Zusammenfassung von BGer-Urteil 4D_166/2025 vom 10. Oktober 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (4D_166/2025 vom 10. Oktober 2025) detailliert zusammen.

Bundesgerichtsurteil 4D_166/2025 vom 10. Oktober 2025

Parteien: * Rekurrenten: A._ und B._ (ehemalige Mandanten) * Intimierter: C.__ (ehemaliger Anwalt)

Gegenstand: Mandatsvertrag (Honorarstreitigkeiten und Anwaltshaftung)

I. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Prozessverlauf

A. Sachverhalt Im Spätherbst 2013 beauftragten A._ und B._ (nachfolgend: die Mandanten) den Anwalt C._ (nachfolgend: der Anwalt) mit ihrer Verteidigung in einem Verfahren der D._ Sàrl vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois. Gegenstand war die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek von CHF 14'325.75 auf ihr Haus. Die Mandanten reichten Widerklage ein und forderten rund CHF 15'000 wegen angeblich unvollständiger und mangelhafter Arbeiten. Der Anwalt übernahm das Mandat, nachdem der Schriftenwechsel in diesem Prozess bereits abgeschlossen war.

Gemäss einem am 7. November 2013 unterzeichneten Mandatsvertrag wurde ein Stundenansatz von CHF 350, zuzüglich eines Pauschalbetrags von 3% auf die Honorare für Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST), vereinbart. Im Zivilprozess kamen diverse private und gerichtliche Experten zum Einsatz. Ein Gerichtsexperte reichte im Juni 2015 einen Ergänzungsbericht ein; die Mandanten liessen daraufhin ein Privatgutachten erstellen.

Am 14. April 2015, vor Einreichung des ergänzenden Gerichtsgutachtens, kündigte der Anwalt das Mandat, da die Mandanten trotz Mahnung eine Vorschusszahlung von CHF 2'000 nicht geleistet hatten. Am 15. April 2015 stellte der Anwalt seine Schlussrechnung über einen Saldo von CHF 3'960.60. Die Mandanten beglichen diese nicht, woraufhin der Anwalt im Juli 2015 Zahlungsbefehle über die ausstehenden Honorare zustellen liess, gegen die die Mandanten umfassende Opposition erhoben.

B. Prozessgeschichte 1. Klage auf Honorarzahlung (Ausgangsverfahren): Am 8. Juli 2016 reichte der Anwalt beim Friedensrichteramt des Bezirks Lausanne Klage gegen die Mandanten ein, mit dem Begehren, diese solidarisch zur Zahlung von CHF 3'960 zuzüglich Zinsen zu verurteilen und die von ihnen erhobenen Oppositionen endgültig zu beseitigen. 2. Honorarmoderationsverfahren: Am 11. August 2017 beantragte der Anwalt die Moderation seiner Honorarnote vom 15. April 2015. Am 25. Januar 2018 wurde der Gesamtbetrag der Honorare, einschliesslich MWST und Auslagen, auf CHF 12'377.55 festgesetzt, abzüglich geleisteter Vorschüsse von CHF 10'000. Diese Entscheidung wurde am 30. Mai 2018 von der Zivilkammer des Kantonsgerichts Waadt bestätigt, nachdem der Rekurs der Mandanten abgewiesen worden war. Die Höhe der Honorarforderung war somit gerichtlich festgelegt. 3. Hauptprozess (Hypothekarsache): Am 4. Juli 2018 gab der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois der Klage der D._ Sàrl auf Zahlung und definitive Eintragung der gesetzlichen Hypothek im Wesentlichen statt. Die Mandanten blieben mit ihren Rechtsmitteln erfolglos; das Bundesgericht erklärte ihren Rekurs in Zivilsachen für unzulässig und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab (Urteil 4A_317/2019 vom 30. Juni 2020). 4. Anwaltshaftungsprozess: Am 16. August 2019 leiteten die Mandanten eine Haftpflichtklage gegen den Anwalt ein, mit dem Begehren um Schadenersatz für den Schaden, den sie durch den Misserfolg im Prozess gegen D._ Sàrl erlitten hatten. Das Zivilgericht Lausanne wies die Klage am 30. März 2022 ab, da der Anwalt seinen Pflichten nicht verletzt habe. Der Rekurs der Mandanten an das Kantonsgericht und ihre subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Urteil 4A_517/2022 vom 13. April 2023) blieben ebenfalls erfolglos. Die Haftung des Anwalts für eine angebliche Schlechterfüllung des Mandats wurde somit rechtskräftig verneint. 5. Entscheid des Friedensrichters: Am 6. Juni 2024 verurteilte der Friedensrichter die Mandanten solidarisch zur Zahlung von CHF 2'377.55 zuzüglich Zinsen an den Anwalt und hob die erhobenen Oppositionen definitiv auf. Er stellte fest, dass der Moderationsentscheid vom 25. Januar 2018 den Zivilrichter bindet. Da die Haftung des Anwalts in einem separaten Verfahren abgelehnt worden war, konnten die Mandanten ihren Kompensationsanspruch nicht erfolgreich geltend machen. Dem nicht vertretenen Anwalt wurde zudem eine faire Entschädigung von CHF 2'500 zugesprochen, da er "ausserordentliche Zeit und besonderen Einsatz" in die Führung des Verfahrens investiert hatte. 6. Kantonsgerichtlicher Entscheid: Am 20. Januar 2025 wies die Zivilkammer des Kantonsgerichts Waadt den Rekurs der Mandanten ab, soweit darauf einzutreten war. Das Kantonsgericht betonte, dass der Moderationsentscheid den Zivilrichter sowohl hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden als auch des Stundenansatzes bindet. Die angeblich schlechte Mandatsführung sei bereits in drei Instanzen im Rahmen des Haftpflichtprozesses geprüft und verneint worden, sodass keine Grundlage für eine Reduktion der Honorare bestehe.

