Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_699/2024 vom 8. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 8C_699/2024 vom 8. Januar 2026

1. Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob A.__ (nachfolgend die Beschwerdeführerin), geboren 1968, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Invalidenversicherung (IV) hat. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Kantons Waadt vom 22. Oktober 2024, welches einen solchen Anspruch verneint hatte.

2. Sachverhalt und Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin bezog bereits in der Vergangenheit eine ganze IV-Rente (vom 1. Februar bis 31. Oktober 2013) aufgrund einer Krebserkrankung. Ein neuer Antrag auf IV-Leistungen (berufliche Massnahmen und/oder Rente) vom 8. November 2018, begründet mit totaler Arbeitsunfähigkeit seit April 2016 und psychischen Störungen, wurde vom IV-Amt des Kantons Waadt (nachfolgend IV-Amt) basierend auf einem pluridisziplinären Gutachten der SMEX SA vom 21. Februar 2022 abgelehnt. Diese Ablehnung wurde vom Kantonalen Versicherungsgericht am 11. Dezember 2023 und anschliessend vom Bundesgericht mit Urteil 8C_21/2024 vom 24. Juni 2024 bestätigt. Ein Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil wurde am 8. August 2025 (8F_5/2025) abgewiesen.

Parallel dazu stellte die Beschwerdeführerin am 28. September 2021 einen separaten Antrag auf Hilflosenentschädigung wegen somatischer und psychischer Beeinträchtigungen. Nach einer Abklärung, die einen Hausbesuchsbericht vom 3. Juni 2022 umfasste, wies das IV-Amt den Antrag mit Entscheid vom 27. Juni 2023 ab. Das Kantonale Versicherungsgericht des Kantons Waadt wies die dagegen erhobene Beschwerde am 22. Oktober 2024 ab. Ein Revisionsgesuch gegen diesen kantonalen Entscheid zur Hilflosenentschädigung wurde vom Kantonsgericht am 6. November 2025 ebenfalls abgelehnt. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

3. Rechtliche Grundlagen und kantonale Feststellungen

3.1 Anwendbares Recht Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 zu Recht das alte Recht angewandt hatte, da die Beschwerdeführerin keine Begründung dafür vorbrachte, dass die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen einen Einfluss auf ihren Leistungsanspruch haben könnten.

3.2 Begriff der Hilflosigkeit und Begleitung zur Bewältigung des Alltags * Grundsatz: Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben versicherte hilflose Personen (Art. 9 ATSG) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Hilflos ist eine Person, die infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). * Begleitung zur Bewältigung des Alltags (Hilflosigkeit leichten Grades): Art. 42 Abs. 3 IVG erweitert den Hilflosigkeitsbegriff auf Personen, die zwar zu Hause leben, aber infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd der Begleitung zur Bewältigung des Alltags bedürfen. Bei ausschliesslich psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist hierfür mindestens ein Viertel Invalidenrente vorausgesetzt. Diese Form der Hilflosigkeit gilt als leichten Grades. * Konkretisierung durch Art. 38 IVV: * Art. 38 Abs. 1 IVV präzisiert, dass ein Bedarf an Begleitung zur Bewältigung des Alltags besteht, wenn eine erwachsene versicherte Person nicht in einer Institution lebt und aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht in der Lage ist: a) selbstständig zu leben ohne die Begleitung Dritter; b) den Alltag zu bewältigen und soziale Kontakte aufzubauen ohne die Begleitung Dritter; oder c) ein erhebliches Risiko einer dauerhaften Isolation von der Aussenwelt zu vermeiden. * Diese Begleitung umfasst ausdrücklich nicht die Hilfe bei den sechs üblichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Hinlegen/Sitzen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung), noch die persönliche Pflege oder Überwachung. Es handelt sich vielmehr um eine autonome, ergänzende Hilfe, die direkt oder indirekt erbracht werden kann. Die Rechtsprechung konkretisiert: * Lit. a: Hilfe zur Strukturierung des Tages, Bewältigung alltäglicher Situationen (z.B. Nachbarschaftsprobleme, Gesundheitsfragen, Haushaltführung). * Lit. b: Begleitung für notwendige Aktivitäten ausser Haus (Einkäufe, Freizeit, offizielle Termine, Arztbesuche). * Lit. c: Verhinderung dauerhafter Isolation und des Verlusts sozialer Kontakte. * Regelmässigkeit: Gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV wird nur die regelmässig notwendige Begleitung berücksichtigt. Regelmässig ist die Begleitung, wenn sie im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche über einen Zeitraum von drei Monaten notwendig ist (Rz. 2012 KS Hilflosigkeit, bestätigt durch BGE 133 V 450 E. 6.2).

3.3 Feststellungen des Kantonalen Versicherungsgerichts Das kantonale Gericht stützte sich auf das pluridisziplinäre Gutachten der SMEX AG vom 21. Februar 2022 und den Hausbesuchsbericht vom 3. Juni 2022, denen es vollen Beweiswert beimas. Es stellte fest: * Somatische Beeinträchtigungen: Die Beschwerdeführerin wies zwar funktionelle Einschränkungen aufgrund chronischer neuropathischer Schmerzen (nach Brustrekonstruktion) und des Risikos eines Lymphödems am linken oberen Gliedmass auf. Diese beeinträchtigten sie jedoch nicht in der Bewältigung des täglichen Lebens und der üblichen Lebensverrichtungen. * Psychische/neuropsychologische Beeinträchtigungen: Das SMEX-Gutachten schloss eine dauerhaft arbeitsunfähigkeitsrelevante psychische Gesundheitsbeeinträchtigung sowie funktionelle Einschränkungen psychiatrischen Ursprungs aus. Die Diagnosen der behandelnden Psychiater (rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung) seien nicht ausreichend begründet, da die Ärzte weder die verschiedenen depressiven Episoden noch eine vollständige Genesung zwischen diesen beschrieben. Zudem sprächen das Fehlen einer spezialisierten Vorbehandlung vor Juni 2016 und das Nichtvorhandensein verschriebener Beruhigungsmittel gegen die Diagnosen. Es wurde auch festgestellt, dass keine der verschriebenen Medikamente (Schmerzmittel, Antidepressiva) in den Laboranalysen nachweisbar waren. * Hausbesuchsbericht: Obwohl die Enqueteurin aufgrund des Zustands der Wohnung (Unordnung, Gefahr der Unbewohnbarkeit ohne Hilfe der Schwester) auf eine mögliche psychische Affektion schliessen liess und behandelnde Ärzte von einer langjährigen Unfähigkeit zur Haushaltsführung sprachen, seien diese Behauptungen nicht durch medizinische Akten untermauert und stünden im Widerspruch zu anderen Erklärungen der Beschwerdeführerin.

