Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich den bereitgestellten Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsentscheid 5A_389/2025 vom 20. November 2025 betreffend Beistandschaft zur Vertretung und Vermögensverwaltung
I. Sachverhalt
A.__, geboren 1998, untersteht einer Beistandschaft zur Vertretung und Vermögensverwaltung. Die Beistandschaft umfasst die Vertretung in administrativen Angelegenheiten, die Verwaltung seiner gesamten Einkünfte, die Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation sowie die Organisation einer therapeutischen Begleitung. Zudem wurde ihm in diesen Bereichen die Ausübung seiner zivilen Rechte (Entzug der Handlungsfähigkeit) entzogen.
Im April 2022 zeigte der Beistand eine Verbesserung der Situation an, woraufhin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (APEA) dem Betroffenen das Ziel einer schrittweisen Wiedererlangung seiner Autonomie kommunizierte. A.__ ersuchte daraufhin die Aufhebung der Beistandschaft, was die APEA am 14. Oktober 2022 ablehnte. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid wurde von der Präsidentin der Rekursinstanz des Walliser Kantonsgerichts am 6. November 2023 ebenfalls abgewiesen.
Mit Urteil vom 8. Juli 2024 (Verfahren 5A_939/2023) hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.__ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut. Es wies die Angelegenheit an die kantonale Vorinstanz zurück, damit diese dem Beschwerdeführer die nach dem Entscheid der APEA erstellten Aktenstücke (mit Ausnahme eines Berichts des Beistands vom 26. Januar 2023) zur Stellungnahme zustellen konnte, bevor sie einen neuen Entscheid fällte.
Nach dieser Rückweisung wurden die "betroffenen Aktenstücke" dem Beschwerdeführer übermittelt, welcher am 27. September 2024 seine schriftlichen Bemerkungen dazu einreichte. Die Präsidentin der Rekursinstanz fällte am 31. März 2025 erneut einen Entscheid, mit dem sie den Rekurs von A._ gegen die Ablehnung der Beistandschaftsaufhebung wiederum abwies. Gegen diesen erneuten kantonalen Entscheid gelangte A._ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
II. Kantonale Feststellungen und Begründung (des angefochtenen Entscheids)
Die kantonale Instanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer, ein zu 100 % IV-Rentner, unter schweren und dauerhaften psychischen Störungen leide, namentlich einer anhaltenden Störung, einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, einer leichten geistigen Behinderung und einer pathologischen Spielsucht. Diese Beeinträchtigungen schmälerten seine Urteilsfähigkeit bezüglich der Verwaltung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Aus einem psychiatrischen Gutachten von 2024 gehe hervor, dass seine fehlende Krankheitseinsicht dazu führe, dass er sich finanziell selbst gefährde und das Risiko bestehe, strafbare Handlungen im Bereich der Geldverwaltung zu begehen. Die psychiatrischen Expertisen von 2017 und 2024 stimmten darin überein, dass eine "wichtige" bzw. eine "erweiterte und verstärkte" Schutzmassnahme notwendig sei. Das Gutachten von 2024 präzisierte, dass der Beschwerdeführer nicht nur in administrativen und finanziellen Belangen, sondern auch in Bezug auf seine persönliche Betreuung und Wohnsituation Unterstützung und Schutz benötige.
Obschon sein Beistand 2022 eine Verbesserung seiner Situation festgestellt hatte, habe sich diese seither erheblich verschlechtert. Zahlreiche Drittmeldungen seit Anfang 2023 belegten eine Verschlechterung seiner Lage und zeugten von seiner Unfähigkeit, Handlungen mit schädlichen Folgen für seine Situation vorauszusehen und zu vermeiden. Entgegen seinen Behauptungen sei das Jahr 2024 keineswegs frei von beunruhigenden Verhaltensweisen gewesen. Die im E-Mail des Beistands vom 24. Januar 2024 beschriebenen Handlungen, in Verbindung mit einem Schreiben von B.__ vom 4. März 2024 und der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Betrugs (escroquerie), zeigten im Gegenteil, dass er trotz der Schutzmassnahme weiterhin seine eigenen und auch die Vermögensinteressen Dritter ernsthaft gefährde. Insbesondere hätten seine angeblichen "Trading-Aktivitäten" zu exorbitant hohen Schulden geführt, die er nicht in der Lage sei zu begleichen. Die Höhe der betroffenen Beträge mache seine Handlungen umso schädlicher für seine eigenen Interessen.
