Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_762/2025 vom 7. Januar 2026)

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2025 zu entscheiden. Das Obergericht hatte A._ zweitinstanzlich des Mordes schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 ¼ Jahren verurteilt. Die Beschwerde richtete sich hauptsächlich gegen die Verurteilung wegen Mordes, die Beweiswürdigung und die damit verbundenen Verfahrensrügen.

II. Sachverhalt (dem Urteil zugrunde gelegt) Dem Beschwerdeführer A._ wurde vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 21. Mai 2019 und dem 5. August 2019 insgesamt CHF 136'107.-- von † G.B._ für ein angebliches "Investment-Geschäft" mit einem nicht existierenden Banker namens "I._" erhalten und für eigene Zwecke verwendet zu haben. Am 29. Juni 2019 soll † G.B._ ihm weitere CHF 200'000.-- in bar als Nachzahlung für dieses Geschäft übergeben haben, womit die Gesamtsumme CHF 350'000.-- erreichte. Am 31. Juli 2019 forderte † G.B._ den Beschwerdeführer unmissverständlich zur Rückzahlung des gesamten Betrags auf, belegt durch WhatsApp-Nachrichten und Überweisungsquittungen. Im Wissen, dass er die Rückzahlung nicht leisten konnte und der Banker "I._" eine Erfindung war, lockte der Beschwerdeführer † G.B._ am Abend des 4. August 2019 unter dem Vorwand, das Geld bzw. den Gewinn aus dem Investment-Geschäft ausschütten zu wollen, an verschiedene Orte. Zunächst fuhren sie nach U._ zum angeblichen Wohnort des Bankers, von wo A._ † G.B._ mit der falschen Behauptung wegschickte, der Banker sei nicht verfügbar, würde aber später nach W._ kommen. Später in der Nacht fuhren A._ und † G.B._, teilweise in getrennten Fahrzeugen, zum Parkplatz Freibad U1._ in W._. Zwischen ca. 01.35 Uhr und 03.15 Uhr des 5. August 2019 begab sich A._ in das geparkte Fahrzeug von † G.B._, setzte sich auf die Rückbank rechts neben dem am Steuer sitzenden Opfer und feuerte mit einer Faustfeuerwaffe (9 mm Projektil) zwei Schüsse gegen den rechten Kopf- und Rückenbereich von † G.B._ ab. † G.B.__ verstarb noch vor Ort, wobei beide Schüsse todesursächlich waren.

III. Verfahrensgang vor dem Bundesgericht Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn vom Mordvorwurf freizusprechen, die beschlagnahmten Gelder freizugeben und die zivilrechtlichen Forderungen abzuweisen. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.

IV. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

1. Rüge der unzureichenden Begründung und Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO (E. 2) Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe unzulässigerweise auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, eigene Begründungen nur unzureichend geliefert und zentrale Punkte offengelassen. Zudem habe sie neue Vorbringen und Beweisanträge übergangen oder pauschal abgewiesen. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) die Behörden zur Begründung ihrer Entscheide verpflichtet, wobei eine Beschränkung auf die wesentlichen Überlegungen genügt. Im Rechtsmittelverfahren ist ein Verweis auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz dieser beipflichtet. Dies ist insbesondere bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz trotz anfänglichem Verweis eine hinreichend vertiefte eigene Beweiswürdigung vorgenommen und ihre Überlegungen im Detail dargelegt habe. Der Umfang der Begründung sei dabei irrelevant. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz das Motiv des Beschwerdeführers nicht offengelassen. Sie habe das Bestehen der Rückzahlungsforderung von CHF 350'000.-- und den daraus resultierenden Zahlungsdruck als Motiv als erstellt erachtet, während die näheren Details der Vorgeschichte für die Tatbeurteilung als irrelevant erachtet wurden. Auch die neuen Vorbringen, insbesondere der Bericht von Prof. Dr. K.__ zu Schmauchspuren, wurden von der Vorinstanz nicht übergangen, sondern detailliert gewürdigt und deren Schlussfolgerungen begründet. Die Abweisung von Beweisanträgen sei nachvollziehbar begründet worden.

2. Rüge der willkürlichen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Beweiswürdigung) (E. 3) Der Beschwerdeführer monierte eine willkürliche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, insbesondere die Unzulässigkeit einer Verurteilung aufgrund blosser Indizien und das Fehlen weiterer Beweiserhebungen (Blut- und Schmauchspuren). Das Bundesgericht legte dar, dass es seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und eine Sachverhaltsrüge nur zulässig ist, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist; eine andere mögliche Lösung genügt nicht, um Willkür zu begründen. Im Indizienbeweis kann eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit einen rechtsgenügenden Beweis erzeugen. Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung muss sich dabei auf die gesamte Beweislage beziehen und darlegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss willkürlich ist. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Behörden zur Klärung aller bedeutsamen Tatsachen, wobei entlastende und belastende Umstände gleich sorgfältig zu prüfen sind. Beweise, die unerheblich, offenkundig oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, müssen nicht erhoben werden (Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine antizipierte Beweiswürdigung, d.h. der Verzicht auf weitere Beweise, weil diese die Überzeugung des Gerichts nicht ändern würden, ist zulässig und wird nur auf Willkür überprüft.

Die Vorinstanz hatte eine lückenlose Indizienkette festgestellt, die keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers aufkommen lasse. Das Bundesgericht bestätigte diese Beweiswürdigung als nicht willkürlich:

  • Tatmotiv: Die unmissverständliche Rückzahlungsaufforderung von CHF 350'000.-- durch † G.B._ und die nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschwerdeführers, den er durch ein Lügengebäude (Raubüberfall, nicht existierender Banker "I._" etc.) zu vertuschen suchte.
  • DNA-Spur: Die DNA des Beschwerdeführers wurde just an der Position des Schützen (Türöffnungshebel der innenseitigen Türe hinten rechts im Fahrzeug von † G.B.__) gefunden, wofür er keine Erklärung lieferte.
  • Kleiderwechsel/-entfernung: Der Beschwerdeführer wechselte nach der Tat nachweislich seine Kleider. Ein von ihm getragenes helles Langarmhemd, das Schmauch- und Blutspuren aufgewiesen hätte, wurde am Tatort nicht gefunden. Dies deutet auf eine Verschleierungshandlung hin.
  • Löschung von Kommunikationsdaten: Selektives Löschen von WhatsApp-Nachrichten und Anrufverbindungen bis zum 2. August 2019 sowie ab dem 4. August 2019, 12.39 Uhr, bis zum 5. August, 04.33 Uhr, auf seinem Mobiltelefon.
  • Zerstörung des Opfer-Mobiltelefons: Das Mobiltelefon von † G.B.__ stand letztmals um 03.17 Uhr mit der Firewall in Kontakt, zeitnah zur Abfahrt des Beschwerdeführers vom Tatort um 03.15 Uhr, was ebenfalls auf eine Verschleierungshandlung hinweist.
  • Möglichkeiten zur Spurenbeseitigung: Der Beschwerdeführer hatte nach der Tat ausreichend Gelegenheit, die Tatwaffe und andere belastende Spuren (z.B. Schmauch- und Blutspuren) zu beseitigen (Rückkehr nach Hause, Möglichkeit zum Duschen, Kleiderwechsel, Fahrzeugreinigung, Beseitigung am Bachlauf beim Freibad). Seine einschlägige Vorstrafe von 2013 deutete zudem auf Wissen über die Beseitigung von Schmauchspuren hin.
  • Bedeutung fehlender Spuren: Angesichts der nachgewiesenen Möglichkeiten zur Spurenbeseitigung wertete die Vorinstanz das Fehlen von Schmauch- und Blutspuren am Körper, den Kleidern und im Fahrzeug des Beschwerdeführers als beweismässig neutral und nicht entlastend. Dies stand auch im Einklang mit dem Bericht von Prof. K.__, der bestätigte, dass Duschen und Händewaschen Schmauchspuren entfernen können.
  • Kein Alibi und widersprüchliche Aussagen: Der Beschwerdeführer konnte kein Alibi für den fraglichen Tatzeitraum liefern, und seine Angaben zu den Abläufen der Tatnacht waren in mehrfacher Hinsicht unstimmig.
  • Keine Hinweise auf Dritttäterschaft: Es gab keinerlei Anhaltspunkte für die Beteiligung anderer Personen.
  • Aussageverhalten: Die Weigerung des Beschwerdeführers, überprüfbare Angaben zur Herkunft des Geldes oder zur Existenz von "I.__" zu machen oder belastende Zeugenaussagen zu kommentieren, durfte von der Vorinstanz als belastendes Indiz gewertet werden, insbesondere weil von ihm vernünftigerweise eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre.

