Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_319/2025 vom 23. Januar 2026) I. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.A._ und B.A._ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zu befinden. Streitgegenstand war die Entbindung der Notare E._ und F._ von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht. Hintergrund der Auseinandersetzung war der Tod von D.B._ (geboren 1940) im August 2022, der zwei Töchter, A.A._ und C.B.__ (Beschwerdegegnerin), hinterliess.

Im Juli 2022 hatte D.B._ bei Notar E._ ein neues Testament errichtet, das seine Tochter C.B._ auf den Pflichtteil setzte und seinem Schwiegersohn B.A._ ein Legat zusprach. Einen Tag vor seinem Tod hinterlegte A.A._ bei Notar F._ (Bürokollege von Notar E._) einen Betrag von Fr. 88'000.-- in bar. Dieses Geld stammte aus einer Abhebung von Fr. 100'000.--, die D.B._ in Begleitung von B.A.__ im Mai 2022 vorgenommen hatte.

Anfang Oktober 2022 erstattete C.B._ Strafanzeige gegen ihre Schwester A.A._ und B.A._. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beschlagnahmte daraufhin die Vermögenswerte, die Notar E._ und F._ von D.B._ oder den Beschwerdeführern erhalten hatten. Die Notare wurden aufgefordert, Auskunft über die Vermögenswerte zu geben und Unterlagen einzureichen, und gleichzeitig eingeladen, sich von ihrer Geheimhaltungspflicht entbinden zu lassen.

Die Notare E._ und F._ ersuchten daraufhin die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Diese lehnte das Gesuch im März 2024 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess jedoch eine Beschwerde von C.B._ gut, hob die Direktionsverfügung auf und entband die Notare E._ und F._ von der Geheimhaltungspflicht: 1. In Bezug auf das Mandatsverhältnis von Notar E._ mit D.B._ sel. 2. In Bezug auf das Mandatsverhältnis von Notar E._ mit A.A._ und B.A._, soweit es Vorkommnisse rund um die Testamentserrichtung und den Bargeldbezug des Erblassers betrifft. Die Beschwerdeführer erhielten zudem keine unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

II. Rechtliche Grundlagen und allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeführer wurden als Geheimnisherren für ihr eigenes Mandatsverhältnis und als durch die Entbindung des Erblassers in schutzwürdigen Interessen Betroffene (insbesondere in Bezug auf ihre erbrechtliche Position) zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie neue Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (echte Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG), blieben unbeachtet.

In Bezug auf die Kognition hob das Bundesgericht hervor, dass die Anwendung kantonalen Rechts grundsätzlich nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüft wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Ausnahme bildet die Überprüfung der Verfassungskonformität kantonalen Rechts mit Bundesgrundrechten, wie dem Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK), die mit freier Kognition erfolgt. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig (willkürlich) (Art. 105 Abs. 1 BGG).

A. Grundlagen der beruflichen Geheimhaltungspflicht
  1. Grundrechtlicher Schutz: Die berufliche Schweigepflicht von Notaren wurzelt im grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Sie ermöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und dient sowohl dem Klienteninteresse als auch der Rechtsordnung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich auch nach dem Tod des Klienten fort (BGE 135 III 597 E. 3.4).
  2. Strafrechtliche Relevanz: Art. 321 StGB stellt die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe und normiert die Minimalvorgaben für das Berufsrecht (BGE 150 II 300 E. 5.6). Eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht muss daher mindestens die Kriterien erfüllen, die für einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderlich sind.
  3. Kriterien für die Entbindung: Eine Entbindung ist nur zulässig, wenn ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Das Berufsgeheimnis stellt ein gewichtiges Rechtsgut dar; das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit alleine begründet kein überwiegendes Offenlegungsinteresse (Urteil 2C_683/2022 E. 6.2.1). Die Entbindung ist nur insoweit zulässig, als sie zur Verteidigung des Geheimnisträgers notwendig ist oder wenn die Geheimhaltung unzumutbar ist (z.B. zur Abwehr von Angriffen auf Ehre oder Vermögen).
  4. Kantonales Notariatsrecht (Bern): Gemäss Art. 36 Abs. 1 NG/BE besteht eine umfassende Geheimhaltungspflicht. Art. 36b NG/BE regelt die Entbindung. Ist der Geheimnisherr nicht mehr in der Lage, die Entbindung zu erteilen (z.B. nach seinem Tod), entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Beteiligten (Art. 36b Abs. 4 NG/BE).
III. Anwendung auf den konkreten Fall A. Entbindung betreffend das Mandatsverhältnis des Erblassers D.B.__

