Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_394/2025 vom 20. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_394/2025 und 5A_402/2025 vom 20. Januar 2026

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. Zivilrechtliche Abteilung) vom 20. Januar 2026 betrifft zwei miteinander verbundene Beschwerden in Zivilsachen (5A_394/2025 und 5A_402/2025) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Waadt (Cour des poursuites et faillites du Tribunal cantonal du canton de Vaud) in seiner Funktion als obere Aufsichtsbehörde. Die Beschwerden richten sich gegen die Ablehnung von Beschwerden bezüglich des freihändigen Verkaufs von Aktiven aus der Konkursmasse der A.__ SA.

Die Beschwerdeführenden sind einerseits die "Communauté des créanciers de l'emprunt obligataire" (nachfolgend: Obligationärsgemeinschaft), vertreten durch G._, und andererseits B._. Die Beschwerdegegnerinnen sind das Konkursamt des Kreises Ostwaadt und die C.__ SA.

2. Sachverhalt

2.1. Konkurseröffnung und Überschuldung der A.__ SA Die A._ SA, deren Geschäftszweck der Handel mit Fahrzeugen war, befand sich in Liquidation. Fast ihr gesamtes Aktienkapital (99.77%) gehörte der D._ SA, die ebenfalls seit dem 18. März 2024 in Konkurs war. Die provisorischen, ungeprüften Jahresrechnungen der A._ SA per 31. Dezember 2023 wiesen eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR in Höhe von CHF 43'212'945 auf. Folglich wurde am 18. März 2024 über die A._ SA der Konkurs eröffnet und das summarische Verfahren angeordnet. Das Konkursamt stellte zum Zeitpunkt des Konkurses 1358 Gläubiger mit Forderungen von insgesamt CHF 63'745'679.04 fest, darunter F.__ SA mit einer Forderung von CHF 11'899'282.32.

2.2. Freihändiger Verkauf von Aktiven Am 22. April 2024 unterbreitete die in Gründung befindliche C._ SA dem Konkursamt ein Angebot zum freihändigen Erwerb bestimmter Aktiven der A._ SA. Ziel war es, einen Teil der Geschäftstätigkeit am Standort U._ aufrechtzuerhalten. Das Angebot umfasste: * Büromöbel und Computer für CHF 40'000. * Den gesamten IT-Park (Server, Software, Quellcodes, Urheberrechte, Daten), eine der zehn eingetragenen Marken und 25 der hundert Domainnamen der Schuldnerin für CHF 60'000. C._ SA hatte zudem eine grundsätzliche Einigung mit dem Vermieter über einen neuen Mietvertrag ab dem 1. Mai 2024 erzielt, was zur Folge hatte, dass der Vermieter seine Forderung im Konkursfall nicht stellen oder zurückziehen würde. Weiterhin würde die Übernahme des Mietvertrags zusätzliche Mietkosten bis zum Vertragsablauf 2027 (monatlich ca. CHF 18'600) vermeiden. Die Übernahme von Mitarbeitern der A._ SA durch C._ SA würde zudem die Lohnforderungen der 1. Klasse reduzieren. F.__ SA, als Pfandgläubigerin an der Software, stimmte dem Verkauf zu und verzichtete auf ihr Pfandrecht.

Das Konkursamt akzeptierte das Angebot am 24. April 2024 und erhielt am 26. April 2024 die Zahlung von CHF 100'000.

2.3. Begründung der Verkaufsentscheide durch das Konkursamt Am 29. April 2024 beschloss das Konkursamt den freihändigen Verkauf. Beide Verkäufe wurden als "Dringlichkeitsverkäufe gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG" deklariert. * Verkauf 1 (Mobiliar etc.): Verkauf für CHF 40'000 (inventarisierter Wert CHF 44'757). Begründung: Durch die Übernahme der Räumlichkeiten und eine Vereinbarung über Mietzinse hätte der Vermieter kein Retentionsrecht mehr, was den chirographarischen Gläubigern zugutekäme. Lohnforderungen würden reduziert und zusätzliche Mietkosten bis 2027 (CHF 18'600/Monat) vermieden. * Verkauf 2 (IT-Park etc.): Verkauf für CHF 60'000 (inventarisierter Wert CHF 42'500). Begründung: Die Bewertung dieser Aktiven sei sehr schwierig. Die Software (ERP-System) wurde über 20 Jahre intern entwickelt, hatte keine detaillierte technische Dokumentation oder Bedienungsanleitung. Ohne die Mitwirkung der Entwickler war die Nutzung durch Dritte "völlig unrealistisch und wertlos". Gutachten bestätigten die Innutzbarkeit und die prohibitiv hohen Kosten für Portabilität und Re-Engineering durch Dritte, ohne Zugang zu den ursprünglichen Entwicklern.

Die C._ SA wurde am 30. April 2024 ins Handelsregister eingetragen, übernahm die Räumlichkeiten und stellte ehemalige Mitarbeiter der A._ SA ein.

2.4. Beschwerden und Vorinstanzenentscheide Die Obligationärsgemeinschaft reichte am 13. Mai 2024 eine Beschwerde (Art. 17 SchKG) gegen die Verkaufsentscheide ein und rügte insbesondere die fehlende Notifikation oder Publikation. B._ reichte am 23. Mai 2024 ebenfalls Beschwerde ein. Er machte geltend, Aktionär der D._ SA (Muttergesellschaft der A._ SA) und als Mitglied der Erbengemeinschaft seines Vaters Obligationär der D._ SA zu sein. Er habe ein Interesse daran, dass der Konkurs der A._ SA und der D._ SA aufgehoben werde.

Die kantonale untere Aufsichtsbehörde (Présidente du Tribunal d'arrondissement) wies die Beschwerden am 7. Juni 2024 ab. Die obere Aufsichtsbehörde (Cour des poursuites et faillites du Tribunal cantonal vaudois) wies die kantonalen Beschwerden am 5. Mai 2025 ebenfalls ab, soweit sie zulässig waren, und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Sie erklärte die Beschwerden als teilweise unzulässig und subsidiär als unbegründet.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Prozessuales Die beiden Beschwerden werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs vereinigt (Art. 71 BGG). Die Frage der Beschwerdelegitimation wird als "doppelt relevantes Faktum" (ATF 141 II 14 E. 5.1) nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung behandelt. Neue Tatsachen und Beweismittel ("Noven") sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Entscheid der Vorinstanz. Daher wurden mehrere von den Beschwerdeführenden nachgereichte Unterlagen (u.a. Vollmachten der Miterben von B.__) als unzulässig erklärt.

3.2. Beschwerdelegitimation der Obligationärsgemeinschaft (5A_394/2025)

3.2.1. Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) Die Beschwerdeführerin rügt, die Aufsichtsbehörde hätte die Vertretungsmacht von G.__ abklären müssen. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Die Frage der Vertretungsmacht ist eine Rechtsfrage, keine Sachverhaltsfrage, die dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, die Parteien über die Relevanz ihrer rechtlichen Argumentation zu beraten. Da die Beschwerdegegnerin die fehlende Parteifähigkeit bereits in der kantonalen Instanz gerügt hatte, war die Obligationärsgemeinschaft hinreichend informiert und hätte sich dazu äussern können.

3.2.2. Rüge der Verletzung von Art. 1158 f. OR (Vertretung der Obligationäre) Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Anleihensbedingungen reichten aus, um dem Vertreter (G._) die notwendigen Befugnisse zu erteilen. Art. 1180 OR sei nicht anwendbar, und G._ habe gemäss den Anleihensbedingungen das Recht zur Wahrung der Rechte gehabt, da die Konkursverwaltung keine Gläubigerversammlung einberufen habe.