3. Rüge des mangelhaften Ergänzungsgutachtens zum Todeszeitpunkt (IRM) (E. 3.5) Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das formell und materiell mangelhafte Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) abgestellt, welches den Todeszeitpunkt nicht abschliessend geklärt habe. Das Bundesgericht wies die Rüge bezüglich der formellen Mängel (Art. 185 Abs. 1 StPO, Qualifikation der Gutachter) als verspätet zurück, da sie erstmals vor Bundesgericht vorgebracht wurde. Hinsichtlich der materiellen Mängel des Gutachtens (Art. 189 StPO, Unvollständigkeit, Unklarheit, Zweifel an Richtigkeit) hielt das Bundesgericht fest, dass Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hatte das Ergänzungsgutachten des IRM als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Ausführungen des IRM zur groben Eingrenzung des Todeszeitpunkts (zwischen 01.00 Uhr und 04.30 Uhr des 5. August 2019) schlüssig waren. Das Gutachten hatte überzeugend dargelegt, warum eine nähere Eingrenzung mangels "Idealbedingungen" (unbekannte Körperkerntemperatur, veränderliche Umgebungstemperaturen, Blutverlust, Manipulationen durch Rettungskräfte, die Totenstarre lösen können) nicht möglich war. Die Abweisung weiterer Beweisanträge zur Klärung des Todeszeitpunkts war daher ebenfalls nicht willkürlich, da diese keine entscheidenden neuen Erkenntnisse versprachen. Die Vorinstanz setzte sich auch ausreichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Ergänzungsgutachten auseinander.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab, da es die Verurteilung wegen Mordes durch das Obergericht des Kantons Zürich als rechtmässig und die Beweiswürdigung als nicht willkürlich erachtete. Die zentralen Punkte sind: 1. Indizienkette: Die Verurteilung stützt sich auf eine überzeugende Indizienkette, die das Motiv (Zahlungsdruck und Vertuschung), die Täterschaft (DNA am Tatort, Verschleierungshandlungen wie Kleiderwechsel und Datenlöschung) und die Möglichkeit zur Spurenbeseitigung belegt. 2. Beweiswürdigung fehlender Spuren: Das Fehlen von Schmauch- und Blutspuren am Beschwerdeführer wurde angesichts seiner nachgewiesenen Möglichkeiten zur Spurenvernichtung als beweismässig neutral gewertet. 3. Todeszeitpunkt: Die grobe Schätzung des Todeszeitpunkts durch die rechtsmedizinischen Gutachten wurde als nachvollziehbar und schlüssig befunden, da eine präzisere Bestimmung aufgrund nicht-idealer Tatortbedingungen unmöglich war. 4. Verfahrensfehler: Rügen bezüglich unzureichender Begründung, Missachtung neuer Vorbringen oder Abweisung von Beweisanträgen wurden als unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz eine eigene, umfassende und nachvollziehbare Würdigung vorgenommen hatte. Die Argumentation des Beschwerdeführers konnte weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung nachweisen.

VI. Entscheid und Kosten Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen wurde.