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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einem Streit zwischen der Gemeinde V._ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der A._ SA (nachfolgend: Intimierte) betreffend die Qualifikation und die Erfüllung eines Vertrages über die Bereitstellung von interaktiven Werbestelen. Im Kern ging es um die Frage, wer das Risiko der Nichtlieferung und -installation der Stelen durch einen Drittlieferanten zu tragen hat. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanzen den Vertrag korrekt ausgelegt und qualifiziert hatten und ob die Intimierte für die Nichtleistung des Drittlieferanten verantwortlich war.
SachverhaltIm Herbst 2015 initiierte das Tourismusbüro der Gemeinde V._ ein Projekt zur Installation von interaktiven Stelen zur Visualisierung von Werbeinhalten. Die B._ SA (nachfolgend: Drittlieferant), die bereits kommerziell an die Gemeinde herangetreten war, sollte zwei interaktive Stelen und eine spezifische Software bereitstellen. Der CEO des Drittlieferanten teilte der Gemeinde mit, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage Akontozahlungen vor definitiver Lieferung erforderlich seien und die A.__ SA unter bestimmten Bedingungen eine Vorfinanzierung anbiete. Die Kosten für den Tiefbau würden vom Drittlieferanten übernommen, sofern diese nicht von der Gemeinde selbst ausgeführt würden.
Am 3. September 2015 genehmigte der Gemeinderat das Projekt und sandte dem Drittlieferanten den – von der Gemeinde unterzeichneten, aber undatierten – "Leasingvertrag Nr. yyy" mit der A.__ SA zurück. Dieser Vertrag sah 60 monatliche Raten von CHF 4'649.40 (inkl. MwSt.) vom 1. April 2016 bis 31. März 2021 vor. Die Datierung der Dokumente sollte bei Lieferung und Installation der Stelen und der Software erfolgen. Neben dem Leasingvertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und diverse Anhänge (Bezeichnung der technologischen Ausrüstung, zwei Akontoprotokolle über 50 % und 40 % des Preises, sowie ein Liefer- und Abnahmeprotokoll) unterzeichnet.
Am 8. September 2015 unterzeichneten die Parteien den Leasingvertrag, die AGB und ein Akontoprotokoll über 50 % (CHF 111'240.–). Am 30. Oktober 2015 folgte das Protokoll über 40 % (CHF 88'992.–). Die Intimierte beglich die entsprechenden Rechnungen des Drittlieferanten vom 9. September und 6. Oktober 2015, die 90 % des Gesamtpreises der Ausrüstung ausmachten. Die restlichen 10 % für Installationskosten, wie Betonfundamente, sollte der Drittlieferant tragen.
Zwischen dem 8. September 2015 und dem 4. März 2016 stellte die Intimierte der Gemeinde Rechnungen für "Verwaltungsgebühren" sowie neun weitere Rechnungen für "Bereitstellungsgebühren gemäss Lieferprotokoll" über insgesamt CHF 27'884.20 aus. Diese Summe wurde von der Gemeinde vollständig bezahlt, welche die Zahlungen als "Leasing-Akontos für die Anfang 2016 zu liefernden Stelen" bezeichnete. Am 7. April 2016 trat die Intimierte ihre Forderung und das Eigentum am Leasingobjekt an eine C.__ SA ab.
Am 5. Juli 2016 wurde der Drittlieferant für insolvent erklärt. Seine Aktivitäten wurden von der D.__ AG übernommen. Die Intimierte meldete keine Forderungen im Konkursverfahren an. Die Intimierte behauptete, die Gemeinde habe die Installation der interaktiven Stelen nicht mehr gewollt. Gemäss Zeugenaussagen funktionierten über hundert ähnliche Stelen, die vom Drittlieferanten installiert und finanziert wurden, einwandfrei in anderen Gemeinden. Die Intimierte hatte in einigen Fällen selbst identische Stelen installiert und zwei davon 2018 wegen des Konkurses des Drittlieferanten demontiert.
Die D._ AG erklärte, keine vertragliche Beziehung zur A._ SA zu haben, und die Intimierte könne die in ihrem Besitz befindlichen Stelen mit der zugehörigen Software selbst installieren. Diese Stelen, Eigentum der Intimierten, waren in einem Lager in U._. Am 25. Juli 2016 bot die D._ AG der Intimierten an, das Projekt abzuschliessen und die Stelen zu installieren. Die Intimierte schlug der Gemeinde eine alternative Lösung mit einem anderen Partner vor, was die Gemeinde mit Schreiben vom 3. März 2017 ablehnte. Am 1. Mai 2017 löste die Intimierte den Vertrag auf und mahnte die Gemeinde wegen ausstehender Raten.
