Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_764/2024 vom 23. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_764/2024 vom 23. Januar 2026) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_764/2024 vom 23. Januar 2026

I. Einleitung und Prozessgeschichte

Das Urteil betrifft die Beschwerde von A._ (Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Waadt (Cour d'appel pénale) vom 27. März 2024. Gegenstand der Beschwerde war die Freisprechung von B._ (Beschwerdegegner) vom Vorwurf von Sexualhandlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person gemäss Art. 191 aStGB, die zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen worden sein sollen.

Die Vorinstanzen hatten B._ zwar am 9. Februar 2022 wegen Sexualhandlungen zum Nachteil einer anderen Person (C._) verurteilt, ihn aber im Zusammenhang mit den Vorwürfen von A._ freigesprochen. Die erste Beschwerde von A._ gegen dieses Freisprechungsurteil beim Bundesgericht (Urteil 6B_1330/2022 vom 3. Juli 2023) war gutgeheissen worden, da dem Obergericht eine unzureichende Motivation bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Vorwürfe von A._ vorgeworfen wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen, welches jedoch in seinem erneuten Urteil vom 27. März 2024 die Freisprechung B.__s bezüglich A._ bestätigte. Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde von A.__ an das Bundesgericht.

II. Sachverhalt der Vorwürfe gegen B._ (betreffend A._)

Den Vorwürfen der Beschwerdeführerin lagen zwei Ereignisse in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2019 und am Morgen des 28. April 2019 zugrunde:

  1. Fall Nr. 1 (Nacht vom 27./28. April 2019): A._ war nach einem Discobesuch stark alkoholisiert. Sie teilte B._, ihrem ehemaligen intimen Freund, mit, dass sie ihre Periode habe und keine sexuellen Beziehungen wünsche. Im Taxi musste sie sich übergeben und schlief danach ein. B._ weckte sie bei ihrer Wohnung auf. Nachdem sie ihre Wohnung betreten hatte, musste sie erneut erbrechen. Zurück im Schlafzimmer wollte sie schlafen, B._ wollte jedoch Geschlechtsverkehr. A._ war nach eigener Aussage nicht in der Lage, ihm zu widerstehen oder ihren Widerstand auszudrücken. B._ benutzte ein Kondom, drang vaginal in sie ein. Während des Aktes zog er das Kondom ohne ihr Wissen ab und ejakulierte in sie. Beide schliefen danach ein.

  2. Fall Nr. 2 (Morgen des 28. April 2019): A._ erwachte am Morgen kurz. Sie lag auf der Seite und spürte, wie B._, der hinter ihr lag, sie vaginal ohne Kondom penetrierte. Sie konnte nichts tun und schlief wieder ein.

III. Rügen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (fehlende Motivation) und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bezüglich beider Vorfälle. Zudem machte sie eine Verletzung von Art. 191 aStGB geltend.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

A. Allgemeine Rechtsgrundsätze

  1. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Das Bundesgericht hielt fest, dass das rechtliche Gehör eine Begründungspflicht der Behörde impliziert, die es dem Adressaten ermöglicht, die Entscheidung zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten. Die Behörde muss aber nicht alle Argumente der Parteien behandeln, sondern kann sich auf die entscheidrelevanten Punkte beschränken. Eine implizite Begründung ist möglich. Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe bestimmte relevante Elemente nicht berücksichtigt, vermische sich diese Rüge mit der Rüge der Willkür.

  2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG): Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich rechtswidrig oder in willkürlicher Weise festgestellt. Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung nicht nur diskutabel oder kritisierbar erscheint, sondern offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch in ihrem Ergebnis. Bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung ist Willkür gegeben, wenn die Behörde ein entscheidrelevantes Beweismittel ohne ernsthaften Grund unberücksichtigt lässt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Appellatorische Kritik ist unzulässig.

  3. Beweiswürdigung von Opferzeusaussagen: Die Aussagen des Opfers sind ein Beweismittel, das der Richter im Rahmen einer globalen Würdigung des gesamten Akteninhalts frei zu würdigen hat. In Fällen von "Aussage gegen Aussage", in denen sich die Aussagen des Opfers und des Beschuldigten widersprechen, führt dies nicht zwingend zu einem Freispruch gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo. Die endgültige Würdigung obliegt dem Sachgericht.

  4. Art. 191 aStGB (Sexualhandlungen mit urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Personen):

    • Objektiver Tatbestand: Geschützt sind Personen, die unfähig sind, einen Willen zur Ablehnung sexueller Handlungen zu bilden, auszudrücken oder wirksam auszuüben. Dies betrifft eine totale Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit, die psychisch (dauerhaft oder vorübergehend, z.B. Bewusstlosigkeit, starke Alkoholisierung) oder durch eine Widerstandsunfähigkeit aufgrund eingeschränkter Sinne begründet sein kann (wenn die Person den Akt nicht wahrnehmen, beurteilen oder ablehnen kann). Eine nur teilweise Beeinträchtigung (z.B. wegen Alkoholisierung verminderte Hemmschwelle) genügt nicht. Eine schlafende Person ist widerstandsunfähig im Sinne der Norm.
    • Subjektiver Tatbestand: Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder in Kauf nehmen, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage ist, sich sexuellen Handlungen zu widersetzen, und ihm trotzdem einen sexuellen Akt aufzwingen.

B. Anwendung auf Fall Nr. 1 (Nacht vom 27./28. April 2019)

  1. Würdigung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stützte sich auf die ersten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar alkoholisiert, aber nicht "stark berauscht" war, als sie zu Hause ankam. Sie habe alleine Entscheidungen treffen können und sei nicht vollständig unter dem Einfluss des Beschwerdegegners gewesen. Die Tatsache, dass sie während des Geschlechtsaktes nicht teilnahm, ändere nichts daran, dass ihre Widerstandsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben war.

  2. Kritik an der Beweiswürdigung der Aussagen: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren späteren Aussagen, die ihren Zustand als schlechter darstellten, weniger Glauben geschenkt. Das Bundesgericht bestätigte die Praxis, den ersten, näher am Geschehen liegenden Aussagen mehr Gewicht beizumessen, und stellte konkrete Inkonsistenzen in den Aussagen fest (z.B. zum Ausziehen, zur Taxibestellung, zur Frage, ob es ihr "gut ging"). Diese Kritik wurde als unbegründet abgewiesen.

  3. Bedeutung der Erbrechensepisoden: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe willkürlich das zweimalige Erbrechen (einmal im Taxi, einmal zu Hause kurz vor dem Geschlechtsakt) nicht als Hinweis auf eine schwere Alkoholvergiftung gewürdigt. Das Bundesgericht gab der Beschwerdeführerin insofern Recht, als die Vorinstanz das zweite Erbrechen nicht explizit bei der Beurteilung des Zustands unmittelbar vor dem Geschlechtsakt berücksichtigt habe, obwohl wiederholtes Erbrechen generell als Indiz für eine Alkoholintoxikation gilt. Dies sei willkürlich gewesen.

  4. Gesamtwürdigung der Widerstandsfähigkeit: Trotz der willkürlichen Nichtberücksichtigung des zweiten Erbrechens kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Gesamtergebnis der Vorinstanz, wonach keine totale Widerstandsunfähigkeit vorlag, nicht offensichtlich unhaltbar war. Die Beschwerdeführerin war demnach in der Lage, alleine zu gehen, den Türcode einzugeben und die Wohnungstür zu öffnen. Obwohl sie sich nach dem zweiten Erbrechen nicht "wohlfühlte", konnte sie sich auf Nachfrage des Beschwerdegegners äussern und bestätigte, dass es ihr "gut ging". Vor allem aber verlangte sie vom Beschwerdegegner, ein Kondom zu benutzen. Dieser Umstand zeige, dass sie den bevorstehenden Akt wahrnehmen, beurteilen und gegebenenfalls ablehnen konnte. Ihre Aussage, sie habe sich "einfach machen lassen" und sei "doof" gewesen, ändere nichts an ihrer objektiven Fähigkeit, Widerstand zu leisten.

  5. Vergleich mit Präzedenzfällen: Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsurteile, bei denen Opfer schliefen, überrumpelt wurden oder psychisch beeinträchtigt waren, wurden als nicht vergleichbar beurteilt.

Fazit zu Fall Nr. 1: Das Bundesgericht verwarf die Rüge der Willkür und die Verletzung von Art. 191 aStGB für Fall Nr. 1. Der objektive Tatbestand der Widerstandsunfähigkeit war nicht erfüllt.

C. Anwendung auf Fall Nr. 2 (Morgen des 28. April 2019)

  1. Würdigung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte im Rahmen einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation die Aussagen der Beschwerdeführerin als zu unsicher für eine Verurteilung erachtet. Sie begründete dies mit Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, da diese sich gefragt hatte, ob es zwei oder drei Akte gegeben habe, und gezögert hatte, B._ nach der Anzahl der Akte zu fragen. Zudem habe der neue Partner die Beschwerdeführerin zur Anzeige ermutigt, und ihre Animosität ("gros connard") sowie die Tatsache, dass sie B._ in sozialen Netzwerken verfolgte, deuteten eher auf eine enttäuschte sentimentale Beziehung hin. Die Verurteilung B._s im Fall C._ sei aufgrund "grundlegend unterschiedlicher" Sachverhalte nicht entscheidend.

  2. Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz (Willkür): Das Bundesgericht beurteilte die Gründe, aus denen die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erachtete, als offensichtlich unhaltbar.

    • Zweifel an der Anzahl der Akte: Die Frage, ob es "zwei oder drei" Akte waren, sei nicht als Zweifel an der Existenz eines zweiten Aktes zu verstehen, sondern als Unsicherheit über einen möglichen dritten Akt während des Schlafes. Dies stütze eher die Aussage über den zweiten Akt.
    • Einfluss des neuen Partners, Animosität, Social Media: Diese Elemente wurden vom Bundesgericht als nicht relevant für die Glaubwürdigkeit der Existenz des Geschlechtsaktes erachtet. Die Bezeichnung "gros connard" bezog sich auf eine Taxirechnung, nicht auf den sexuellen Übergriff, und das Verfolgen in sozialen Netzwerken war bereits vor den Ereignissen gegeben.
    • Aussagen des Beschwerdegegners: B._ hatte zwar angegeben, sich nicht an einen zweiten Akt zu erinnern, aber auch nicht ausgeschlossen, dass er "sein Glück" erneut "versucht" haben könnte, da er davon ausgegangen sei, A._ würde zustimmen.
    • Vergleich mit Fall C.__ (Modus Operandi): Das Bundesgericht widersprach der Vorinstanz, dass der Fall C._ "grundlegend anders" sei. Im Gegenteil, B._ hatte im Fall C.__ den Schlaf der Person ausgenutzt, um sexuelle Handlungen zu begehen, und dies ebenfalls mit der Begründung, er habe "sein Glück versucht". Diese ähnliche Vorgehensweise stärke die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich eines während ihres Schlafes begonnenen zweiten sexuellen Aktes.

Fazit zu Fall Nr. 2: Das Bundesgericht hiess die Rüge der Willkür gut. Die Vorinstanz hat willkürlich die Existenz eines zweiten sexuellen Aktes verneint. Es muss davon ausgegangen werden, dass B._ der Beschwerdeführerin einen Geschlechtsakt aufzwang, während diese schlief (zumindest zu Beginn), und somit widerstandsunfähig war im Sinne der Rechtsprechung (objektiver Tatbestand Art. 191 aStGB). Da die Beschwerdeführerin schlief, musste B._ wissen oder zumindest in Kauf nehmen (Eventualvorsatz), dass sie nicht in der Lage war, sich zu widersetzen (subjektiver Tatbestand Art. 191 aStGB).

V. Entscheid und Konsequenzen

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass B._ sich der Sexualhandlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person gemäss Art. 191 aStGB im Fall Nr. 2 (Morgen des 28. April 2019) zum Nachteil von A._ schuldig gemacht hat.

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wurde teilweise aufgehoben und in dem Sinne reformiert, dass B.__ für Fall Nr. 2 schuldig gesprochen wird. Die Sache wurde an die Vorinstanz (Cour d'appel pénale) zurückgewiesen, damit diese eine neue Gesamtstrafe festsetzt, die Schuld B.__s für diesen Fall berücksichtigt, sowie über den Strafaufschub bzw. dessen Widerruf und über die Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführerin und eine angemessene Prozessentschädigung entscheidet.

VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde: Das Bundesgericht bejaht eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezüglich des zweiten sexuellen Vorfalls.
  • Fall Nr. 1 (Nacht): Keine Verletzung von Art. 191 aStGB. Trotz starker Alkoholisierung und Erbrechen wurde die Beschwerdeführerin als nicht total widerstandsunfähig eingestuft, da sie fähig war, Entscheidungen zu treffen (z.B. Verlangen nach Kondom) und den Akt bewusst wahrzunehmen.
  • Fall Nr. 2 (Morgen): Verletzung von Art. 191 aStGB bejaht. Die Vorinstanz hat die Existenz des zweiten sexuellen Akts willkürlich verneint. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Übergriffs schlafend und damit widerstandsunfähig. Der Täter handelte vorsätzlich (mindestens eventualvorsätzlich).
  • Ähnliche Vorgehensweise des Täters (Modus Operandi): Das Bundesgericht verwies auf die Verurteilung B._s in einem ähnlichen Fall (C._), wo er ebenfalls den Schlaf einer Person ausnutzte, um "sein Glück zu versuchen". Dies stützte die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und widerlegte die Behauptung der Vorinstanz, die Fälle seien grundlegend unterschiedlich.
  • Rückweisung: Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neufestsetzung der Strafe, Prüfung des Strafaufschubs und Entscheidung über Zivilforderungen (Genugtuung, Prozessentschädigung).