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Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 über eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu entscheiden. Der Beschwerdeführer focht die von der Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) verfügte Landesverweisung von acht Jahren an, da er einen schweren persönlichen Härtefall geltend machte und seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen überwiegen sollten.
1. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil
Dem Beschwerdeführer A.__ wurde vorgeworfen, seine Partnerin am 28. April 2023 massiv tätlich angegriffen zu haben. Er schlug sie mit Schuhen und Fäusten ins Gesicht, würgte sie und traktierte sie mit einem Gurt, einem Bügeleisen und einem Stuhl am ganzen Körper und im Kopfbereich. Dies führte zu einem leichten Schädel-Hirn-Trauma, einer Rissquetschwunde an der Stirn sowie diversen Hämatomen, Prellungen und Schürfungen.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den somalischen Staatsangehörigen A.__ der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei dreiviertel Jahren. Anders als das Bezirksgericht sah das Obergericht von einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 oder 60 StGB ab. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren an, inklusive einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Schuldspruch und Strafmass wurden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht angefochten; einzig die Landesverweisung war Gegenstand der Beschwerde.
2. Rechtliche Grundlagen der Landesverweisung
Die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB ist für bestimmte Katalogtaten obligatorisch. Im vorliegenden Fall greift Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, welcher für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wurden, eine Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht.
Die massgebliche Bestimmung, die der Beschwerdeführer anruft, ist die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB. Diese erlaubt es dem Gericht, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen, wenn kumulativ zwei Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Landesverweisung würde für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken. 2. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht.
Das Bundesgericht hebt hervor, dass diese Härtefallklausel restriktiv auszulegen ist und der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) dient (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2). Für die Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls wird der Kriterienkatalog des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalls" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Respektierung der BV-Werte, Sprachkenntnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben/Bildung – Art. 58a AIG), familiäre Bindungen in der Schweiz oder im Heimatland, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ein schwerer Härtefall wird angenommen, wenn ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
Wird ein Härtefall bejaht, erfolgt eine umfassende Interessenabwägung. Dabei ist massgeblich auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abzustellen. Die Auslegung von Art. 66a StGB muss EMRK-konform erfolgen, weshalb sich die Interessenabwägung an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind dabei insbesondere Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts, Verhalten seit der Tat sowie Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR-Urteil E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34).
Besondere Aufmerksamkeit wird dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 BV) und dem Kindeswohl geschenkt (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zu einem Eingriff in das Familienleben, der nur nach eingehender Interessenabwägung und aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6). Eine Landesverweisung ist jedoch kein absolutes Hindernis für ein gelebtes Familienleben (BGE 139 I 145 E. 2.3).
Schliesslich berücksichtigt das Bundesgericht auch allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d StGB. Während das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) relativ ist, gilt das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB, z.B. bei Foltergefahr gemäss Art. 3 EMRK oder Art. 3 UN-CAT) absolut und verhindert eine Ausschaffung unabhängig von Straftaten. Wenn ein definitives Vollzugshindernis vorliegt, muss der Sachrichter von der Landesverweisung absehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2). Das Bundesgericht verweist auf seine früheren Urteile betreffend somalische Staatsangehörige (z.B. 6B_771/2022, 6B_1368/2020) bezüglich allgemeiner Vollzugshindernisse nach Somalia.
3. Anwendung auf den vorliegenden Fall und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung bei den Integrationskriterien mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) ab.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorgenommen und die Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB rechtskonform durchgeführt hatte. Es wies die Beschwerde ab.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte