Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_697/2025 vom 7. Januar 2026)

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen, eingereicht von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2025. Der Beschwerdeführer wurde des Mordes an B._ schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Die Beschwerde richtete sich primär gegen die Qualifikation als Mord, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (insbesondere die Verwertbarkeit von Aussagen gegenüber verdeckten Ermittlern) sowie die Strafzumessung.

I. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung)

Am 13. Dezember 2007 wurde die Leiche von B._ im U.__see aufgefunden. Nachdem ein anfänglich sistiertes Verfahren gegen Unbekannt wiedereröffnet wurde, erfolgte im Juli 2020 eine Strafuntersuchung gegen A._ wegen vorsätzlicher Tötung. Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach A.__ im März 2024 des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Schuldspruch im März 2025, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 17 Jahre, stellte jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, was zu einer Reduktion der Strafe um zwei Monate führte.

Die Anklageschrift warf dem Beschwerdeführer vor, B._ im Auftrag oder zumindest im Wissen von C._ und zusammen mit D._ getötet zu haben. Der Tathergang sei akribisch geplant gewesen, wobei B._ unter einem Vorwand an den Tatort gelockt und, nachdem er sich zum Urinieren umgedreht hatte, zunächst von D.__ von hinten in den Rücken geschossen worden sei. Nach einem Fluchtversuch sei das Opfer zusammengebrochen, worauf der Beschwerdeführer dem noch lebenden Opfer einen finalen Kopfschuss verpasst habe. Anschliessend sei die Leiche in Folie gewickelt, mit einem Betonelement beschwert und im See versenkt worden. Als Motiv wurde eine Geldschuld B.__s sowie die Geringschätzung des Opfers durch den Beschwerdeführer genannt.

II. Wesentliche Rügen und Begründung des Bundesgerichts

  1. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK):

    • Rüge des Beschwerdeführers: Er sei für ein Verhalten verurteilt worden, das ihm in der Anklage nicht vorgeworfen wurde, da die Beteiligung von D._ (freigesprochen) und C._ (Auftrag nicht erwiesen) massgeblich vom Anklagesachverhalt abweiche und ihm notwendiges Wissen für eine wirksame Verteidigung gefehlt habe.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach weder die Umgrenzungs- noch die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes verletzt wurden. Die Anklage umschreibe den Sachverhalt hinreichend, sodass der Beschwerdeführer die Vorwürfe und deren rechtliche Qualifikation ohne Weiteres erkennen konnte (BGE 149 IV 128 E. 1.2).
      • Beteiligung von D.__: Als Mittäter angeklagt, musste sich der Beschwerdeführer gegen den gesamten Anklagesachverhalt zur Wehr setzen, unabhängig davon, ob ein mitangeklagter Mittäter ebenfalls schuldig gesprochen wird. Ein Freispruch eines Mitangeklagten führt nicht automatisch zu einer Verletzung des Anklageprinzips für den anderen.
      • Beteiligung von C.__: Die Anklage formulierte "im Auftrag oder zumindest im Wissen von C.__". Das Wort "Wissen" impliziert keine zwingend aktive Handlung C.__s, die den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen etwas ändern würde. Die Ungewissheit bezüglich eines konkreten Auftrags steht einem Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht entgegen.
      • Motivlage: Auch ohne erwiesenes Zusammenwirken mit C.__ war der Beschwerdeführer angeklagt, die Tötung gewollt zu haben, wobei die Anklage auf seine Motive (Geldschuld, Geringschätzung des Opfers als "Abfall") hinwies.
    • Fazit: Die Abweichungen betrafen keine ausschlaggebenden Punkte für die rechtliche Qualifikation, und der Beschwerdeführer konnte sich angemessen verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
  2. Verwertbarkeit der Beweise aus verdeckter Ermittlung (Art. 140 Abs. 1, 141 Abs. 1, 291 Abs. 2 StPO; Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO):

    • Rüge des Beschwerdeführers: Der Einsatz verdeckter Ermittler (VE) stellte eine unzulässige Täuschung und Umgehung seines Aussageverweigerungsrechts dar (Art. 140 Abs. 1 StPO). Zudem sei die "Abschöpfung" der VEs (Protokollierung ihrer Wahrnehmungen) fehlerhaft erfolgt, da sie gemeinsam befragt wurden (Art. 146 Abs. 1 StPO analog).
    • Begründung des Bundesgerichts:
      • Verdeckte Ermittlung und Aussageverweigerungsrecht: Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung (BGE 148 IV 205 E. 2.5.1 ff.), wonach die Täuschung dem Wesen der verdeckten Ermittlung inhärent ist und nicht per se zur Unverwertbarkeit führt. Entscheidend ist, ob das Aussageverweigerungsrecht umgangen wurde, indem der VE eine vernehmungsähnliche Situation schuf und den Beschuldigten zu Aussagen drängte (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2). Hier stellte die Vorinstanz fest, dass die Geständnisse des Beschwerdeführers freiwillig erfolgten, ohne Drängen der VEs. Die späteren Fragen der VEs seien normale Interaktionen gewesen ("wie ging es ihm nach der Tat?") und zielten nicht darauf ab, den Beschuldigten zu einem Geständnis zu nötigen (vgl. EGMR Allan und Bykov).
      • Abschöpfung der VEs: Die Rüge des Beschwerdeführers, die VEs seien nicht getrennt befragt worden (Art. 146 Abs. 1 StPO analog), wurde als ungenügend begründet abgelehnt. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass die VEs im weiteren Verfahren einzeln als Zeugen einvernommen wurden. Eine analoge Anwendung des Art. 146 Abs. 1 StPO auf die interne Berichterstattung (Abschöpfung) von VEs, die gemeinsam einen Auftrag hatten, sei im Übrigen fraglich.
    • Fazit: Die Beweise aus der verdeckten Ermittlung sind verwertbar.
  3. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Willkür) (Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG):

    • Rüge des Beschwerdeführers: Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich, widerspreche forensischen Gutachten, behandle seine Glaubwürdigkeit inkonsistent und lasse Fragen zur Opferpräparation unbeantwortet.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht überprüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür (Art. 9 BV, 97 Abs. 1 BGG) und nur, wenn die Rügen explizit und substanziiert begründet sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beschränke sich weithin auf appellatorische Kritik und die Wiederholung bereits im kantonalen Verfahren vorgetragener Argumente.
      • Geständnis vs. Rechtsmedizin: Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den angeblichen Widersprüchen auseinander. Sie hielt fest, dass die gutachterliche Tatrekonstruktion eine Hypothese darstelle und andere Schussabfolgen nicht ausschliesse, insbesondere, da das Szenario des Urinierens nicht spezifisch berücksichtigt worden sei. Das Gericht fand willkürfrei, dass das Geständnis mit den Gutachten vereinbar ist.
      • Opferpräparation (entblösste Geschlechtsteile, Latexhandschuh): Die Vorinstanz erklärte plausibel, dass die Entblössung der Leiche durch Transport und Befestigung am Betonelement entstanden sein könnte, und der Latexhandschuh zum Vorwand eines Drogengeschäfts oder Einbruchs passte. Der Beschwerdeführer konnte hier keine Willkür aufzeigen.
      • Glaubwürdigkeit der Person vs. Glaubhaftigkeit der Aussage: Das Bundesgericht stützt die vorinstanzliche Differenzierung, wonach es bei der Beweiswürdigung primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankomme. Die Vorinstanz würdigte die dreifachen, übereinstimmenden Geständnisse gegenüber den VEs als glaubhaft und erlebnisbasiert, während die späteren Bestreitungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und Schutzbehauptungen eingestuft wurden.
    • Fazit: Der Beschwerdeführer vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung nachzuweisen. Die umfassende Gesamtwürdigung der Vorinstanz, einschliesslich des Geständnisses, des Täterwissens, des fehlenden Alibis und der Motivlage, ist nicht zu beanstanden.
  4. Qualifikation des Handelns als Mord (Art. 112 StGB):

    • Rüge des Beschwerdeführers: Es fehle an der für Mord erforderlichen Skrupellosigkeit, insbesondere da kein klares Motiv erwiesen sei und die akribische Planung mit D._ und C._ nicht nachgewiesen wurde.
    • Begründung des Bundesgerichts: Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird (BGE 144 IV 345 E. 2.1). Dies kann sich aus Beweggründen, Zweck oder Art der Ausführung ergeben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände.
      • Tathergang und Heimtücke: Das Opfer wurde unter einem Vorwand an den Tatort gelockt (Heimtücke), von hinten angeschossen, versuchte zu fliehen, brach zusammen und erhielt einen finalen Kopfschuss. Dieses Vorgehen wird als besonders grausam und kaltblütig gewertet.
      • Planung: Die monatelange Beschaffung des Betonelements und die minutiöse Tatausführung zeugen von Kaltblütigkeit und Skrupellosigkeit.
      • Nachtatverhalten: Die Beseitigung der Leiche – in Folie gewickelt, mit Spanngurt an einen Betonpfeiler gebunden und entblösst im See versenkt – zeugt von extremer Geringschätzung des menschlichen Lebens.
      • Motiv: Auch wenn das Motiv von C.__ nicht erstellt werden konnte, wurde das Motiv des Beschwerdeführers (Geldschuld, gekränkte Eitelkeit, Geringschätzung des Opfers als "Abfall") als ausreichend für die Mordqualifikation erachtet.
    • Fazit: Die Vorinstanz hat willkürfrei eine besondere Skrupellosigkeit bejaht, da die Gesamtwürdigung der Umstände die krasse Missachtung fremden Lebens evident macht. Die Mordqualifikation ist bundesrechtskonform.
  5. Strafzumessung (Art. 47 StGB; Doppelverwertungsverbot):

    • Rüge des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe das Doppelverwertungsverbot missachtet, indem sie dieselben Umstände (Raffinesse, Planung, Exekution, Vor-/Nachtatverhalten) sowohl zur Begründung der Mordqualifikation als auch zur Erhöhung der Strafe herangezogen habe.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Doppelverwertungsverbot (BGE 142 IV 14 E. 5.4) besagt, dass qualifizierende Merkmale nicht zweimal straferhöhend berücksichtigt werden dürfen. Es ist dem Gericht jedoch nicht verwehrt, das Ausmass, in dem ein qualifizierender Tatumstand (hier die besondere Skrupellosigkeit) gegeben ist, bei der Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).
      • Die Vorinstanz begründete die Höhe der Strafe damit, dass der Tötungsakt sowie die Vor- und Nachtathandlungen von sehr grosser krimineller Energie zeugten und das Tatvorgehen ausserordentlich verwerflich und erschreckend sei, selbst innerhalb des Spektrums der Mordfälle. Dies stellt eine Bestimmung des Grades der Skrupellosigkeit dar und verletzt das Doppelverwertungsverbot nicht.
    • Fazit: Die Strafzumessung ist bundesrechtskonform.

III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.__ ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt damit den Schuldspruch wegen Mordes und die verhängte Freiheitsstrafe von 17 Jahren.

  1. Anklagegrundsatz: Die Verurteilung des Beschwerdeführers auf Basis eines leicht modifizierten Sachverhalts (Freispruch des Mitangeklagten, keine erwiesene Auftragstäterschaft durch C.__) verletzt den Anklagegrundsatz nicht, da seine eigene Beteiligung und die ihm vorgeworfenen Handlungen klar umschrieben waren und ihm eine angemessene Verteidigung möglich war.
  2. Verwertbarkeit der Beweise (Verdeckte Ermittlung): Die von verdeckten Ermittlern erlangten Geständnisse sind verwertbar, da sie freiwillig erfolgten und die Fragen der Ermittler keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts darstellten.
  3. Beweiswürdigung: Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind nicht willkürlich. Die Vereinbarkeit der Geständnisse mit den forensischen Gutachten wurde überzeugend dargelegt, und die Unterscheidung zwischen Glaubwürdigkeit der Person und Glaubhaftigkeit der Aussage ist bundesrechtskonform.
  4. Mordqualifikation: Die Qualifikation des Handelns als Mord ist gerechtfertigt, da die Tat (Anlocken unter Vorwand, Hinterhältigkeit des ersten Schusses, Tötungsakt nach Fluchtversuch, akribische Planung, brutale Entsorgung der Leiche) von einer aussergewöhnlich krassen Missachtung fremden Lebens zeugt.
  5. Strafzumessung: Die Strafzumessung verletzt das Doppelverwertungsverbot nicht, da die Vorinstanz den Grad der besonderen Skrupellosigkeit innerhalb des qualifizierten Tatbestandes berücksichtigte.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.