Das Bundesgericht hält fest: * Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 1157 Abs. 1 OR bilden alle Inhaber von Obligationen einer Anleihe von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist keine juristische Person, kann aber im Rahmen bestimmter gesetzlicher Befugnisse autonom handeln und prozessfähig sein (ATF 113 II 283 E. 2). Art. 1164 Abs. 1 OR erlaubt der Gläubigerversammlung, Massnahmen zur Verteidigung gemeinsamer Interessen zu ergreifen. * Vertreter: Ein Vertreter kann in den Anleihensbedingungen bezeichnet (Art. 1158 Abs. 1 OR) oder von der Gläubigerversammlung gewählt werden (Art. 1158 Abs. 2 OR). Seine Befugnisse ergeben sich aus dem Gesetz, den Anleihensbedingungen oder der Gläubigerversammlung (Art. 1159 Abs. 1 OR). Zusätzliche Befugnisse über das gesetzliche Mass hinaus müssen ausdrücklich und unzweideutig in den Anleihensbedingungen festgehalten sein. * Spezialregelung im Konkurs (Art. 1183 OR): Im Falle des Konkurses des Schuldners weicht Art. 1183 OR von den allgemeinen Regeln ab. Die Konkursverwaltung hat unverzüglich eine Versammlung der Obligationäre einzuberufen, die dem bereits ernannten oder einem neu zu bezeichnenden Vertreter die notwendigen Befugnisse zur gleichmässigen Wahrung der Gläubigerrechte im Konkurs erteilt (Art. 1183 Abs. 1 OR). Fehlt ein solcher Entscheid, übt jeder Gläubiger seine Rechte persönlich aus (Art. 1183 Abs. 2 OR). Diese Regelung ist zwingender Natur (Art. 1186 OR). * Umfang der Befugnisse: Die "notwendigen Befugnisse" gemäss Art. 1183 Abs. 1 OR umfassen die Produktion von Forderungen, die Vertretung in der zweiten Gläubigerversammlung und die Anfechtung von Kollokationsplänen. Ohne spezielle Vollmacht hat der Vertreter keine weitergehenden Prozessführungsbefugnisse, beispielsweise für eine Klage im Sinne von Art. 260 SchKG. Eine solche bedarf einer erneuten Beschlussfassung der Obligationärsversammlung. * Anwendung auf den Fall: Die Obligationärsgemeinschaft war aufgrund des Konkurses der Schuldnerin nicht prozessführungsbefugt, da Art. 1183 OR zwingend zur Anwendung gelangte. Das Argument der Beschwerdeführerin, Art. 1183 OR sei irrelevant, widerspricht der zwingenden Natur dieser Bestimmung. Die Anleihensbedingungen sahen keine Befugnisse für den Vertreter vor, im Konkurs gerichtliche Schritte zu unternehmen. Auch wenn eine Dringlichkeit das anfängliche Handeln des Vertreters gerechtfertigt hätte, wäre für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens eine Ratifikation durch die Obligationärsversammlung erforderlich gewesen, die nicht erfolgte. Daher war die Beschwerde der Obligationärsgemeinschaft unzulässig.

3.3. Beschwerdelegitimation von B.__ (5A_402/2025)

3.3.1. Rüge der Verletzung von Art. 17 SchKG, 602 ZGB, 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und 29 Abs. 2 Cst. B._ rügt, als Aktionär der A._ SA habe er ein Recht, die Nichtigkeit des Verkaufs feststellen zu lassen, um den Konkurs aufheben zu können, und als Aktionär das Recht, eine höhere Offerte einzureichen. Weiterhin macht er geltend, als Gläubiger der D.__ SA (über die Erbengemeinschaft seines Vaters) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zu haben. Hinsichtlich der Erbengemeinschaft rügt er, keine schriftliche Zustimmung seiner Miterben zu benötigen, und die Vorinstanz hätte dies gemäss Untersuchungsgrundsatz klären müssen.