Aus diesen Gründen kam die Präsidentin zum Schluss, dass die eingerichtete Beistandschaft zur Vertretung und Vermögensverwaltung weiterhin notwendig und verhältnismässig sei. Angesichts seiner Tendenz, Handlungen zu tätigen, die das Mandat seines Beistands beeinträchtigen, gelte dies auch für den Entzug seiner Handlungsfähigkeit.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
A. Prüfungsumfang Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95, 96 BGG) und die Verletzung von Grundrechten nur, wenn ein solcher Mangel explizit und detailliert vorgebracht und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG, Rügeprinzip). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung ist nur bei offensichtlich unrichtiger oder rechtswidriger Feststellung möglich (Art. 105 Abs. 2 BGG), sofern die Behebung des Mangels entscheidrelevant ist.
B. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie in ihrem Entscheid zahlreiche Aktenstücke aus dem Jahr 2024 (insbesondere Aktenseiten 1216, 1233, 1250 bis 1257, 1388, 1297, 1389 und 1382 sowie das psychiatrische Gutachten von 2024) berücksichtigt habe, ohne ihm diese zuvor zur Stellungnahme mitzuteilen. Diese Aktenstücke hätten den Entscheid notwendigerweise beeinflusst.
1. Grundsätze des rechtlichen Gehörs Das rechtliche Gehör ist ein verfassungsmässiges Recht, welches einer Partei insbesondere das Recht einräumt, von allen dem Gericht vorgelegten Argumenten und Akten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Es obliegt den Parteien, und nicht dem Richter, zu beurteilen, ob eine neue Stellungnahme oder ein neues Aktenstück relevante Elemente enthält, die eine Stellungnahme ihrerseits erfordern. Daher muss jede neue Stellungnahme oder jedes neue Aktenstück den Parteien mitgeteilt werden, damit diese entscheiden können, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, sich dazu zu äussern (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 139 I 189 E. 3.2).
Art. 53 Abs. 3 ZPO, der eine Frist von mindestens zehn Tagen zur Stellungnahme vorsieht und am 1. Januar 2025 in Kraft trat, ist vorliegend nicht anwendbar, da das Verfahren vor diesem Datum eingeleitet wurde (Art. 407f ZPO a contrario). Gemäss der früheren Rechtsprechung verpflichtet das Recht auf Replik die Gerichtsbehörde nicht, der Partei eine Frist zur Einreichung allfälliger Bemerkungen zu setzen. Die Behörde muss ihr aber eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Übergabe der Dokumente und der Fällung ihres Entscheids lassen, damit sie die Möglichkeit hat, Bemerkungen einzureichen, falls sie dies für notwendig erachtet. Eine Frist von weniger als zehn Tagen ist unzureichend, während eine Frist von mehr als zwanzig Tagen bei fehlender Reaktion auf einen Verzicht auf das Replikationsrecht schliessen lässt. Die Partei, die sich zu einer ihr zur Information übermittelten Stellungnahme oder einem Aktenstück äussern will, muss dies sofort tun oder bei der Behörde eine Frist dafür beantragen; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet hat (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 100 E. 4.8).
Als formelle Verfassungsgarantie führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (BGE 144 IV 302 E. 3.1). Das rechtliche Gehör ist jedoch kein Selbstzweck. Wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf das Verfahren gehabt haben könnte, ist der angefochtene Entscheid nicht aufzuheben (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1). In einer solchen Situation würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer sinnlosen Förmlichkeit führen und das Verfahren unnötig verlängern. Eine Gutheissung der Rüge setzt daher voraus, dass der Beschwerdeführer in seiner Begründung darlegt, welche Argumente er im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte und inwiefern diese relevant gewesen wären.
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Die kantonale Vorinstanz bestätigte die Ablehnung der Beistandschaftsaufhebung nicht nur gestützt auf die Aktenstücke aus dem Jahr 2023 – zu denen der Beschwerdeführer nach der ersten Rückweisung des Bundesgerichts Stellung nehmen konnte –, sondern auch auf zahlreiche Aktenstücke aus dem Jahr 2024 sowie das psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2024. Die Präsidentin zitierte diese Aktenstücke, würdigte sie auf mehreren Seiten in der Sachverhaltsdarstellung und berücksichtigte sie massgeblich in ihrer rechtlichen Argumentation zur Beurteilung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers.
Es war zwar korrekt, dass die kantonale Instanz nach der Rückweisung durch das Bundesgericht die Situation des Beschwerdeführers aktualisierte, wie es ihr der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 Abs. 1 ZGB) im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auferlegt. Korrelativ dazu hätte sie jedoch das rechtliche Gehör des Betroffenen zu diesen neuen Elementen respektieren müssen (BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.2).
Die Präsidentin widerlegte in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Bundesgerichtsverfahren die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht, dass ihm diese Aktenstücke nicht formell zur Stellungnahme vor der Fällung des angefochtenen Entscheids übermittelt wurden. Im Gegenteil, die Aktenlage zeigt auf, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2024 nur die "pp. 972 bis 1214" (Aktenstücke aus dem Jahr 2023) erhielt und dazu am 27. September 2024 Stellung nahm. Am 2. Oktober 2024 forderte die Präsidentin die APEA auf, die Akten "Seiten 1216 und folgende" einzureichen. Am 18. März 2025 informierte die Präsidentin die APEA (mit Kopie an den Beschwerdeführer), dass das übermittelte Dossier (Seiten 1216 bis 1421) unvollständig sei und zumindest ein Sitzungsprotokoll vom 11. Januar 2024, ein Schreiben von B.__ vom 4. März 2024 und das psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2024 fehlten. Die APEA vervollständigte das Dossier, welches am 26. März 2025 bei der Kantonskanzlei eintraf. Der kantonale Entscheid erging nur fünf Tage später, am 31. März 2025.
In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Seiten 1216 ff. des Dossiers dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurden. Die blosse Kenntnisnahme des Beschwerdeführers, dass die APEA Akten an die Präsidentin übermittelte (z.B. durch die Kopie des Schreibens vom 18. März 2025), ersetzt nicht die formelle Zustellung. Selbst wenn die neuen Aktenstücke erst am 26. März 2025 an den Beschwerdeführer verschickt worden wären, hätte er nicht über eine ausreichende Zeitspanne (gemäss Rechtsprechung mindestens 10 Tage) verfügt, um seine Bemerkungen zu formulieren.
Da die Ablehnung der Aufhebung der Beistandschaft massgeblich auf der Würdigung dieser neuen Aktenstücke, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens von 2024, beruht, ist nicht auszuschliessen, dass diese Akten das Verfahren beeinflusst haben könnten. Der Beschwerdeführer hat zudem dargelegt, welche Argumente er zu mehreren dieser Aktenstücke vorgebracht hätte. Folglich liegt eine erneute Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
IV. Fazit und Anordnung des Bundesgerichts
Die Beschwerde wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Dieser Mangel kann im Bundesgerichtsverfahren nicht geheilt werden (BGE 150 III 385 E. 6.1). Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Instruktion und neuer Entscheidung an die Präsidentin der Rekursinstanz des Kindes- und Erwachsenenschutzes des Kantons Wallis zurückgewiesen. Die kantonale Behörde muss zudem neu über die Kosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens entscheiden. Dem Kanton Wallis werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat jedoch dem Beschwerdeführer, der obsiegt, eine Parteientschädigung von 1'500 CHF zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: