Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_321/2025 vom 23. Januar 2026) befasst sich mit der Entbindung eines Notars von seiner beruflichen Geheimhaltungspflicht im Kontext eines Erbfalls und damit zusammenhängender strafrechtlicher Ermittlungen. Es beleuchtet die Voraussetzungen und die Interessenabwägung bei einer solchen Entbindung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren.
I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Der im Jahr 2022 verstorbene D.B._ hinterliess zwei Töchter, A.A._ (Beschwerdeführerin) und C.B._ (Beschwerdegegnerin). D.B._ hatte im November 2021 ein Testament durch Notar E._ beurkunden lassen. Im Juli 2022, kurz vor seinem Tod, errichtete er ein neues Testament bei einem anderen Notar (F._), welches C.B._ auf den Pflichtteil setzte und B.A._ (Ehemann der Beschwerdeführerin) mit einem Legat bedachte.
Im Oktober 2022 erstattete C.B._ Strafanzeige gegen A.A._ und B.A._, namentlich ausgelöst durch die Errichtung des zweiten Testaments. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ersuchte Notar E._ um Herausgabe von Unterlagen aus dessen Mandatsverhältnis mit dem Verstorbenen und lud ihn zur Einvernahme als Zeugen oder Auskunftsperson ein, wobei sie ihn aufforderte, sich von seiner Geheimhaltungspflicht entbinden zu lassen.
Notar E._ ersuchte daraufhin die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern um Entbindung von der notariellen Geheimhaltungspflicht. Die Direktion wies dieses Gesuch im März 2024 ab. Eine von C.B._ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Mai 2025 gut. Es hob die Direktionsverfügung auf und entband Notar E.__ von der Geheimhaltungspflicht. Gleichzeitig wies das Verwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Die Beschwerdeführerin (A.A._) legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass Notar E._ nicht von der Schweigepflicht entbunden werde, sowie ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren.
II. Wesentliche Erwägungen des Bundesgerichts
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Zulässigkeit und Kognition:
- Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin. Obwohl es um die Entbindung eines Notars betreffend seinen verstorbenen Klienten geht, ist die Beschwerdeführerin als Erbin und Adressatin strafrechtlicher Vorwürfe stärker als eine beliebige Drittperson von der Entbindung berührt, da sich diese auf ihre erbrechtliche Position und die Strafverfahren auswirken könnte.
- Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG): Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), sind unzulässig. Auch spätere Ergänzungen der Beschwerdeschrift, die nicht auf neue Vernehmlassungen reagieren, sind grundsätzlich unbeachtlich. Entsprechend wurden diverse, von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte Dokumente und Anträge nicht berücksichtigt.
- Streitgegenstand (Art. 86, 99 Abs. 2 BGG): Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Entbindung des Notars und die unentgeltliche Rechtspflege. Anträge und Rügen, die sich auf im Straf- oder Zivilverfahren zu klärende Punkte beziehen, wurden als ausserhalb des Streitgegenstands liegend nicht zugelassen.
- "Fishing Expedition": Das Bundesgericht hielt fest, dass es die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland war, die die Entbindung verlangte, nicht die Beschwerdegegnerin. Daher könne nicht von einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") gesprochen werden.
- Kognition: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht mit freier Kognition. Kantonales Recht wird nur auf Willkür (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte hin überprüft (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie sind willkürlich (Art. 9 BV, Art. 105 BGG). Die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Sachverhaltsfeststellung wurden als unsubstanziiert abgewiesen.
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Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht (Notariatsgeheimnis):
- Rechtliche Grundlagen:
- Das bernische Notariatsgesetz (Art. 36 Abs. 1 NG/BE) verpflichtet den Notar zur Geheimhaltung. Art. 36b Abs. 4 NG/BE sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde die Entbindung unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens des Klienten entscheidet, wenn dieser die Entbindung nicht selbst erteilen kann (im vorliegenden Fall aufgrund des Todes des Klienten). Die Regelung lehnt sich an das kantonale Anwaltsrecht an.
- Das Berufsgeheimnis des Notars fliesst aus dem grundrechtlichen Anspruch auf Privatsphärenschutz (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es dient der vertrauensvollen Zusammenarbeit und besteht grundsätzlich auch nach dem Tod des Klienten weiter (BGE 135 III 597 E. 3.4).
- Die Entbindung vom Berufsgeheimnis muss mindestens die Kriterien erfüllen, die für das Vorliegen eines strafrechtlichen Rechtfertigungsgrunds nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderlich sind (BGE 150 II 300 E. 5.6). Danach kann eine Entbindung nur erfolgen, wenn ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies rechtfertigt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Das Geheimhaltungsinteresse des Klienten muss dem Interesse an der Entbindung derart unterlegen sein, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist.
