Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_61/2026 vom 4. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (7B_61/2026 vom 4. Februar 2026) zur Verlängerung der Untersuchungshaft detailliert zusammen:

Parteien und Gegenstand des Verfahrens

Im vorliegenden Verfahren wehrte sich A.__ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein portugiesischer Staatsangehöriger, mittels Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht gegen einen Entscheid der Einzelrichterin der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Dezember 2025. Das Kantonsgericht hatte zuvor seine Beschwerde gegen eine Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. November 2025 abgewiesen, welche die Untersuchungshaft bis zum 17. Februar 2026 verlängerte. Der Beschwerdeführer beantragte seine sofortige Freilassung, eventuell die Aufhebung der Haft zugunsten von Ersatzmassnahmen und die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Sachverhalt und Vorwürfe

Der 1973 geborene Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 18. Lebensjahr in Portugal und kam danach als Saisonarbeiter in die Schweiz. Er ist verheiratet (Ehescheidungsverfahren läuft) und Vater von drei in der Schweiz lebenden Kindern (geb. 2010, 2012, 2015) sowie einer Tochter (geb. 2020) in Portugal. Seine finanzielle Situation in der Schweiz ist angespannt, mit ausstehenden Betreibungen und Verlustscheinen im Umfang von über 205'000 Franken. Er hat Vorstrafen wegen Delikten wie Diebstahl, Verstössen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und Strassenverkehrsdelikten (u.a. schwerer Verkehrsregelverletzung und Fahren in angetrunkenem Zustand).

Die aktuellen Vorwürfe des Ministère public des Kantons Wallis sind schwerwiegend: 1. 2. Mai 2025: Er soll seine Tochter C._ (geb. 2010) sexuell genötigt haben, indem er sie unsittlich berührte, versuchte, seine Hand in ihre Unterhose zu schieben, und ihr sexuelle Beziehungen vorschlug. 2. Um 2016: Er soll I._ (damals 7 Jahre alt, Tochter einer Freundin seiner Ehefrau), die bei ihm übernachtete, drei bis vier Mal digital penetriert haben, während diese schlief.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Die Beweisführung stützt sich auf Aussagen der Opfer und ihrer Mütter. Zur Abklärung weiterer Umstände wurde am 9. September 2025 ein dringendes Rechtshilfeersuchen an die portugiesischen Behörden zur Einvernahme der Mutter seiner Tochter in Portugal (G.__) gestellt, wobei die Einvernahme für den 4. Februar 2026 terminiert wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, wies aber die vom Beschwerdeführer eingereichten 23 Sachbehauptungen mit Beweisanträgen ab, da das Bundesgericht keine dritte Instanz für die freie Sachverhaltsprüfung sei (Art. 105 Abs. 1 BGG).

1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, er habe eine neue Lebensgefährtin in Portugal. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand, da die Frage, ob der Beschwerdeführer eine neue Lebensgefährtin in Portugal habe, für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht ausschlaggebend sei und den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen würde.

2. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) * Rechtliche Grundlagen: Eine Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Die Fluchtgefahr ist anhand verschiedener Kriterien wie Charakter, Moral, Ressourcen, Bindungen zum verfolgenden Staat und Auslandskontakten zu beurteilen. Die Schwere der drohenden Strafe allein genügt nicht, kann aber eine Fluchtgefahr begründen. Die Möglichkeit einer Auslieferung durch einen anderen Staat schliesst die Fluchtgefahr nicht aus (Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3). * Würdigung des Bundesgerichts: Die Begründung der Vorinstanz zur Fluchtgefahr sei nicht zu beanstanden. Die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz erschienen begrenzt. Er verfüge weder über eine stabile Arbeit noch über Vermögenswerte oder besondere soziale Kontakte. Die laufende Scheidung schwäche die Bindung zur Ehefrau. Seine finanziell prekäre Situation (hohe Schulden, Verlustscheine) stelle einen zusätzlichen Anreiz dar, sich ins Ausland abzusetzen. Obwohl drei seiner Kinder in der Schweiz leben, haben diese am 7. Oktober 2025 erklärt, ihren Vater bis zur Klärung der Vorwürfe nicht mehr sehen zu wollen, was die Bindung zur Schweiz schwächt. Demgegenüber besteht eine starke Bindung zu Portugal, wo seine weitere Tochter lebt und wo er regelmässig Ferien verbrachte. Auch in Frankreich leben Geschwister. Die Schwere der Anschuldigungen könnte sein Interesse, in der Schweiz zu bleiben, weiter mindern. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der geringen Bindungen zur Schweiz und der Anreize zur Flucht, wurde die Fluchtgefahr als hoch bewertet.

3. Verhältnismässigkeit der Haftdauer (Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 5 Abs. 3 EMRK) * Rechtliche Grundlagen: Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die voraussichtlich zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Haftrichter darf die Haft so lange aufrechterhalten, als sie der zu erwartenden konkreten Freiheitsstrafe nicht "sehr nahe" kommt. Bei der Beurteilung dürfen allfällige bedingte Strafen oder bedingte Entlassungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, es sei denn, deren Gewährung erscheine von vornherein offensichtlich (Verweis auf BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1). * Würdigung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer verkenne die Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im Falle einer Verurteilung wegen aller Anklagepunkte sei aufgrund der ideellen und realen Konkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB; Verweis auf BGE 146 IV 153 E. 3.5.2) mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Sexuelle Nötigung oder der sexuelle Missbrauch eines Kindes unter 12 Jahren gehören zu den schweren Verbrechen des Strafgesetzbuches, wie ihre Unverjährbarkeit (Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB) zeige. Die bisherige Haftdauer stehe zur voraussichtlichen Strafe in einem verhältnismässigen Rahmen.

4. Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) * Rechtliche Grundlagen: Weniger einschneidende Massnahmen sind anstelle der Haft anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Liste der Ersatzmassnahmen (z.B. Kaution, Hausarrest, Aufenthaltsverbot) ist nicht abschliessend. Der Entzug von Ausweispapieren oder eine wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei sind bei hoher Fluchtgefahr, insbesondere im Schengen-Raum und angesichts der geringen Grenzkontrollen in der Schweiz, in der Regel nicht ausreichend (Verweis auf 7B_1006/2025 E. 3.4.3). * Elektronische Fussfessel (Electronic Monitoring): Die elektronische Fussfessel ist kein Ersatz für die Haft an sich, sondern ein technisches Mittel zur Überwachung der Einhaltung von Ersatzmassnahmen (z.B. Kontakt- oder Aufenthaltsverbot, Hausarrest). Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1) klargestellt, dass Art. 237 Abs. 3 StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage für passive und aktive elektronische Überwachung bildet. Es sei wünschenswert, dass Bund und Kantone entsprechende Strukturen für eine Echtzeit-Überwachung schaffen. Der Kanton Wallis sei derzeit noch nicht in der Lage, eine geografische Beschränkung mit aktiver Überwachung als Ersatzmassnahme anzubieten. Selbst bei aktiver Überwachung mit sofortiger polizeilicher Interventionsmöglichkeit sei bei grenznahem Wohnort die Flucht ins Ausland nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 3.3.2). Die Eignung hängt von allen Umständen ab, insbesondere der Intensität der Fluchtgefahr, der Schwere der Delikte und der Notwendigkeit der Anwesenheit. * Würdigung des Bundesgerichts: Angesichts der zuvor (unter Punkt 2) detailliert begründeten sehr hohen Fluchtgefahr – motiviert durch die Schwere der Vorwürfe, die drohende hohe Strafe, die prekäre Finanzlage und die Auslandskontakte – erachtete das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Hinterlegung von Ausweisen, tägliche Meldepflicht, Hausarrest mit a posteriori elektronischer Überwachung) als nicht ausreichend geeignet, die Fluchtgefahr effektiv zu bannen. Der Einwand wurde abgewiesen.

5. Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) * Rechtliche Grundlagen: Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass Strafverfahren unverzüglich eingeleitet und ohne ungerechtfertigte Verzögerung durchgeführt werden, wobei Verfahren gegen Inhaftierte prioritär zu behandeln sind. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall zu beurteilen (Verweis auf BGE 117 Ia 372 E. 3a). * Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht konnte keine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellen. Die Staatsanwaltschaft sei seit der ersten polizeilichen Einvernahme der Tochter am 2. Mai 2025 nicht untätig geblieben. Sie habe die notwendigen Schritte unternommen, um das Rechtshilfeersuchen an Portugal zu organisieren, einschliesslich der Abklärung der Adresse von G.__ und der Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Parteien (Art. 148 StPO) vor der Übermittlung des Ersuchens. Das Ersuchen sei am 9. September 2025 übermittelt und am 13. November 2025 erneut urgiert worden, mit einer geplanten Einvernahme am 4. Februar 2026. Angesichts der erforderlichen internationalen Zusammenarbeit und der komplexen Abläufe in solchen Verfahren seien keine nennenswerten Verzögerungen seitens der Walliser Behörden feststellbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Zeugin hätte einfach per E-Mail oder Telefon kontaktiert werden können, wurde verworfen, da ein formelles Rechtshilfeersuchen die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Zuverlässigkeit der Beweiserhebung sicherstelle, was bei informellen Kontakten nicht der Fall sei.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen und befunden, dass die Haft des Beschwerdeführers weiterhin rechtmässig sei. Es bestätigte das Bestehen einer hohen Fluchtgefahr aufgrund der begrenzten Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz, seiner prekären finanziellen Situation und der schweren Vorwürfe, die die Anreize zur Flucht verstärken. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wurde aufgrund der potenziell mehrjährigen Freiheitsstrafe für die vorgeworfenen, schwerwiegenden Sexualdelikte als gegeben erachtet. Die angebotenen Ersatzmassnahmen (Ausweisentzug, Meldepflicht, elektronische Fussfessel) wurden als unzureichend bewertet, um der hohen Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, insbesondere angesichts der technologischen Grenzen im Kanton Wallis bezüglich aktiver Überwachung. Schliesslich wurde auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, da die Verzögerungen im Wesentlichen auf die notwendige internationale Rechtshilfe zurückzuführen waren und den Strafverfolgungsbehörden keine Untätigkeit vorgeworfen werden konnte.