Die Beschwerdeführer bestritten die Rechtmässigkeit der Entbindung der Notare E._ und F._ in Bezug auf das Mandatsverhältnis von Notar E._ mit D.B._ sel.

  1. Vorinstanzliche Begründung: Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass es dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte, allfällige zu seinem Nachteil begangene Straftaten aufzuklären. Angesichts der "von einigem Gewicht" im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe gegen Dritte bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, während das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers nicht von erheblichem Gewicht sei.
  2. Bundesgerichtliche Überprüfung: Das Bundesgericht prüfte diese Auslegung kantonalen Rechts unter dem Willkürverbot (da die Beschwerdeführer nicht Träger des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes des Erblassers sind, E. 4.3). Es bestätigte, dass die vorinstanzliche Anwendung von Art. 36b Abs. 4 NG/BE im Ergebnis nicht willkürlich ist. Wenn der ernstzunehmende Vorwurf im Raum steht, dass sich Dritte gegenüber dem verstorbenen Geheimnisherrn strafbar gemacht haben und dadurch eine gesetzmässige Verteilung der Erbschaft gefährdet ist, und der Sachverhalt nur mithilfe des Geheimnisträgers aufgeklärt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Entbindung im Interesse des Verstorbenen liegt. Eine Person, die ihr Testament beurkunden lässt, beabsichtigt, dass ihr letzter Wille respektiert wird. Dass der Erblasser zu Lebzeiten keine Entbindung vornahm, ist unerheblich. Ebenso irrelevant ist, dass die Notare selbst kein primäres Entbindungsinteresse hatten, zumal sie im Vorverfahren ihr Einverständnis zur Entbindung bekundeten.
B. Entbindung betreffend das Mandatsverhältnis der Beschwerdeführer A.A._ und B.A._

Hier prüfte das Bundesgericht die Verfassungskonformität der vorinstanzlichen Anwendung des kantonalen Notariatsrechts mit freier Kognition, da es um die eigene grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Beschwerdeführer ging (Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV).

  1. Vorinstanzliche Begründung: Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass dem schützenswerten Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer als Beschuldigte ein gewichtiges Strafverfolgungsinteresse, das Offenlegungsinteresse der Beschwerdegegnerin sowie der enge Zusammenhang mit den Informationen aus dem Mandatsverhältnis des Erblassers entgegenstünden. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der mit der Testamentserrichtung und dem Bargeldbezug zusammenhängenden Vorgänge sei als wesentlich höher zu gewichten.
  2. Bundesgerichtliche Überprüfung: Das Bundesgericht anerkannte den allgemeinen Grundsatz in der Lehre zum Anwaltsrecht, wonach eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ausgeschlossen ist, wenn sie dazu dient, die Strafverfolgung des Klienten zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. BOHNET/MARTENET, CHAPPUIS/BARTH, OBERHOLZER zu Art. 321 StGB). Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit begründet allein kein überwiegendes Interesse. Allerdings sah das Bundesgericht den vorliegenden Fall als besonders gelagert: Neben dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung der Beschwerdeführer stehe auch das mutmassliche Interesse des verstorbenen Klienten D.B.__ an der Aufklärung allfälliger gegen ihn begangener Straftaten sowie das erbrechtliche Vermögensinteresse der Beschwerdegegnerin im Raum. Bei solchen gegenläufigen Klienteninteressen (Erblasser einerseits, Erbe andererseits) kann eine Entbindung zugunsten der Strafverfolgung der Erben geboten sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Entbindung strikt auf diejenigen Aspekte des strafrechtsrelevanten Sachverhalts beschränkt wird, deren Offenbarung zur Wahrung der Interessen des Erblassers zwingend erforderlich ist. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Eingrenzung der Geheimnisentbindung auf Informationen betreffend die Errichtung des Testaments vom Juli 2022 und den Bargeldbezug vom Mai 2022 diese Anforderung erfüllt. Diese Vorgänge seien für das Strafverfahren unmittelbar relevant, weshalb ein das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer deutlich überwiegendes Entbindungsinteresse bestehe.