- Anwendung im vorliegenden Fall:
- Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Art. 36b Abs. 4 NG/BE auf Willkür, wobei die Minimalvorgaben aus Art. 321 Ziff. 2 StGB stets zu beachten sind.
- Die Vorinstanz hatte erwogen, es entspreche dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen, allfällige zu seinem Nachteil begangene Straftaten aufzuklären. Sie betonte, dass der Staatsanwalt die Vorwürfe als hinreichend begründet für die Einleitung eines Strafverfahrens erachtet und die Befragung des Notars als angezeigt ansieht. Es bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, während das Geheimhaltungsinteresse des Notariatsgeheimnisses in diesem Fall nicht von erheblichem Gewicht sei.
- Das Bundesgericht erachtete diese vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts als nicht willkürlich. Es hielt fest, dass, wenn der ernstzunehmende Vorwurf im Raum steht, Dritte hätten sich gegenüber dem verstorbenen Geheimnisherrn strafbar gemacht, und dies die gesetzmässige Verteilung der Erbschaft gefährde, und der Sachverhalt nur mit Hilfe des Geheimnisträgers aufgeklärt werden könne, davon auszugehen ist, dass die Entbindung im Interesse des Verstorbenen liegt. Dies gelte insbesondere, da der Verstorbene durch die testamentarische Beurkundung seinen Willen respektiert wissen wollte. Es sei unerheblich, dass der Geheimnisherr zu Lebzeiten keine Entbindung vornahm. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin als unschuldig erachtet, ändere nichts am Ergebnis der Interessenabwägung, zumal die Entbindung das Strafverfahren nicht präjudiziere. Zudem könne der Notar im Strafverfahren weiterhin ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse geltend machen (Art. 171 Abs. 3 StPO).
- Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Geheimnisentbindung wurden als unbegründet abgewiesen.
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Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren:
- Rechtliche Grundlagen (Art. 29 Abs. 3 BV): Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Ein Rechtsbegehren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
- Vorinstanzliche Begründung: Das Verwaltungsgericht hatte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da es ihren Prozess als aussichtslos einstufte, weil die Direktion irrtümlich die Entbindung verweigert habe und die Interessenabwägung klar zugunsten der Entbindung ausfalle.
- Bundesgerichts Beurteilung: Das Bundesgericht erachtete die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als verfassungswidrig. Es führte aus, dass im Rechtsmittelverfahren die Rechtsposition eines Beschwerdegegners, die von der Vorinstanz geschützt worden ist (hier: der positive Entscheid der Direktion für die Beschwerdeführerin), in der Regel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (BGE 139 III 475 E. 2.3). Dies gelte nur dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel, namentlich einem krassen Verfahrensmangel, leide, der für sich allein zur Gutheissung des Rechtsmittels führen müsste. Der von der Vorinstanz angenommene Verfahrensfehler der Direktion (Nichtbeteiligung der Gegenpartei) wurde jedoch vom Verwaltungsgericht als geheilt angesehen und führte nicht zur unmittelbaren Aussichtslosigkeit der Position der Beschwerdeführerin. Da sich die Beschwerdeführerin auf einen für sie günstigen Direktionsentscheid stützen konnte, war ihr Standpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin sei zudem bedürftig.
- Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV wurde somit als begründet erachtet.
III. Ergebnis und Kosten
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufhob, soweit es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren abwies und ihr Kosten auferlegte. Die Sache wird zur Neuregelung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde (hinsichtlich der Entbindung des Notars) abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin mit einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entschädigen, ungeachtet der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Geheimnisentbindung: Das Bundesgericht bestätigte die Entbindung des Notars von seiner Geheimhaltungspflicht. Es hielt fest, dass bei ernsthaften strafrechtlichen Vorwürfen gegen Dritte, die den verstorbenen Klienten betreffen und die Erbteilung gefährden, ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufklärung besteht, das dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen zur Aufklärung entspreche. Die Geheimhaltungspflicht ist in solchen Fällen nicht mehr zumutbar, insbesondere wenn die Sachverhaltsklärung nur durch den Notar erfolgen kann.
- Unentgeltliche Rechtspflege: Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht wurde als verfassungswidrig erachtet. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Rechtsposition einer Partei, die in der Vorinstanz obsiegt hatte (hier: die Beschwerdeführerin vor der Direktion), in der Regel nicht als aussichtslos qualifiziert werden darf, es sei denn, der erstinstanzliche Entscheid litt an einem krassen und offensichtlichen Verfahrensfehler.
- Implikation: Das Urteil stärkt die Möglichkeit der Strafverfolgungsbehörden, Notare von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, wenn dies zur Aufklärung mutmasslicher Straftaten im Zusammenhang mit Erbfällen notwendig ist, und präzisiert gleichzeitig die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Rechtsmittelverfahren.