Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026

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Das vorliegende Urteil 6B_157/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Januar 2026 betrifft die Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführer) gegen seine Verurteilung wegen Betrugs und mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie die Anordnung eines unbedingten Strafvollzugs durch das Kantonsgericht St. Gallen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

1. Schuldspruch wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB)

a) Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hatte als erstellt betrachtet, dass der Beschwerdeführer durch falsche Versprechungen und den Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses gezielt den Betrag von Fr. 75'000.-- vom Beschwerdegegner erlangte. Dabei sei vereinbart worden, dass er das Geld lediglich für den Beschwerdegegner aufbewahre und innerhalb von zwei bis drei Monaten zurückzahle. Der Beschwerdeführer habe jedoch von Beginn an beabsichtigt, das Geld zur Begleichung privater Schulden zu verwenden und sei auch nicht in der Lage gewesen, es vollständig zurückzuzahlen. Er habe somit wahrheitswidrig versichert, das Geld aufzubewahren und zeitnah zurückzuerstatten.

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des Grundsatzes in dubio pro reo. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners als konstant, schlüssig und glaubhaft würdigte, insbesondere im Hinblick auf die vereinbarte "Aufbewahrung" des Geldes und die Konsistenz mit weiteren Beweismitteln wie Chatverläufen und einem nachträglich verfassten Darlehensvertrag. Die Aussagen des Beschwerdeführers hingegen erschienen der Vorinstanz detailarm, ausweichend und wenig glaubhaft, insbesondere da seine finanzielle Notsituation es unwahrscheinlich machte, dass der Beschwerdegegner ihm das Geld zur freien Verfügung überlassen hätte. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine "falsche Reihenfolge" der Aussageanalyse angewandt oder die Unschuldsvermutung verletzt, wurde abgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung den rechtlichen Anforderungen genügte und der Grundsatz in dubio pro reo in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung hat und als Entscheidregel erst nach umfassender Beweiswürdigung zur Anwendung kommt, wenn relevante Restzweifel bestehen. Der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert darlegen können, inwiefern die gesamte Beweislage willkürlich gewürdigt worden sei.

b) Rechtliche Würdigung der Arglist Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Betrugstatbestands (Art. 146 Abs. 1 StGB) bestätigte das Bundesgericht die Erfüllung des Merkmals der Arglist. Eine Täuschung kann auch innere Tatsachen, wie den Leistungswillen oder die Erfüllungsbereitschaft (im vorliegenden Fall den Willen zur Werterhaltung), betreffen. Hier habe der Beschwerdeführer wahrheitswidrig versichert, den Betrag von Fr. 75'000.-- für den Beschwerdegegner "aufzubewahren" und zeitnah zurückzugeben. Dieser versprochene Wille zur Werterhaltung sei angesichts der massiven Verschuldung des Beschwerdeführers (Fr. 400'000.-- bis Fr. 500'000.--) von Anfang an nicht vorhanden gewesen, da er das Geld zur Schuldentilgung verwendete. Die Vorinstanz habe zu Recht auf eine offensichtliche Rückzahlungsunfähigkeit und daraus auf eine bereits im Zeitpunkt der Kundgabe des Willens zur Werterhaltung fehlende Rückzahlungsbereitschaft geschlossen.

Die Arglist sei auch nicht durch eine überwiegende Opfermitverantwortung ausgeschlossen. Der Beschwerdegegner habe keinen Anlass gehabt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen, da eine Verwahrung und nicht die Rückzahlung eines Darlehens vereinbart gewesen sei. Das Bundesgericht betonte, dass zwischen den Parteien eine jahrelange, tiefe und enge Freundschaft bestand, die ein besonderes Vertrauensverhältnis begründete. Der Beschwerdegegner durfte in dieses Vertrauen setzen und darauf vertrauen, dass das Geld wie vereinbart aufbewahrt und nicht zweckentfremdet würde. Eine leichtfertige Verhaltensweise, die das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten liesse, wurde verneint, da der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers entfällt. Das Bundesgericht wies in diesem Kontext zudem darauf hin, dass bei einer Konstellation, in der sich der Beschwerdeführer durch arglistige Täuschung Vermögenswerte anvertrauen liess, von unechter Konkurrenz zwischen Betrug und Veruntreuung auszugehen ist, wobei die Veruntreuung als vom Betrug mitumfasst gilt (vgl. Urteile 6B_55/2025 E. 2.2.2; 6B_530/2024 E. 2.1).

2. Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB)

Der Beschwerdeführer bestritt den Vorsatz für den Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Annahme des Vorsatzes. Die Vorinstanz begründete den Vorsatz mit dem "umfangreichen" Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers, zahlreichen Pfändungsurkunden und einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2015. Angesichts dieser Umstände sei es realitätsfremd anzunehmen, der Beschwerdeführer habe nicht um die Pfändbarkeit der Vermögenswerte gewusst und seine Pflicht zur Meldung gegenüber dem Betreibungsamt gekannt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft. Der Beschwerdeführer vermochte die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich seines Wissens und Wollens nicht als willkürlich erscheinen zu lassen, da er seine Vorbringen nicht an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzte.

3. Anordnung des unbedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB)

Der Beschwerdeführer beanstandete die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs und rügte, die Vorinstanz stütze die Schlechtprognose hauptsächlich auf Vorstrafen und habe ihn nicht angehört. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Strafe in der Regel aufgeschoben, wenn keine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten. Für die Prognose sind alle wesentlichen Umstände (Tatumstände, Vorleben, Leumund, Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten, soziale Bindungen) zu berücksichtigen. Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Legalprognose ein weiter Ermessensspielraum zu.

Die Vorinstanz attestierte dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose. Sie berücksichtigte die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen (u.a. wegen Betrugs und Pfändungsbetrugs, teils unbedingt verhängt), die fehlende Einsicht und Reue sowie die Tatsache, dass die aktuelle Delinquenz (10. Dezember 2015 bis 11. Juli 2019) sich praktisch nahtlos an frühere Verurteilungen (2015 und 2017) anschloss und über dreieinhalb Jahre andauerte. Dieses Verhalten weise auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlenden Respekt vor der Rechtsordnung hin.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hielt fest, dass die Rüge, der Beschwerdeführer sei nicht angehört worden, unbegründet sei, da er anwaltlich vertreten war und ein Dispensationsgesuch gestellt hatte. Einschlägige Vorstrafen seien als erheblich ungünstiges Prognoseelement zu werten, und die praktisch nahtlose Fortsetzung der Delinquenz trotz früherer Verurteilungen verstärke diesen negativen Eindruck. Ebenso sei die fehlende Einsicht und Reue ein ungünstiges Element, da nur wer seine Tat bereut, das Vertrauen für einen bedingten Strafvollzug verdiene. Obwohl der Beschwerdeführer in Bosnien beruflich integriert sei und dort nicht mehr strafrechtlich aufgefallen sei, sei diese positive Entwicklung nicht ausreichend, um die übrigen ungünstigen Faktoren (Vorstrafen, Fortsetzung der Delinquenz, mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlende Reue) zu überwiegen, insbesondere da seine Familie in der Schweiz lebe. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz war nicht erkennbar.

4. Weitere Punkte

Der Beschwerdeführer argumentierte ferner, dass von einer Bestrafung abzusehen sei, da er mit dem migrationsrechtlichen Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung bereits hart bestraft worden sei. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück, da migrationsrechtliche Konsequenzen weder bei der Strafzumessung noch bei der Anwendung von Art. 54 StGB (Absehen von Strafe) zu berücksichtigen sind.

Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Zivilforderung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden vom Beschwerdeführer einzig unter der Prämisse eines vollumfänglichen Freispruchs beanstandet. Da die Beschwerde in den strafrechtlichen Punkten abgewiesen wurde, hat es auch diesbezüglich sein Bewenden.

Zusammenfassende Essenz des Urteils:

  • Betrug: Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Betrugs. Die Arglist wurde bejaht, da der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner über seinen Willen zur Werterhaltung des anvertrauten Geldes täuschte, wobei ein langjähriges, besonderes Vertrauensverhältnis die Prüfung der Leistungsfähigkeit durch das Opfer entbehrlich machte und eine überwiegende Opfermitverantwortung verneint wurde.
  • Pfändungsbetrug: Der Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs und der zugrunde liegende Vorsatz wurden bestätigt. Die Vorinstanz hatte den Vorsatz aufgrund der umfangreichen Vorbelastung des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Meldepflichten als erstellt betrachtet, was das Bundesgericht schützte.
  • Unbedingter Strafvollzug: Die Anordnung eines unbedingten Strafvollzugs wurde als rechtmässig erachtet. Die Legalprognose war aufgrund einschlägiger, mehrfacher Vorstrafen, der fortgesetzten deliktischen Tätigkeit über Jahre hinweg und der fehlenden Einsicht und Reue ungünstig, wobei positive Entwicklungen im Ausland diese negativen Faktoren nicht zu überwiegen vermochten.
  • Nebenfolgen: Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung wurde bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Die Zivilforderung und Kostenfolgen wurden als Konsequenz der strafrechtlichen Verurteilung ebenfalls bestätigt.