Insgesamt hielt das Bundesgericht fest, dass die Entbindung vom Notariatsgeheimnis die Mindestanforderungen der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 321 Ziff. 2 StGB erfüllt und verfassungskonform ist.

C. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV durch die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz.

  1. Voraussetzungen und vorinstanzliche Begründung: Die unentgeltliche Rechtspflege wird bei Bedürftigkeit gewährt, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Vorinstanz hatte die Abweisung damit begründet, dass die Direktion für Inneres und Justiz irrtümlich die Entbindung verweigert habe und die Interessenabwägung klar zugunsten der Entbindung ausfalle, weshalb der Prozess der Beschwerdeführer aussichtslos gewesen sei.
  2. Bundesgerichtliche Korrektur: Das Bundesgericht erachtete die Kritik der Beschwerdeführer als stichhaltig. Es führte aus, dass im Rechtsmittelverfahren die Rechtsposition eines Beschwerdegegners, der sich auf eine für ihn günstige erstinstanzliche Verfügung stützen kann, in der Regel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (BGE 139 III 475 E. 2.3). Die Vorinstanz ging zwar von einem Verfahrensfehler der Direktion (keine Einbeziehung der Gegenpartei) aus, sah diesen aber als geheilt an, weshalb die strengere Rechtsprechung zu krassen Verfahrensmängeln nicht anwendbar war. Da die Beschwerdeführer sich auf einen für sie günstigen Direktionsentscheid berufen konnten, war ihr Standpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer wurde festgestellt.
  3. Schlussfolgerung: Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV erwies sich als begründet.
IV. Entscheid des Bundesgerichts und Kostenfolgen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut: 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2025 wurde aufgehoben, soweit es das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren abwies und ihnen Verfahrens- und Parteikosten auferlegte. 2. Die Sache wurde zur Neuregelung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit diese nicht gegenstandslos wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten, ungeachtet der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  • Entbindung des Notariatsgeheimnisses (Mandat Erblasser): Das Bundesgericht bestätigt die Entbindung der Notare von der Geheimhaltungspflicht bezüglich des Mandats mit dem verstorbenen Erblasser D.B.__. Dies erfolgte im Rahmen einer Willkürprüfung und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens des Erblassers, strafrechtlich relevante Vorkommnisse zum Schutz seiner Erbschaft aufzuklären.
  • Entbindung des Notariatsgeheimnisses (Mandat Beschwerdeführer): Die Entbindung der Notare bezüglich ihres Mandats mit den Beschwerdeführern A.A._ und B.A._ wird ebenfalls bestätigt. Das Bundesgericht entschied unter freier Kognition hinsichtlich des Grundrechtsschutzes. Es stellte fest, dass in Fällen gegenläufiger Klienteninteressen (Erblasser vs. Erbe) eine Entbindung zur Aufklärung von Straftaten zulässig ist, sofern diese strikt auf die für die Wahrung der Erblasserinteressen zwingend erforderlichen Informationen beschränkt bleibt (hier: Testamentserrichtung und Bargeldbezug).
  • Unentgeltliche Rechtspflege: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschwerdeführer in diesem Punkt gut. Es befand, dass die Weigerung der Vorinstanz, den Beschwerdeführern unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Dies, weil die Beschwerdeführer sich auf einen ihnen günstigen erstinstanzlichen Entscheid stützen konnten, was ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als nicht aussichtslos qualifizierte.
  • Verfahrenskosten: Aufgrund der teilweisen Gutheissung und der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden den Beschwerdeführern keine Gerichtskosten auferlegt. Sie müssen jedoch die reduzierte Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin zahlen.