Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 7B_1399/2025 vom 30. Januar 2026
Einleitung
Das Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich im Urteil 7B_1399/2025 mit einer Beschwerde gegen die Verlängerung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer A.__ wandte sich gegen einen Entscheid der Rekursinstanz in Strafsachen des Kantonsgerichts Neuenburg vom 9. Dezember 2025, welcher die vom Tribunal des mesures de contrainte (TMC) angeordneten Ersatzmassnahmen bestätigte, abzüglich einer Auflage. Im Kern ging es um die Frage, ob weiterhin eine Ausführungsgefahr vorliegt, welche die Ersatzmassnahmen rechtfertigt, und ob diese Massnahmen verhältnismässig sind.
Sachverhalt
-
Hintergrund der strafrechtlichen Untersuchung:
- Am 9. Mai 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Neuenburg eine Strafuntersuchung gegen A.__ wegen Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB). Dies erfolgte aufgrund von telefonischen Äusserungen am 8. Mai 2025 gegenüber verschiedenen Justizbehörden im Rahmen familiärer Verfahren.
- Die Untersuchung wurde am 20. Mai 2025 ausgedehnt. A.__ wurde vorgeworfen, im Mai 2025 wiederholt die Kanzleien von Justizbehörden kontaktiert zu haben, um günstige Entscheide in seinen Familiensachen zu erzwingen. Dabei soll er Drohungen wie "er würde es nicht dabei belassen", "er kenne alle Namen", "die Feier sei vorbei", "wir werden alle mit unseren Schriften zugrunde gehen", "ihr seid erledigt", "ich weiss alles über die Kinder der Richter und deren Krippen", oder "ihr werdet es eines Tages bereuen" geäussert haben, was implizierte, dass er den Richtern oder deren Angehörigen Schaden zufügen könnte, falls nicht in seinem Sinne entschieden würde.
-
Verlauf der Zwangsmassnahmen:
- A.__ wurde am 21. Mai 2025 festgenommen. Das TMC ordnete am 22. Mai 2025 Untersuchungshaft bis zum 22. Juni 2025 an.
- Gegen die Haftanordnung legte A.__ erfolglos Rechtsmittel ein; das Bundesgericht wies seine Beschwerde am 28. Juli 2025 (Urteil 7B_629/2025) ab, eine Revisionsgesuch wurde am 7. Oktober 2025 (Urteil 7F_36/2025) ebenfalls abgewiesen.
- Am 27. Juni 2025 verlängerte das TMC die Untersuchungshaft bis zum 15. August 2025, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde.
- Am 11. August 2025 wurde A.__, nachdem er sich bereit erklärt hatte, sich Ersatzmassnahmen zu unterwerfen (er wolle zu seiner Schwester ziehen und weit weg von Neuenburg Arbeit und Wohnung suchen), sofort aus der Haft entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung von Ersatzmassnahmen durch das TMC.
-
Anordnung und Entwicklung der Ersatzmassnahmen:
- Mit Verfügung vom 12. August 2025 ordnete das TMC für drei Monate (bis zum 12. November 2025) folgende Ersatzmassnahmen an:
- Verbot, mit B.__ Kontakt aufzunehmen.
- Pflicht zur Unterstellung unter eine Probezeit und Befolgung der Anweisungen des Bewährungshelfers.
- Pflicht zur psychiatrischen Behandlung und Befolgung der Medikamentenverschreibungen (oral oder intramuskulär).
- Pflicht zur Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme.
- Verbot, sich in den Räumlichkeiten von Justizbehörden aufzuhalten, ausser bei Vorladungen.
- A.__ rekurrierte dagegen. Am 3. September 2025 bestätigte die Rekursinstanz die Anordnung.
- Am 23. Oktober 2025 (Urteil 7B_994/2025) hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.__ teilweise gut und reformierte die Anordnung dahingehend, dass die Pflicht zur psychiatrischen Behandlung nicht die Medikamenteneinnahme und entsprechende Kontrollen umfasste. Die anderen Massnahmen blieben bestehen. Ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil wurde am 5. Dezember 2025 (Urteil 7F_47/2025) abgewiesen.