4. Rügen der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht

4.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) Die Beschwerdeführerin rügte, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da das kantonale Gericht ihr angekündigtes "Privatgutachten" eines Psychiaters (Dr. B._) nicht abgewartet oder die Beschwerdeführerin nicht dazu aufgefordert habe, es einzureichen, bevor es das Urteil fällte. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine Willkür im Vorgehen der Vorinstanz dargelegt habe (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zwischen der Einreichung ihrer kantonalen Beschwerde (28. Juli 2023) und dem kantonalen Urteil (22. Oktober 2024) habe sie über ausreichend Zeit verfügt, um die benötigten Beweismittel einzureichen. Sie sei zudem nicht mehr auf das Gutachten von Dr. B._ zurückgekommen und habe keine Informationen über dessen Fortschritt gegeben. Die Rüge wurde als "nahezu wagemutig" (frise la témérité) bezeichnet.

4.2 Willkürliche Beweiswürdigung (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 Abs. 1 IVV) Die Beschwerdeführerin monierte, die Vorinstanz habe die Beweismittel willkürlich gewürdigt. Sie verwies auf den Hausbesuchsbericht, der auf die Unordnung der Wohnung und die Notwendigkeit der Hilfe ihrer Schwester für die Haushaltsführung hinwies. Ferner zog sie die Berichte ihrer behandelnden Ärzte (insbesondere Dr. C.__, Psychiater) und ihrer Psychologin heran, die von einer Unfähigkeit zur Haushaltsführung und einem Begleitungsbedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche sprachen. Sie machte geltend, es sei offensichtlich, dass sie eine Begleitung zur Bewältigung des Alltags benötige. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete auch diese Rüge als unbegründet: * SMEX-Gutachten vs. behandelnde Ärzte: Es sei nicht willkürlich gewesen, dem SMEX-Gutachten vollen Beweiswert zuzumessen. Dieses Gutachten schloss eine psychische Beeinträchtigung, die zu dauerhafter Invalidität oder funktionellen Einschränkungen führt, aus. Die Meinungen der behandelnden Ärzte und der Psychologin stellten lediglich abweichende Meinungen dar, die keine objektiven und substanziellen Elemente hervorbrachten, welche von den SMEX-Experten ignoriert worden wären. Die Würdigung des SMEX-Gutachtens durch die Vorinstanz sei umso weniger willkürlich, als dessen Beweiswert bereits im früheren Rentenverfahren (8C_21/2024) bestätigt worden war. * Hausbesuchsbericht: Auch wenn die Enqueteurin im Hausbesuchsbericht Bedenken äusserte (Zustand der Wohnung, Hilfe durch die Schwester, Risiko der Unbewohnbarkeit), reichten diese nicht aus, um die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als willkürlich zu qualifizieren. Die Enqueteurin selbst habe den Bedarf an Begleitung zur Bewältigung des Alltags als nicht gegeben eingeschätzt, insbesondere im Lichte des SMEX-Gutachtens, das eine psychische Beeinträchtigung, welche eine Begleitung zur Haushaltsführung rechtfertigte, ausschloss. Zudem benötigte die Beschwerdeführerin keine persönliche Überwachung und war zu Hause nicht in Gefahr. Sie war ausserdem in der Lage, selbstständig kleine Einkäufe in der Nähe ihres Wohnortes zu erledigen, ihre Hunde auszuführen, Arzttermine wahrzunehmen und allein mit dem Auto zu ihrer Schwester oder Freunden zu fahren. * Fazit zur Beweiswürdigung: Das Bundesgericht schloss, dass die Vorinstanz die Beweismittel willkürfrei gewürdigt und zu Recht angenommen hatte, dass die Beschwerdeführerin keinen Bedarf an Begleitung zur Bewältigung des Alltags im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV aufweist. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades seien somit nicht erfüllt.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der IV verneint. Es bestätigte die willkürfreie Beweiswürdigung der Vorinstanz, die dem SMEX-Gutachten vollen Beweiswert beigemessen hatte. Dieses Gutachten schloss dauerhaft relevante psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen und funktionelle Einschränkungen, die einen Begleitungsbedarf im Alltag begründen würden, aus. Die Meinungen der behandelnden Ärzte und Psychologen wurden als blosse abweichende Ansichten ohne objektive, substanzielle Gegenbeweise eingestuft. Auch der Hausbesuchsbericht, der auf die Unordnung der Wohnung hinwies, konnte keinen Anspruch begründen, da die Beschwerdeführerin im Übrigen zu selbstständigen Aktivitäten fähig war und die Enqueteurin selbst keinen Begleitungsbedarf feststellte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde mangels Darlegung von Willkür ebenfalls verneint.