zu einer materiellen Beurteilung des Anspruchs kommt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Aktivlegitimation müsse zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit geprüft werden, wird als unbegründet abgewiesen, da die Aktivlegitimation stets als materielle Berechtigung vorliegen muss.
3.2. Gültigkeit der Globalzession im Lichte von Art. 27 Abs. 2 ZGB (Erw. 7) Der Beschwerdeführer machte geltend, die von ihm der Bank gewährte Globalzession sei nichtig, da sie eine "übermässige Bindung" (engagement excessif) im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB darstelle.
Das Bundesgericht präzisiert die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis: Eine Abtretung kann dann als übermässige Bindung qualifiziert werden, wenn zukünftige Forderungen abgetreten werden, die nicht bestimmbar sind (vgl. BGE 113 II 63 E. 2c; 106 II 369 E. 4; 84 II 366). Eine Globalzession von bereits bestehenden Forderungen hingegen stellt keine übermässige Bindung dar.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Ehegatten B.__ geltend gemachte Forderung aus den Bauarbeiten vor der Globalzession an die Bank (die am 28. Februar 2010 erfolgte) bereits entstanden war (Arbeiten abgeschlossen im Herbst 2009). Da es sich somit um eine bestehende und klar bestimmbare Forderung handelte, war die Frage der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht relevant. Das Bundesgericht erachtet die Argumentation der Vorinstanz als zutreffend und weist die Rüge ab.
3.3. Prozessrechtliche Behandlung der Zession – Vorbringen neuer Tatsachen und kantonales Verfahrensrecht (Erw. 8) Der Beschwerdeführer beanstandete die Anwendung des kantonalen waadtländischen Verfahrensrechts (ZPO/VS) durch die Vorinstanz. Er machte geltend, die Feststellung seiner fehlenden Aktivlegitimation basiere auf einer von den Beschwerdegegnern verspätet vorgebrachten Tatsache (der Globalzession), welche gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO/VS (10-Tages-Frist für die Rüge von Prozessereignissen) nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.
Das Bundesgericht erläutert, dass die Vorinstanz nicht Art. 229 Abs. 2 ZPO/VS, sondern Art. 66 Abs. 4 ZPO/VS angewendet hat. Diese Bestimmung erlaubt dem Richter, "notorische Tatsachen, nicht besondere Tatsachen des Falles, offenkundige Tatsachen, stillschweigend von den Parteien zugegebene und versehentlich nicht vorgebrachte Tatsachen sowie durch ein schriftliches Gutachten offenbarte Tatsachen" zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz argumentierte überzeugend, dass der Bezirksrichter durch das Betreibungs- und Konkursamt vom Konkurs des Beschwerdeführers und der Zession Kenntnis erhalten hatte. Das Dokument wurde den Gerichtsakten beigefügt und den Parteien am 7. Januar 2021 förmlich zugestellt. Danach rügten die Beschwerdegegner die Zession am 18. Januar 2021, und der Beschwerdeführer räumte diese Rüge ein und berief sich sogar selbst darauf, indem er eine angebliche Weiterabtretung an seinen Vater behauptete. Unter diesen Umständen, so das Bundesgericht, konnte die Globalzession als eine "implizit vorgebrachte Tatsache, die regelmässig im Verfahren erwähnt wurde" im Sinne von Art. 66 Abs. 4 ZPO/VS betrachtet werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, das kantonale Recht sei willkürlich angewandt worden, wird als unbegründet zurückgewiesen.
3.4. Weitere prozessuale Rügen * Anspruch auf rechtliches Gehör (Erw. 3): Die Rüge, nicht über alle Details der Übermittlung des Zessionsdokuments durch das Konkursamt informiert worden zu sein, wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass dies wesentlich für den Ausgang des Verfahrens gewesen wäre. * Willkürliche Sachverhaltsfeststellung – Inkassomandat (Erw. 4): Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Besitz eines Inkassomandats der Bank gewesen, wurde von der Vorinstanz als verspätet und nicht ausreichend substanziiert verworfen. Das Bundesgericht bestätigt dies, da der Beschwerdeführer keine Willkür in der Beweiswürdigung nachweisen konnte. * Erschöpfung des Instanzenzuges – Rechtsmissbrauch (Erw. 5): Eine Rüge der Schlechtgläubigkeit bzw. des Rechtsmissbrauchs der Beschwerdegegner wurde vom Bundesgericht als unzulässig erachtet, da der Beschwerdeführer diese bereits in der Berufung nicht vorgebracht hatte (Grundsatz der Erschöpfung des Instanzenzuges). * Umfang der Kognition in der Berufung (Art. 310 Bst. b ZPO) (Erw. 6): Die Rüge, das Kantonsgericht hätte trotz seiner umfassenden Kognition im Berufungsverfahren neue Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht betont, dass der Beschwerdeführer trotz voller Kognition eine spezifische Begründung liefern muss, warum die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlerhaft waren (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
4. Fazit Das Bundesgericht weist die Beschwerde in der zugelassenen Form ab. Die Hauptgründe dafür sind die fehlende Aktivlegitimation des Beschwerdeführers aufgrund der gültigen Globalzession seiner Forderung an die Bank, die keine übermässige Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB darstellte, sowie die korrekte prozessuale Berücksichtigung der Zession durch die kantonalen Instanzen unter Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 ZPO/VS für stillschweigend anerkannte und implizit vorgebrachte Tatsachen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die fehlende Aktivlegitimation des Bauunternehmers (Beschwerdeführer) zur Geltendmachung seiner Werklohnforderung und der damit verbundenen definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Dies resultierte aus einer vorprozessualen Globalzession seiner Forderungen an eine Bank. Die Zession wurde als gültig erachtet, da die abgetretene Forderung zum Zeitpunkt der Zession bereits bestand und damit keine unzulässige übermässige Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB darstellte. Prozessual war die Zession von den kantonalen Gerichten korrekt berücksichtigt worden, auch wenn sie erst im Laufe des Verfahrens ins Spiel kam und die Beschwerdegegner sie nachträglich formell rügten. Das Bundesgericht betonte die Natur der Aktivlegitimation als vom Richter von Amtes wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung und wies die weiteren prozessualen Rügen des Beschwerdeführers ab.