Die Intimierte klagte auf Zahlung der geschuldeten Raten (CHF 278'964.–) zuzüglich Zinsen und weiterer Beträge für Transport- und Lagerkosten. Die Gemeinde erhob Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten CHF 27'884.20 sowie CHF 15'000.– für vorprozessuale Verteidigungskosten. Die kantonalen Instanzen gaben der Intimierten weitgehend Recht und verurteilten die Gemeinde zur Zahlung von CHF 278'964.– zzgl. Zinsen sowie weiterer geringerer Beträge. Die Gemeinde legte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
Rechtliche Würdigung durch das BundesgerichtDas Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Gemeinde in der Hauptsache ein.
1. SachverhaltsfeststellungDas Bundesgericht hielt fest, dass es an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen gebunden sei (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich eines "kurzen Sachverhaltsüberblicks" wurde als unzulässig abgewiesen. Auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin, ihre Absicht sei eine "finanziell neutrale Operation" gewesen (Einnahmen aus den Stelen sollten die Raten decken) und die Stelen hätten am Vertragsende zurückgegeben werden müssen, wurden zurückgewiesen, da diese Punkte von der Vorinstanz festgestellt und berücksichtigt worden waren.
2. Qualifikation des Vertrages und Verpflichtungen der Parteien (Art. 1, 12, 16, 18 OR) 2.1 Auslegung des ParteiwillensDas Bundesgericht erinnerte an den Grundsatz der Priorität des subjektiven Parteiwillens (tatsächlicher Konsens) bei der Vertragsauslegung. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, greift die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (normativer Konsens). Die Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens ist eine Sachverhaltsfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft.
2.2 Vertragliche QualifikationDie rechtliche Qualifikation eines Vertrages ist eine Rechtsfrage (Art. 18 Abs. 1 OR). Die Richter sind nicht an die Bezeichnung gebunden, die die Parteien dem Vertrag gegeben haben.
A. Abgrenzung zum Darlehensvertrag: Die Vorinstanz hatte den Vertrag als "einfachen Finanzkredit" qualifiziert. Das Bundesgericht verneinte diese Qualifikation. Ein Darlehensvertrag (Art. 312 OR) impliziert die direkte Übertragung von Geld oder anderen fungiblen Sachen an den Darlehensnehmer, der dann Eigentümer wird. Im vorliegenden Fall hatte die Intimierte die Stelen beim Drittlieferanten erworben und damit selbst Eigentum an den Geräten erlangt, um sie der Gemeinde zur Nutzung zu überlassen.
B. Qualifikation als Finanzierungs-Leasing (Crédit-bail): Das Bundesgericht stellte fest, dass die vertragliche Beziehung zwischen der Gemeinde und der A.__ SA die typischen Merkmale eines Finanzierungs-Leasingvertrages aufweist: 1. Der Leasinggeber (Intimierte) bleibt Eigentümer des Objekts. 2. Er überlässt dem Leasingnehmer (Gemeinde) den Gebrauch und die Nutzung des Objekts für eine bestimmte Dauer. 3. Der Leasingnehmer trägt grundsätzlich die Risiken und Lasten des Objekts. 4. Der Leasingnehmer zahlt dem Leasinggeber periodische Gebühren (Leasingraten). 5. Der Vertrag ist auf eine feste Dauer abgeschlossen. 6. Die Involvierung eines Drittlieferanten, der die Stelen bereitstellt, ist ebenfalls charakteristisch für ein indirektes Finanzierungs-Leasing.
Aufgrund dieser Merkmale qualifizierte das Bundesgericht den "Leasingvertrag Nr. yyy" als Finanzierungs-Leasingvertrag (crédit-bail).
2.3 Verantwortlichkeit für Nichtlieferung und -installationDas Bundesgericht prüfte, ob die Intimierte als Leasinggeberin für die Nichtlieferung und -installation der Stelen durch den Drittlieferanten verantwortlich war.
A. Vertragsbeginn und Vorfinanzierung: Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Vertrag hätte erst mit der Lieferung und Installation der Stelen beginnen sollen. Die AGB (Art. 2.1) sahen zwar vor, dass das Leasing am ersten Tag des Quartals nach der Installation beginnen sollte, während Art. 2.2 eine "Bereitstellungsgebühr" ab Lieferung vorsah. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die vorinstanzliche Feststellung, dass die Parteien im konkreten Fall von diesen AGB abgewichen seien. Die Gemeinde hatte die Verträge, einschliesslich des Liefer- und Abnahmeprotokolls (wenn auch undatiert), bereits im September 2015 unterzeichnet und zwischen September 2015 und März 2016 bereits monatliche "Bereitstellungsgebühren" von CHF 27'884.20 bezahlt. Diese Vorgehensweise diente der Vorfinanzierung des Drittlieferanten und der Begrenzung des finanziellen Risikos der Intimierten. Die Gemeinde habe diesem Vorgehen zugestimmt und auch Zahlungen geleistet, weshalb ihr Argument, sie habe den Umfang ihrer Verpflichtungen nicht verstanden, unbegründet sei.