- Am 19. November 2025 verlängerte das TMC die nunmehr gültigen Ersatzmassnahmen bis zum 18. Februar 2026. Neu hinzugefügt wurde eine Pflicht zur Schaffung eines festen Wohnsitzes und Information der Verfahrensleitung.
- Am 9. Dezember 2025 hiess die Rekursinstanz die Beschwerde von A.__ gegen diese Verlängerung teilweise gut und strich die Auflage bezüglich des festen Wohnsitzes. Die übrigen Massnahmen (Kontaktverbot, Probezeit, psychiatrische Behandlung, Betretungsverbot Justizgebäude) wurden bestätigt.
- Gegen diesen letzten Entscheid reichte A.__ die vorliegende Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen.
Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
-
Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 78 Abs. 1 LTF):
- Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide betreffend Ersatzmassnahmen zulässig. Das aktuelle Urteil betrifft die Verlängerung von Ersatzmassnahmen, die bis zum 18. Februar 2026 andauern, wodurch ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers gegeben ist. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a LTF wird bejaht.
- Nicht berücksichtigte Punkte der Zulässigkeit: Das Bundesgericht wies Rügen als unzulässig zurück, die sich auf neue, im kantonalen Verfahren nicht festgestellte Fakten bezogen (Art. 97 und 105 LTF). Ebenso wurden Rügen abgewiesen, die sich nicht auf die Verlängerung der Ersatzmassnahmen, sondern auf frühere Verfahren (z.B. Zivilverfahren, frühere Haftanordnungen) bezogen. Eine Rüge der Befangenheit eines Richters wurde als unzulässig erachtet, da sie nicht korrekt und fristgerecht vor der kantonalen Instanz erhoben wurde (Art. 80 Abs. 1 LTF, Art. 5 Abs. 3 BV).
-
Allgemeine Grundsätze der Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 StPO):
- Ersatzmassnahmen werden unter denselben materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet wie die Untersuchungshaft. Dies erfordert hinreichenden Tatverdacht sowie das Vorliegen eines Haftgrundes (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 StPO). Diese Bedingungen müssen periodisch überprüft werden.
- Ersatzmassnahmen müssen dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) genügen. Sie sind anstelle der Haft anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erreichen können (Art. 237 Abs. 1 StPO). Der Katalog der Massnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist exemplarisch.
-
Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO):
- Die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehende Fassung von Art. 221 Abs. 2 StPO erlaubt die Anordnung von Haft, wenn eine "ernsthafte und unmittelbare Gefahr" besteht, dass eine Person eine "schwere Straftat" ausführen wird, nachdem sie diese "angedroht" hat.
- Dieser Haftgrund ist ein autonomer Haftgrund, unabhängig von der Begehung einer Straftat.
- Die Drohung muss ein schweres Verbrechen betreffen. Es ist Zurückhaltung geboten, dieser Haftgrund ist nur bei einer sehr ungünstigen Prognose anzunehmen. Konkrete Vorbereitungshandlungen sind jedoch nicht erforderlich (Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 5).
- Der Zusatz "unmittelbar" bedeutet, dass die Person eine erhebliche Bedrohung darstellen muss, schwere Straftaten in naher Zukunft zu erwarten sind und die Haft deshalb dringend angeordnet werden muss. Dabei sind der psychische Zustand, die Unberechenbarkeit oder Aggressivität der verdächtigten Person zu berücksichtigen (Verweis auf BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5).
-
Würdigung des psychiatrischen Gutachtens und des Haftgrundes:
- Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Gehörsverletzung, indem die kantonale Instanz eine angebliche Diskrepanz zwischen einem Vorbericht (Juni 2025) und dem Hauptgutachten (November 2025) nicht geklärt habe und keine ergänzenden Beweise (Anhörung des Experten, Gegengutachten) eingeholt habe.
- Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die kantonale Begründung – dass kein Grund zur Abweichung vom Gutachten vom 10. November 2025 bestehe – willkürlich sei. Auch die antizipierte Beweiswürdigung der kantonalen Behörde sei nicht willkürlich. Der Vorbericht vom Juni 2025 habe eine Ausführungsgefahr für schwere Straftaten nicht ausgeschlossen, sondern lediglich eine Reserviertheit aufgrund eines einzigen Gesprächs geäussert. Es gab keine Gründe, die Glaubwürdigkeit des Hauptgutachtens in Frage zu stellen.
- Das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2025 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine "triple psychiatrische Diagnose": eine wahnhafte Störung (paranoid-querulatorische Form), eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit Enthemmung und eine Cannabisabhängigkeit.
- Der Gutachter schätzte das "Rückfallrisiko auf sehr hohem Niveau" ein, betreffend Gewalt gegen Dritte im Allgemeinen, vorwiegend verbale und psychologische Gewalt (Belästigung, Beleidigungen, Drohungen), aber potenziell auch physische Gewalt.
- Das Bundesgericht betonte, dass der Beschwerdeführer trotz Einhaltung einiger Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Betretungsverbote) seine Verweigerung einer psychiatrischen Behandlung beibehalte, was seine Unberechenbarkeit und die von ihm ausgehende Gefahr nicht mindere. Es bestehe somit weiterhin eine ernsthafte und unmittelbare Ausführungsgefahr.
-
Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen:
- Der Beschwerdeführer beanstandete die Massnahmen als unverhältnismässig.
- Pflicht zur psychiatrischen Behandlung: Diese Massnahme ist in Art. 237 Abs. 1 lit. f StPO vorgesehen und somit gesetzlich abgestützt. Angesichts der schwerwiegenden und anhaltenden psychischen Störungen des Beschwerdeführers und der Einschätzung des Experten, dass die Behandlung das Ausführungsrisiko mindern kann, ist sie als notwendig und geeignet erachtet worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese ambulante Massnahme die am wenigsten einschneidende sei, da der Experte sogar eine nicht-freiwillige geschlossene psychiatrische Unterbringung zur medikamentösen Behandlung empfohlen hatte. Die Massnahme sei verhältnismässig, auch angesichts der Schwere der Delikte und der Dauer der bisherigen Zwangsmassnahmen.
- Andere Massnahmen (Kontaktverbot zu B.__, Probezeit, Betretungsverbot Justizgebäude): Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Massnahmen in Kombination mit der Behandlung das Ausführungsrisiko ausreichend reduzieren und angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind. Sein Verhalten nach der Freilassung im August 2025 sei nicht tadellos gewesen, insbesondere aufgrund seiner anhaltenden Weigerung, die angeordnete psychiatrische Behandlung aufzunehmen.
- Das Bundesgericht erinnerte den Beschwerdeführer, dass er sich durch seine anhaltende Weigerung, sich behandeln zu lassen, der Gefahr aussetze, erneut in Untersuchungshaft genommen zu werden (Art. 237 Abs. 5 StPO).
Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis zum 18. Februar 2026 bestätigte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Verlängerung der Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft gegen A.__ bestätigt. Wesentliche Gründe waren:
1. Haftgrund der Ausführungsgefahr: Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, welches eine "triple Diagnose" und ein "sehr hohes Rückfallrisiko" für (verbale und potenzielle physische) Gewalt diagnostizierte, bejahte das Gericht eine ernsthafte und unmittelbare Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO.
2. Verweigerung der Einsicht: Das Gericht betonte, dass die fehlende Krankheitseinsicht und die hartnäckige Weigerung des Beschwerdeführers, sich der angeordneten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, das Risiko nicht entschärfen.
3. Verhältnismässigkeit der Massnahmen: Die angeordneten Massnahmen, insbesondere die Pflicht zur psychiatrischen Behandlung, wurden als gesetzlich abgestützt, geeignet und notwendig erachtet, um das Risiko zu mindern. Sie gelten im Vergleich zur geschlossenen Unterbringung als milderes Mittel.
4. Konsequenzen: Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass eine fortgesetzte Verweigerung der Behandlung die erneute Anordnung von Untersuchungshaft zur Folge haben könnte.