Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 6B_501/2024, 6B_512/2024 vom 13. Januar 2026

I. Einleitung und Parteien

Das Bundesgericht hatte über zwei miteinander verbundene Beschwerden zu entscheiden, die sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 15. April 2024 richteten. * Beschwerdeführer 1 (6B_501/2024): Die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, welche die lebenslängliche Dauer eines Tätigkeitsverbots anfocht. * Beschwerdeführer 2 (6B_512/2024): A.__, der seine Verurteilungen wegen Exhibitionismus und Pornografie bestritt, die auferlegten Verhaltensregeln und das Tätigkeitsverbot anfocht und die Einziehung/Vernichtung seines Telefons kritisierte.

II. Sachverhaltliche Grundlagen

A.__ (geb. 1984, britischer Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C) ist gelernter sozio-pädagogischer Assistent. Er wurde für folgende Taten verurteilt: 1. Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB): Am 14. Juni 2020 beschaffte und konsumierte er für den Eigengebrauch fünf pädopornografische Videos auf seinem Mobiltelefon. Die Videos zeigten Minderjährige in sexuellen Handlungen. 2. Exhibitionismus (Art. 194 StGB): Am 28. Mai 2020 masturbierte er in einem Zug, in einem Abteil der 2. Klasse, in unmittelbarer Nähe einer Frau (geb. 1996), die dies bemerkte und Blickkontakt mit ihm aufnahm, woraufhin er sein Verhalten fortsetzte. 3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Regelmässiger Cannabiskonsum zwischen Juni und Dezember 2020.

Vorgeschichte und psychiatrisches Gutachten: * A._ wurde als Jugendlicher Opfer sexuellen Missbrauchs und hatte eine schwierige Kindheit. * Er wurde bereits als Jugendlicher wegen Exhibitionismus verurteilt und therapeutisch begleitet. * Das psychiatrische Gutachten diagnostizierte Exhibitionismus (F65.2), ambivalenten Transvestitismus (F64.1) und Cannabis-bezogene Störungen (F12.1). Es schloss eine Pädophilie im diagnostischen Sinne aus. * Die Schuldfähigkeit wurde als "sehr leicht vermindert" eingestuft, wobei A._ die Widerrechtlichkeit seiner Taten vollumfänglich erfassen konnte, sich aber nicht vollumfänglich nach dieser Einsicht richten konnte. * Das Rückfallrisiko konnte aufgrund der psychischen Störungen, die zu Taten als Ausdrucksmodalität führen, nicht ausgeschlossen werden. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wurde empfohlen.

Instanzenzug: * Tribunal de police: Verurteilung zu 4 Monaten bedingter Freiheitsstrafe, 60 Tagessätzen à 30 CHF bedingt, 1'000 CHF Busse (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Probezeit 5 Jahre. Verhaltensregeln (psychotherapeutische Behandlung, Cannabiskontrolle). Lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen. Einziehung und Vernichtung des Telefons. * Cour d'appel pénale: Bestätigte die Verurteilungen (mit Ausnahme eines Pornografie-Vorwurfs). Reduzierte das lebenslängliche Tätigkeitsverbot auf 10 Jahre, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden.

III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

1. Exhibitionismus (Art. 194 StGB) * Rechtsgrundlagen: Art. 194 StGB setzt voraus, dass der Täter seine Geschlechtsorgane zur sexuellen Erregung oder Befriedigung zeigt und das Opfer diese tatsächlich sieht. Subjektiv erfordert die Tat Absicht, d.h., der Täter muss wollen, dass das Opfer ihn sieht (Eventualvorsatz genügt nicht). * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stützte sich auf die präzisen und konstanten Aussagen der Geschädigten, die Videoaufnahmen (die zeigten, dass A.__ die Anwesenheit anderer Personen bemerkte) sowie das psychiatrische Gutachten (das Exhibitionismus diagnostizierte) und frühere entsprechende Internetrecherchen des Täters. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass der Täter die Absicht hatte, gesehen zu werden. * Anwendung von Art. 194 Abs. 2 StGB (Verfahrenseinstellung bei Behandlung): Das Gericht lehnte die Rüge des Beschwerdeführers 2 ab, da er die ihm auferlegte Therapie bestreitet, sie unterbrochen hat und seine eigenen sexuellen Abweichungen nicht mit einem Therapeuten besprochen hat. * Ergebnis: Die Verurteilung wegen Exhibitionismus wurde bestätigt.

2. Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) * Rechtsgrundlagen: Art. 197 Abs. 5 StGB ahndet den Konsum oder Besitz von Objekten oder Darstellungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Die Rechtsprechung (BGE 131 IV 64 E. 11.2) präzisiert, dass "sexuelle Handlungen mit Kindern" Verhaltensweisen umfassen, die objektiv eine sexuelle Konnotation haben. Dies kann auch Darstellungen von Handlungen zwischen Kindern oder eines Kindes an sich selbst umfassen, wenn diese eine sexuell erregende Position zeigen, selbst wenn kein Erwachsener bei der Aufnahme direkt involviert war. * Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Videos Kinder in sexuellen Handlungen zeigten, deren Gestik und Haltung für ihr Alter unangemessen waren, was auf eine (wenn auch indirekte) Beteiligung Dritter zur sexuellen Erregung der Betrachter hindeutete. Die Internetrecherchen des Täters ("free teen porn video", "flashing 2 teens") und seine IT-Kenntnisse bestätigten das absichtliche Herunterladen und Ansehen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht darauf ankomme, ob ein erwachsener Dritter direkt an der Herstellung der Videos beteiligt war, da bereits die Darstellung sexueller Handlungen zwischen Kindern oder eines Kindes an sich selbst unter Art. 197 Abs. 5 StGB fallen kann, wenn eine objektive sexuelle Konnotation besteht. * Ergebnis: Die Verurteilung wegen Pornografie wurde bestätigt.

3. Strafzumessung (Art. 41, 47, 106, 42 Abs. 4 StGB) * Rechtsgrundlagen: Das Gericht hat bei der Strafzumessung ein weites Ermessen (Art. 47 StGB). Die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe (Art. 41 StGB) muss begründet werden, wobei die Geldstrafe in der Regel Vorrang hat. Eine zusätzliche Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) dient der Spezialprävention und darf i.d.R. 20% der Gesamtstrafe nicht überschreiten. * Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz stufte die Schuld des Beschwerdeführers 2 als "mittel" ein. Obwohl er nur fünf Videos für den Eigengebrauch heruntergeladen hatte und keine körperlichen Übergriffe stattfanden, minimierte er seine Taten, zeigte wenig Einsicht und seine Therapie war mangelhaft. Die geringfügig verminderte Schuldfähigkeit wurde berücksichtigt. Das Bundesgericht bestätigte die Wahl der Freiheitsstrafe für die Pornografie, da nur diese geeignet schien, den Täter angesichts seiner fehlenden Einsicht von weiteren Taten abzuhalten. Auch die Höhe der Gesamtbusse von 1'000 CHF (davon 300 CHF als zusätzliche Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB) wurde bestätigt, da sie nicht als übermässig streng erschien und die Obergrenze gemäss Rechtsprechung einhielt. * Ergebnis: Die Strafzumessung und die Höhe der Bussen wurden bestätigt.

4. Probezeit und Verhaltensregeln (Art. 44 StGB) * Rechtsgrundlagen: Die Probezeit (2-5 Jahre) wird nach Ermessen des Richters unter Berücksichtigung der Rückfallgefahr festgelegt. Verhaltensregeln müssen dem Zweck der Resozialisierung dienen und proportional sein. * Begründung des Bundesgerichts: Angesichts der im Gutachten festgestellten Rückfallgefahr, des mangelnden Problembewusstseins und der unterbrochenen Therapie des Beschwerdeführers 2 erachtete die Vorinstanz eine Probezeit von fünf Jahren und die angeordneten Verhaltensregeln (psychotherapeutische Behandlung, Drogenabstinenzkontrolle) als angemessen. Das Bundesgericht bestätigte dies und wies die Rügen des Beschwerdeführers 2 als unbegründet zurück. * Ergebnis: Probezeit und Verhaltensregeln wurden bestätigt.

5. Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 und 4bis StGB) Dies ist der zentrale Punkt des Rekurses der Staatsanwaltschaft und ein Hauptpunkt des Rekurses von A.__. * Rechtsgrundlagen: Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sieht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot vor, wenn eine Person wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB (mit sexuellen Handlungen an Minderjährigen) verurteilt wurde. Art. 67 Abs. 4bis StGB ("Ausnahmeklausel") erlaubt es, ausnahmsweise auf ein solches Verbot zu verzichten, wenn es sich um einen "sehr geringfügigen Fall" handelt und das Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten, und der Täter nicht zu bestimmten schweren Sexualdelikten verurteilt oder als pädophil diagnostiziert wurde. Diese Ausnahmeklausel ist restriktiv anzuwenden. * Begründung des Bundesgerichts (Rekurs der Staatsanwaltschaft – Dauer des Verbots): * Die Vorinstanz hatte das Verbot auf 10 Jahre beschränkt, um Art. 8 EMRK nicht zu verletzen. * Das Bundesgericht führt eine umfassende Interpretation von Art. 67 Abs. 3 StGB durch (Wortlaut, historische Auslegung, verfassungskonforme Auslegung, teleologische Auslegung, systematische Auslegung). Alle Interpretationsmethoden führen zum eindeutigen Ergebnis, dass ein Verbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zwingend lebenslänglich auszusprechen ist. Das Gesetz lässt dem Richter keinen Ermessensspielraum zur Befristung. Auch wenn die Rechtsprechung (und die Lehre) mögliche Konflikte mit Art. 8 EMRK thematisiert hat, kann dies nicht zur Abweichung vom klaren Gesetzestext führen. * Ergebnis: Der Rekurs der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen. Das Tätigkeitsverbot muss lebenslänglich ausgesprochen werden.

  • Begründung des Bundesgerichts (Rekurs des Beschwerdeführers 2 – Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel):

    • A.__ argumentierte, sein Fall sei "sehr geringfügig" und die Ausnahmeklausel von Art. 67 Abs. 4bis StGB anwendbar.
    • Das Bundesgericht verneinte die Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel:
      • Erste Bedingung ("sehr geringfügiger Fall"): Die Verurteilung erfolgte wegen der schwereren Form der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB mit effektiven sexuellen Handlungen an Minderjährigen). Die abstrakte Strafandrohung ist hoch (3 Jahre). Die konkret verhängte Strafe (4 Monate bedingte Freiheitsstrafe, 1'000 CHF Busse, 5 Jahre Probezeit) widerspiegelt die Schwere der Taten (Herunterladen und Konsumieren von fünf Videos mit sexuellen Handlungen an Kindern) und ist keine "Bagatellstrafe". Die erste Bedingung ist nicht erfüllt.
      • Zweite Bedingung ("nicht notwendig zur Täterabwehr"): Das Gutachten ergab ein Rückfallrisiko. A.__ bestritt weiterhin die Fakten und die Diagnose Exhibitionismus; seine Therapie war unterbrochen und befasste sich nicht mit seinen sexuellen Abweichungen. Ein positives Prognoseurteil konnte daher nicht gestellt werden.
    • Ergebnis: Die Ausnahmeklausel von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist nicht anwendbar.
  • Mitteilung des Urteils (Art. 75 Abs. 4 StPO): Die Rüge des Beschwerdeführers 2 wurde mangels ausreichender Begründung als unzulässig erachtet.

6. EMRK-Konformität des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (Art. 8 EMRK) * Rechtsgrundlagen: Art. 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, notwendig in einer demokratischen Gesellschaft und verhältnismässig sind, um legitime Ziele (z.B. Kriminalprävention, Schutz von Rechten und Freiheiten Dritter) zu erreichen. Das Bundesgericht räumt dem Schweizer Gesetzgeber (als Umsetzer der Pädophilen-Initiative) einen weiten Einschätzungsspielraum ein. * Begründung des Bundesgerichts: * Das Verbot zielt auf den Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen ab und dient der Prävention von Straftaten, was einen legitimen Zweck darstellt. * Konkrete Auswirkungen auf A.__: Sein CFC als sozio-pädagogischer Assistent erlaubt ihm die Arbeit mit Kindern, aber auch mit behinderten Erwachsenen oder älteren Menschen. Er arbeitet hauptsächlich in Altersheimen und plant primär keine Arbeit mit Kindern. Seine berufliche Wiedereingliederung ist daher nicht stark gefährdet. Sein Alter (42 Jahre zum Zeitpunkt des Urteils) macht die Massnahme für ihn weniger einschneidend als für jemanden am Ende einer Karriere. Die Auswirkungen auf sein Berufs- und Privatleben sind als gering einzuschätzen. * Dauer der Massnahme ("lebenslänglich"): Das Bundesgericht räumte ein, dass das Fehlen eines Überprüfungsmechanismus bei lebenslänglichen Verboten potenziell einen Konflikt mit Art. 8 EMRK darstellen könnte. Angesichts der geringen konkreten Auswirkungen der Massnahme auf den Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Fall sowie des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers, erachtete es die Massnahme jedoch derzeit als verhältnismässig. Es liess offen, ob unter bestimmten, zukünftig einzutretenden positiven Entwicklungen eine Überprüfung der Fortsetzung der Massnahme angebracht sein könnte. * Ergebnis: Die Rüge der EMRK-Verletzung wurde abgewiesen.

7. Einziehung und Vernichtung des Telefons (Art. 69 StGB) * Rechtsgrundlagen: Art. 69 StGB erlaubt die Einziehung von Objekten, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder deren Erzeugnis sind, wenn sie die Sicherheit, die Moral oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dies muss verhältnismässig sein. * Begründung des Bundesgerichts: Das Telefon wurde zur Begehung der Pornografie-Straftat verwendet und enthielt pädopornografische Videos, welche die Moral und die öffentliche Ordnung gefährden. Angesichts des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers 2 sei die Gefahr, dass das Telefon erneut für Straftaten verwendet werde, gegeben, was die Einziehung und Vernichtung rechtfertige. Eine systematische Trennung von legalen und illegalen Daten auf dem Gerät sei praktisch nicht umsetzbar. Der Beschwerdeführer 2 habe zudem keinen besonderen Wert der legalen Daten geltend gemacht. * Ergebnis: Die Einziehung und Vernichtung des Telefons wurden bestätigt.

IV. Kurz-Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen auf zehn Jahre zu befristen, da Art. 67 Abs. 3 StGB eine zwingend lebenslängliche Dauer vorschreibt und dem Richter hierfür kein Ermessen zusteht. Die Rüge der Staatsanwaltschaft wurde in diesem Punkt gutgeheissen. Gleichzeitig bestätigte das Bundesgericht die Verurteilungen des Beschwerdeführers 2 wegen Exhibitionismus und Pornografie sowie die Strafzumessung, die Verhaltensregeln und die Dauer der Probezeit. Die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte Ausnahmeklausel für "sehr geringfügige Fälle" (Art. 67 Abs. 4bis StGB) wurde verneint, da die Schwere der Taten und die Rückfallgefahr dies nicht zulassen. Auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK wurde mangels erheblicher konkreter Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben des Täters nicht festgestellt, obwohl das Bundesgericht die potenzielle Problematik eines fehlenden Überprüfungsmechanismus bei lebenslänglichen Verboten zur Kenntnis nimmt. Schliesslich wurde auch die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons bestätigt.