B. Rolle des Leasinggebers bei Lieferung und Installation: Die Beschwerdeführerin behauptete, die Intimierte hätte die Stelen selbst liefern und installieren müssen. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Installation der Stelen und der Software dem Drittlieferanten oblag (der auch 10 % des Preises für die Installation tragen sollte), wurde als nicht willkürlich befunden. Im Übrigen hatte die Gemeinde selbst in einem Schreiben vom 25. November 2016 anerkannt, dass die Intimierte "in die Ausführung des Vertrags, der die Lieferung und Installation des vereinbarten Materials betrifft," nicht eingreifen sollte. Die Intimierte hatte nach dem Konkurs des Drittlieferanten Alternativen zur Installation angeboten, die von der Gemeinde jedoch abgelehnt wurden.
C. Lieferrisiko: Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, das Lieferrisiko hätte die Intimierte tragen müssen. Die AGB des Leasingvertrages (Art. 3.1 und 3.2) sahen jedoch explizit vor, dass der Leasingnehmer keinerlei Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend machen konnte, falls die Ausrüstung ungeeignet sei, und dass der Leasingnehmer alle Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Lieferanten selbst wahrzunehmen hatte (insbesondere bei Annullierung der Bestellung, Rückforderung von Akontos, Geltendmachung von Garantien). Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Klauseln in der Lehre mehrheitlich als zulässig erachtet werden. Im konkreten Fall hatte die Intimierte die Güter erworben, den Kaufpreis zu 90 % beglichen und die Stelen der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Installation scheiterte am Widerstand der Gemeinde gegen die von der Intimierten vorgeschlagenen alternativen Installationspartner. Es konnte der Intimierten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
D. Gültigkeit der AGB-Klauseln (Art. 256 OR): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 256 Abs. 2 OR, der bei Mietverträgen die Ungültigkeit von zum Nachteil des Mieters gehenden Abweichungen in vorformulierten AGB vorsieht. Das Bundesgericht liess die Frage der Zulässigkeit dieser Rüge offen, da die Lehre die Anwendbarkeit von Art. 256 Abs. 2 OR auf Finanzierungs-Leasingverträge mehrheitlich verneint. Jedenfalls scheitere die Rüge inhaltlich daran, dass die Intimierte nicht für die Installation zuständig war und die Ware der Gemeinde zur Verfügung gestellt hatte.
E. Beweislast (Art. 8 ZGB, 55 ZPO): Die Rüge der Beschwerdeführerin einer Verletzung der Beweislastregeln und der Verhandlungsmaxime wurde ebenfalls zurückgewiesen, da sie von der falschen Prämisse ausging, dass die Intimierte für Lieferung und Installation zuständig gewesen sei.
3. Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB)Die Beschwerdeführerin machte einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch wegen eines angeblichen eklatanten Ungleichgewichts der Leistungen geltend. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Rüge bereits nicht vor den Vorinstanzen erhoben und somit nicht erschöpft war. Zudem sei kein Rechtsmissbrauch ersichtlich, da die Intimierte die Finanzierungsleistungen von CHF 200'232.– erbracht und die Stelen zur Verfügung gestellt hatte, während die Gemeinde deren Installation durch alternative Anbieter verweigerte.
4. Widerklage der Gemeinde (CHF 27'884.20)Hinsichtlich der Widerklage der Gemeinde auf Rückzahlung der von ihr geleisteten CHF 27'884.20 (zwischen September 2015 und März 2016) gab das Bundesgericht der Beschwerdeführerin Recht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz diesen Punkt nicht explizit in ihrer rechtlichen Würdigung behandelt hatte. Das Bundesgericht gelangte zur Auffassung, dass diese Zahlungen nicht als zusätzliche Forderung geschuldet waren, sondern als Akontozahlungen auf die ab dem 1. April 2016 fälligen 60 Monatsraten zu verstehen sind. Gemäss den AGB (Art. 7.3) waren nur fällige und unbezahlte Mieten sowie zukünftige Mieten bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers fällig. Die bereits geleisteten Zahlungen mussten daher von der Hauptforderung der Intimierten abgezogen werden.
ErgebnisDas Bundesgericht hiess die Beschwerde der Gemeinde V._ teilweise gut. Es reduzierte die der A._ SA geschuldete Summe um die von der Gemeinde bereits geleisteten CHF 27'884.20. Demnach hat die Gemeinde V._ der A._ SA CHF 251'079.80 (CHF 278'964.– minus CHF 27'884.20) zuzüglich Zinsen von 10 % seit dem 30. September 2018 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten wurden aufgrund des teilweisen Erfolgs der Beschwerdeführerin im Verhältnis von 1/10 zu 9/10 aufgeteilt. Die Kosten für das kantonale Verfahren wurden zur neuen Verlegung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte