Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerde von A.__, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu befinden. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, hatte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Widerruf aufzuheben und von der Wegweisung abzusehen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

II. Sachverhalt und Verfahrensgang Der 1964 geborene Beschwerdeführer reiste am 30. Dezember 1992 in die Schweiz ein, wo ihm am 11. Januar 1993 Asyl gewährt wurde. Seit dem 11. Dezember 1997 besass er eine Niederlassungsbewilligung. Im Februar 2015 verzichtete er auf sein Asyl und die Flüchtlingseigenschaft, woraufhin das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Erlöschen des Asyls feststellte.

Der Beschwerdeführer wurde zwischen 1996 und 2019 mehrmals straffällig, darunter siebenmal wegen Übertretungen zu Bussen, zweimal zu Geldstrafen von je 20 Tagessätzen und zweimal zu Freiheitsstrafen von je fünf Tagen.

Die zentrale Problematik betraf seine Sozialhilfeabhängigkeit: * Er bezog bereits in den Jahren 2000-2002, 2009 und 2010 wirtschaftliche Sozialhilfe. * Seit dem 12. März 2013 wird er ununterbrochen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt. * Per 14. Dezember 2023 belief sich der Saldo der bezogenen Leistungen auf Fr. 374'473.--, wovon rund Fr. 172'000.-- allein zwischen August 2020 und Ende April 2023 bezogen wurden. * Im Januar 2023 lehnte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Aargau sein Gesuch um eine Invalidenrente ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Im März 2023 wurde ihm eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Umgebung attestiert. * Zudem lagen gegen den Beschwerdeführer per April 2023 nicht getilgte Verlustscheine von insgesamt Fr. 14'821.10 sowie offene Verlustscheine und Betreibungen von Fr. 6'245.55 vor.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau im Januar 2024 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn weg. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

A. Eintretensvoraussetzungen Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Da der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist und grundsätzlich ein Anspruch auf deren Weitergeltung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1), war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario zulässig. Die Frage eines tatsächlichen Aufenthaltsrechts ist eine materielle und keine Eintretensfrage. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen waren erfüllt.

B. Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt, welcher den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erlaubt, wenn der Ausländer "dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist".

  1. Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit:

    • Gemäss Rechtsprechung setzt "dauerhaft" eine konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGE 149 II 1 E. 4.4). Es sind die bisherigen, aktuellen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abzuwägen.
    • Der Beschwerdeführer wird seit 2013, d.h. seit über 12 Jahren, durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Trotz früherer, temporärer Ablösungen von der Sozialhilfe war keine Aussicht auf eine erneute Ablösung erkennbar.
    • Obwohl ihm die IV-Stelle Anfang 2023 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Umgebung attestierte, bemühte er sich gemäss Sachverhalt nicht um eine Erwerbstätigkeit.
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass die Sozialhilfeabhängigkeit als dauerhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Zukunft voraussichtlich nicht durch eigenes Einkommen bestreiten kann.
    • Das Argument des Beschwerdeführers, die Dauer sei durch seine bevorstehende Pensionierung begrenzt, verfing nicht. Die Dauerhaftigkeit der künftigen Abhängigkeit sei damit gegeben.
  2. Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit:

    • Die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen von über Fr. 370'000.-- (davon Fr. 172'000.-- allein seit 2020) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten und vom Bundesgericht als erheblich qualifiziert (vgl. Urteile 2C_534/2023 E. 4.7.3; 2C_14/2024 E. 6.3).
  3. Fazit Widerrufsgrund: Die Vorinstanz bejahte den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bundesrechtskonform.

C. Verhältnismässigkeit gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG Nachdem ein Widerrufsgrund festgestellt wurde, war zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig ist. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (BGE 144 I 266 E. 3.7). Dabei sind Faktoren wie das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Integrationsgrad, die Aufenthaltsdauer und drohende Nachteile bei einer Rückkehr zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2). Bei langjährigem Aufenthalt ist Zurückhaltung geboten (BGE 144 I 266 E. 3.9).

  1. Öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung:

    • Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dem Beschwerdeführer direkt vorwerfbar ist. Trotz attestierter Arbeitsfähigkeit (IV-Stelle, 2023) und abgesehen von kurzen Hospitalisationen, bemühte er sich nie um eine Erwerbstätigkeit und erschien unentschuldigt nicht zu Arbeitsvermittlungsterminen.
      • Die Einwände des Beschwerdeführers (angebliche psychische/physische Einschränkungen, langes IV-Verfahren, Vertrauensschutz vor Gesetzesänderung 2019, Alter) wurden verworfen. Die Vorinstanz hatte psychische Probleme nicht bestätigt und das IV-Verfahren war nur ein Teil der langen Bezugsdauer. Die Gesetzesänderung per 2019 erlaubt die Berücksichtigung des gesamten Bezugs, insbesondere da ein Grossteil der Leistungen nach 2019 bezogen wurde (BGE 148 II 1 E. 5.3).
    • Finanzielle Belastung: Die hohe Summe der bezogenen Sozialhilfe und die Prognose eines fortgesetzten Bezugs belasten die öffentlichen Finanzen erheblich, was ein vom EGMR anerkanntes öffentliches Interesse darstellt (BGE 139 I 330 E. 3.2; EGMR Hasanbasic gegen Schweiz).
    • Strafen: Die mehrfachen, wenn auch geringfügigen, strafrechtlichen Verurteilungen schmälern das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht.
    • Fazit öffentliches Interesse: Die Vorinstanz ging zu Recht von einem sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf aus.
  2. Privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz:

    • Lange Aufenthaltsdauer: Mit über 32 Jahren Aufenthalt, seit dem 28. Lebensjahr, wurde ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz anerkannt. Eine Ausreise würde ihn hart treffen.
    • Mangelhafte Integration: Dieses gewichtige Interesse wurde jedoch relativiert:
      • Wirtschaftlich: Definitives Scheitern der Teilnahme am Wirtschaftsleben (langjährige Arbeitslosigkeit, Verschuldung).
      • Sprachlich: Eingeschränkte Deutschkenntnisse (laut Arztberichten), trotz 30+ Jahren Aufenthalt, keine Sprachnachweise.
      • Sozial/kulturell: Keine besondere Integration geltend gemacht, zahlreiche Verurteilungen sprechen dagegen.
    • Fazit privates Interesse: Das private Interesse ist aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zwar hoch, wird aber durch die erheblichen Integrationsmängel deutlich geschwächt.
  3. Zumutbarkeit der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina: Die Rückkehr wurde als zumutbar erachtet, trotz der Herausforderungen nach 30 Jahren Abwesenheit.

    • Soziale Integration: Der Beschwerdeführer verbrachte seine prägenden Jahre in Bosnien und Herzegowina (bis 28 Jahre), sodass Vertrautheit mit Sprache und Kultur angenommen werden darf. Die Passbeschaffung deutet auf eine bestehende Verbundenheit hin. Es ist ihm zumutbar, neue soziale Beziehungen aufzubauen.
    • Wirtschaftliche Integration: Angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und des selbst verschuldeten Versäumnisses, diese zu nutzen, ist es ihm zuzumuten, sich in den dortigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Allfällige AHV-Rentenansprüche sind aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina (SR 0.831.109.191.1) auch im Heimatland beziehbar, was langfristige wirtschaftliche Hindernisse minimiert.
    • Gesundheitliche und medizinische Gründe: Eine Wegweisung wird erst dann unverhältnismässig, wenn eine ungenügende Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung bedeuten würde (BGE 139 II 393 E. 6). Der blosse Unterschied im Gesundheitssystem genügt nicht. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass regelmässige Untersuchungen oder medikamentöse Behandlungen in Bosnien und Herzegowina unmöglich seien. Das Bundesgericht verwies auf frühere Urteile, wonach die örtliche Krankenversicherung und nötigenfalls die Sozialfürsorge die Behandlungskosten tragen könnten (Urteil 2C_940/2020 E. 3.4).
    • Psychische Belastung: Kriegserlebnisse könnten eine Belastung darstellen, aber es gab keine aktenkundige, behandlungsbedürftige psychische Beeinträchtigung.
  4. Verzicht auf eine Verwarnung: Eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen, insbesondere wenn klar überwiegende öffentliche Interessen bestehen, die betroffene Person die möglichen Folgen ihres Verhaltens kannte oder eine nennenswerte Wirkung der Verwarnung nicht absehbar ist.

    • Obwohl die lange Aufenthaltsdauer und die neue Gesetzeslage ab 2019 im Prinzip für eine Verwarnung sprechen würden, wurde darauf verzichtet. Trotz langjähriger Fürsorgeabhängigkeit und mangelnder Integration hatte sich der Beschwerdeführer nie ernsthaft um eine Ablösung bemüht.
    • Spätestens seit dem rechtlichen Gehör wusste er um die ausländerrechtlichen Folgen. Sein Verhalten änderte sich jedoch nicht. Unter diesen Umständen war es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Verwarnung als nicht wirksam erachtete.

D. Gesamtabwägung und Schlussfolgerung Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme, insbesondere aufgrund der erheblichen, langjährigen und schuldhaft verursachten Sozialhilfeabhängigkeit, der mangelnden Integrationsbemühungen und des kleinen Vorstrafenregisters, das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Trotz der langen Aufenthaltsdauer waren die Integrationsmängel schwerwiegend, und die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wurde als zumutbar erachtet. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen: 1. Widerrufsgrund erfüllt: Es liegt eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vor (über CHF 370'000, ununterbrochen seit 2013), und es ist nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt künftig selbst bestreiten kann. 2. Verschulden: Die Sozialhilfeabhängigkeit ist dem Beschwerdeführer vorwerfbar, da er trotz attestierter voller Arbeitsfähigkeit (IV-Entscheid 2023) und mangels gesundheitlicher Einschränkungen keine ernsthaften Bemühungen zur Arbeitsaufnahme unternahm. 3. Mangelnde Integration: Trotz eines über 32-jährigen Aufenthalts in der Schweiz wies der Beschwerdeführer erhebliche Integrationsmängel auf (wirtschaftlich, sprachlich, sozial). Dies relativierte sein an sich gewichtiges privates Bleibeinteresse. 4. Zumutbarkeit der Rückkehr: Die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist dem Beschwerdeführer zumutbar, insbesondere da er seine prägenden Jahre dort verbrachte, Sozialversicherungsleistungen exportierbar sind und keine unüberwindbaren Hindernisse bezüglich sozialer oder medizinischer Versorgung bestehen. 5. Verhältnismässigkeit: Das hohe öffentliche Interesse an der Vermeidung der Belastung öffentlicher Finanzen durch eine schuldhaft herbeigeführte Sozialhilfeabhängigkeit überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers. Ein Verzicht auf eine Verwarnung war aufgrund der fehlenden Aussicht auf Verhaltensänderung gerechtfertigt.