3.3.2. Zurückweisung der Rügen durch das Bundesgericht: * Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Parteifähigkeit von B._ bereits in den kantonalen Verfahren bestritten und diskutiert worden war. Eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Art. 29 Abs. 2 Cst. liegt daher nicht vor. * Aktionär der A.__ SA (indirekt): B._ gründete seine Parteifähigkeit in den kantonalen Verfahren primär auf seine Stellung als Aktionär und Gläubiger der D._ SA, um deren Konkurs aufheben zu lassen. Diese Position begründet jedoch kein direktes und konkretes Interesse im Sinne von Art. 17 SchKG, um sich über einen freihändigen Verkauf im Konkurs der A._ SA zu beschweren. Seine Berufung auf ein Recht des Aktionärs, eine höhere Offerte einzureichen (unter Verweis auf ATF 5A_893/2017 E. 3.4.2), ist ebenfalls unzutreffend, da dies einen Aktivenüberschuss voraussetzen würde, den er nicht dargelegt hat. * Gläubiger der D.__ SA (als Mitglied einer Erbengemeinschaft): Die von B.__ eingereichten Noven (Vollmachten seiner Schwestern) sind unzulässig. Sein Argument, die Zustimmung seiner Miterben sei "selbstverständlich", missachtet die Regeln der notwendigen Streitgenossenschaft gemäss Art. 602 ZGB. Ein Miterbe ist ohne Zustimmung der anderen Miterben weder für die gesamte Erbschaft noch für seinen Erbteil klagebefugt. Selbst wenn eine Dringlichkeit ein anfängliches Handeln gerechtfertigt hätte, wäre die Befugnis nach Fristwahrung erloschen, was die kantonale Beschwerde ebenfalls unzulässig gemacht hätte.

3.4. Materielle Prüfung durch das Bundesgericht Aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführenden hat das Bundesgericht die materiellen Rügen gegen den freihändigen Verkauf nicht geprüft. Die subsidiäre Begründung der Vorinstanz, wonach die Konkursamtsentscheide sachlich begründet und im besten Interesse der Gläubiger getroffen wurden (insbesondere angesichts der Dringlichkeit, der Vermeidung hoher Mietkosten, der Reduktion von Lohnforderungen und der geringen Verwertbarkeit der spezifischen Software für Dritte), wurde vom Bundesgericht somit nicht eigenständig beurteilt, da die Beschwerden bereits an der Legitimation scheiterten.

4. Fazit

Die Beschwerden werden im Umfang ihrer Zulässigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen den freihändigen Verkauf von Aktiven in einem Konkursverfahren wegen fehlender Beschwerdelegitimation abgewiesen. 1. Obligationärsgemeinschaft: Im Konkursfall unterliegen Obligationärsgemeinschaften der zwingenden Regelung von Art. 1183 OR. Gemäss dieser Bestimmung ist die Konkursverwaltung zur Einberufung einer Obligationärsversammlung verpflichtet, die über die Vertretungsmacht im Konkurs entscheidet. Fehlt ein solcher Entscheid oder eine spezielle Vollmacht für Prozesshandlungen, ist die Gemeinschaft nicht prozessführungsbefugt, sondern die einzelnen Obligationäre müssen ihre Rechte persönlich wahrnehmen. 2. Aktionär/Miterbe: Ein indirekt beteiligter Aktionär (Aktionär der Muttergesellschaft der Konkursitin) oder ein Miterbe einer Erbengemeinschaft verfügt ohne direkten, konkreten Bezug zur strittigen Konkurshandlung bzw. ohne Zustimmung aller Miterben (Grundsatz der notwendigen Streitgenossenschaft nach Art. 602 ZGB) über keine Beschwerdelegitimation. Aufgrund dieser Mängel in der Legitimation wurde der Dringlichkeitsverkauf selbst nicht materiell vom Bundesgericht geprüft.