II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses und der einzelnen Rügen der Rekurrenten.

  1. Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde:

    • Der Streitwert von CHF 2'377.55 erreicht den Schwellenwert von CHF 30'000 für einen ordentlichen Rekurs in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Ausnahmen nach Art. 74 Abs. 2 BGG waren nicht gegeben. Daher war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG zulässig.
    • Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 46 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 117 und Art. 100 BGG) gegen einen Endentscheid (Art. 117 und Art. 90 BGG) der letzten kantonalen Instanz (Art. 114 und Art. 75 BGG). Die Rekurrenten waren Parteien im vorangegangenen Verfahren und hatten ein rechtliches Interesse an der Änderung der Entscheidung (Art. 115 BGG).
  2. Anforderungen an die Begründung bei subsidiärer Verfassungsbeschwerde:

    • Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden (Art. 116 BGG). Es gilt eine erhöhte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG analog Art. 117 BGG), d.h., die Partei muss präzise darlegen, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und inwiefern die Verletzung konkret vorliegt (Rügeprinzip).
    • Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsberichtigung oder -ergänzung ist nur möglich, wenn die Feststellung der Tatsachen im Sinne von Art. 116 BGG willkürlich (Art. 9 BV) erfolgt ist. Die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung unterliegt ebenfalls dem Rügeprinzip. Appellatorische Kritik ist unzulässig.
  3. Rüge der "Verweigerung der Sachverhaltsfeststellung":

    • Argument der Rekurrenten: Die Rekurrenten rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, ihres Beweisrechts, des Grundsatzes von Treu und Glauben, Willkür, Rechtsverweigerung und die Nichteinhaltung ihres Rechts auf ein faires Verfahren. Sie machten geltend, die kantonalen Instanzen hätten die "relevanten Fakten" nicht selbst festgestellt und ihre Rügen nicht geprüft, sondern sich lediglich auf das Urteil im Haftpflichtprozess vom 30. März 2022 bezogen.
    • Erwägung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete diesen Rügenkomplex als unzulässig. Die Rekurrenten würden Fragen der Sachverhaltsfeststellung, des Beweisrechts und der Beweiswürdigung unsortiert und undifferenziert vorbringen, ohne die spezifische Natur der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen und die erhöhte Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG einzuhalten. Die Argumentation sei konfus und rein appellatorisch. Das Gericht konnte keine Verletzung der genannten Verfassungsrechte erkennen. Im Kern versuchten die Rekurrenten, bereits in den früheren Verfahren (Honorar-Moderation und Haftpflichtklage) rechtskräftig entschiedene Sachverhalte erneut zur Diskussion zu stellen, was unzulässig ist.
  4. Rüge der "Überschreitung der Zuständigkeit des Friedensrichters / Verletzung des Präzisionsprinzips der Anträge / Verletzung der Dispositionsmaxime":

    • Argument der Rekurrenten: Die Rekurrenten bestritten die Zuständigkeit des Friedensrichters. Sie führten an, dass das Waadtländer Recht den Friedensrichter nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Wert unter CHF 10'000 für zuständig erkläre. Sie argumentierten, der tatsächliche Streitwert betrage CHF 12'377.55 (gemäss Honorarmoderationsentscheid) und nicht die vom Anwalt zuletzt geforderte Summe von CHF 2'377.55. Die diesbezüglichen Rügen der Rekurrenten seien zu Unrecht als unzulässig erklärt worden.
    • Erwägung des Bundesgerichts: Das Argument der Rekurrenten gehe ins Leere. Der Streitwert entspricht dem Betrag, der vom Kläger tatsächlich gefordert wird (Art. 86 ZPO betreffend Teilklage). Es sei unbestritten, dass der Anwalt ursprünglich CHF 3'960 und nach der Honorarmoderation noch CHF 2'377.55 gefordert habe. Beide Beträge liegen unter CHF 10'000. Folglich war der Friedensrichter offensichtlich sachlich zuständig (ratione valoris). Die weiteren diesbezüglichen Rügen der Rekurrenten wurden wegen ungenügender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) als unzulässig erachtet.
  5. Rüge der "Ausrichtung einer fairen Entschädigung" von CHF 2'500:

    • Argument der Rekurrenten: Die Rekurrenten kritisierten die Zuerkennung einer "fairen Entschädigung" von CHF 2'500 an den Anwalt als "exorbitant". Sie warfen den kantonalen Instanzen vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichts missachtet und willkürlich angenommen zu haben, dass die Rekurrenten selbst die umfangreiche Dauer des Verfahrens verursacht hätten, und sahen darin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ein willkürliches Ergebnis.
    • Erwägung des Bundesgerichts: Das Kantonsgericht hatte, wie der Friedensrichter, festgestellt, dass der Anwalt als Partei und nicht als Vertreter aufgetreten war. Obwohl der Streitwert nicht sehr hoch und die Sache nicht besonders komplex war, habe sie aufgrund der Umfangs der Eingaben der Rekurrenten und deren Strategie, bereits verlorene Prozesse neu aufrollen zu wollen, erheblichen Umfang angenommen (mehr als acht Jahre, vier Verhandlungen) und zahlreiche prozessuale Zwischenfälle verursacht. Unter diesen "ganz besonderen Umständen" sei die Gewährung einer fairen Entschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gerechtfertigt.
    • Das Bundesgericht zweifelte an der Zulässigkeit der Rüge der Rekurrenten wegen ungenügender Begründung. In der Sache stellte es aber fest, dass die Ausführungen der Rekurrenten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür begründeten. Die kantonalen Instanzen hätten ihre Gründe dargelegt, und der Entscheid sei im Ergebnis nicht willkürlich, zumal Willkür (Art. 9 BV) nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzugswürdig wäre.
  6. Rüge der "falschen Zeugenaussage / falschen Erklärungen / Nova":

    • Argument der Rekurrenten: Die Rekurrenten rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, des Beweisrechts, Willkür und ihres Rechts auf ein faires Verfahren. Sie beanstandeten, die kantonalen Instanzen hätten ihre Entscheidungen auf "falsche Zeugenaussagen" des Experten E.__ und "falsche Erklärungen" des Anwalts gestützt und von ihnen vorgebrachte "nova" (neue Beweismittel) in ihrem Gesuch vom 18. Mai 2023 nicht berücksichtigt. Sie sahen zu Unrecht die Annahme des Kantonsgerichts, sie versuchten, den Haftpflichtprozess gegen den Anwalt neu aufzurollen.
    • Erwägung des Bundesgerichts: Die Rekurrenten beschränkten sich darauf, "kritische Rundumschläge" auf rein appellatorische Weise zu üben, indem sie ihre eigene Sichtweise darlegten und ihre persönliche Einschätzung an die Stelle der kantonalen Gerichtsbarkeit setzten. Die Argumentation war daher unzulässig, da sie die erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Auch hier konnte das Bundesgericht keine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Rekurrenten feststellen.

III. Fazit / Ergebnis

Das Bundesgericht weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet ab. Die Rekurrenten tragen die Gerichtskosten solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Intimierten werden keine Parteikosten zugesprochen, da er nicht zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Mandanten (A._ und B._) gegen ihren ehemaligen Anwalt (C.__) vollumfänglich ab. Die Mandanten versuchten, die Zahlung offener Anwaltshonorare zu vermeiden, indem sie eine mangelhafte Mandatsführung geltend machten und die Zuständigkeit des Friedensrichters sowie die Höhe einer dem Anwalt zugesprochenen Entschädigung infrage stellten.

Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:

  1. Bindung an Vorverfahren: Die Honorarhöhe war bereits in einem rechtskräftigen Moderationsverfahren gerichtlich festgelegt worden. Die angebliche Schlechterfüllung des Mandats durch den Anwalt war zudem bereits in einem separaten, ebenfalls rechtskräftig abgeschlossenen Haftpflichtprozess in drei Instanzen verneint worden. Diese Vorentscheide waren für die zivilrechtliche Honorarklage bindend.
  2. Streitwert und Zuständigkeit: Der Streitwert für die Zuständigkeit des Friedensrichters bemisst sich nach dem tatsächlich eingeklagten Betrag (CHF 2'377.55), nicht nach dem ursprünglichen Gesamthonorar. Der Friedensrichter war daher sachlich zuständig.
  3. Faire Entschädigung: Die Zuerkennung einer fairen Entschädigung (CHF 2'500) an den prozessierenden Anwalt wurde vom Bundesgericht als im Ergebnis nicht willkürlich erachtet, da die lange Verfahrensdauer und Komplexität massgeblich durch das Verhalten der Rekurrenten verursacht worden waren, die versuchten, bereits verlorene Prozesse erneut aufzurollen.
  4. Erhöhte Begründungspflicht: Die meisten Rügen der Rekurrenten wurden als unzulässig erachtet, da sie die erhöhten Anforderungen an die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht erfüllten, indem sie appellatorisch waren und Verfassungsrechtsverletzungen nicht präzise darlegten.

Das Urteil unterstreicht die Rechtskraft und Bindungswirkung von gerichtlichen Vorentscheiden (Honorar-Moderation, Haftpflichtprozess) und die strengen Begründungsanforderungen an Beschwerden vor dem Bundesgericht.