Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_187/2025 vom 27. Januar 2026

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_187/2025 des schweizerischen Bundesgerichts:

Bundesgerichtsurteil 1C_187/2025 vom 27. Januar 2026

I. Parteien und Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin A.__ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis ein. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an die kantonalen Behörden zur Vornahme notwendiger Massnahmen, um die Parzelle Nr. 1546 in Crans-Montana bestimmungsgemäss nutzen zu lassen. Konkret begehrte sie die Feststellung der Nichtigkeit von Baubewilligungen und die Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens (remise en état). Beschwerdegegnerinnen waren die Gemeinde Crans-Montana und der Staatsrat des Kantons Wallis.

II. Sachverhalt Die Parzelle Nr. 1546 in Crans-Montana, welche im Sinne von Art. 32.1 des interkommunalen Baureglements (RIC) als Wohnzone für Einfamilienhäuser ausgeschieden ist, ist eine vertikale Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) mit 24 Einheiten. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines 41/1000-Anteils (StWE-Einheit Nr. xxx49). Aktuell befinden sich 14 Einfamilienhäuser auf der Parzelle.

Im Oktober 2021 beanstandete die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Crans-Montana verschiedene Unregelmässigkeiten: 1. Das Verwaltungs- und Nutzungsreglement der StWEG verstosse gegen Art. 712h Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, da es die Grundparzelle als ausschliesslichen Privatbereich der Stockwerkeigentümer deklariere. 2. Einige StWE-Einheiten würden die im Grundbuch eingetragenen Abgrenzungen des Aufteilungsplans (plan de répartition) nicht einhalten, indem sie direkt auf dem Grundstück oder auf anderen StWE-Einheiten errichtet worden seien. 3. Die Baubewilligungen für diese Konstruktionen seien nichtig, da sie der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bedurft hätten (gemäss Art. 39 Abs. 4 des kantonalen Baugesetzes, aLC), welche nicht eingeholt worden sei. Die Beschwerdeführerin forderte die Gemeinde auf, eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 55 und 57 aLC anzuordnen.

Die Gemeinde lehnte dies im November 2022 und August 2023 ab, mit der Begründung, die Problematik falle in den Bereich des Privatrechts. Dagegen legte die Beschwerdeführerin beim Staatsrat Rekurs ein, rügte erneut die Verletzung von Art. 39 Abs. 4 aLC und ergänzte, einige StWE-Einheiten verfügten über keinen eigenen Zugang (Verletzung von Art. 19 und 22 RPG) und die Infrastruktur der Parzelle sei mangelhaft (fehlende öffentliche Zugänge, Beleuchtung, Entsorgung, etc.).

Der Staatsrat wies den Rekurs im März 2024 ab. Er hielt fest, die streitigen Bauten basierten auf einer 1979 erteilten Baubewilligung und die Infrastrukturrügen seien verspätet (hätten im Baubewilligungsverfahren vorgebracht werden müssen). Zudem sei selbst bei einer allfälligen Abweichung von der Baubewilligung (welche nicht erwiesen sei) eine Wiederherstellung aufgrund der zehn- und zwanzigjährigen Verjährungsfristen gemäss Art. 57 Abs. 4 aLC nicht mehr durchsetzbar. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diese Entscheidung im Februar 2025.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführerin war als Adressatin des angefochtenen Entscheids, der die Feststellung der Nichtigkeit einer Baubewilligung und die Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens verweigerte, gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.

2. Sachverhaltsgrundlage Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift mehrere Sachverhaltselemente vor, die von den kantonalen Feststellungen abweichen oder diese ergänzen, ohne darzulegen, dass diese offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt worden wären (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht erklärte diese neuen Sachbehauptungen als unzulässig.

3. Rüge der Nichtigkeit der Baubewilligungen

3.1. Allgemeine Grundsätze zur Baubewilligung und Nichtigkeit 3.1.1. Baubewilligungsverfahren (Art. 22 RPG): Das Bundesgericht erinnert an die ständige Rechtsprechung, wonach eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn eine Baute oder Anlage zonenkonform ist und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b RPG). Bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung (BGE 131 II 103 E. 3.3). Ziel des Baubewilligungsverfahrens ist die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Konformität eines Bauvorhabens. Die Person des Baugesuchstellers und dessen zivilrechtliches Verfügungsrecht am Grundstück stehen dabei nicht im Vordergrund; dieses wird höchstens prima facie geprüft (Hinweis auf BGer 1C_79/2024 E. 4.2; 1C_393/2024 E. 3.3; 1C_143/2022 E. 2.5).

3.1.2. Absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten: Absolute Nichtigkeit ist ein Ausnahmezustand und betrifft nur Entscheidungen, die mit den gravierendsten, offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mängeln behaftet sind und deren Feststellung die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden würde (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2). Sie wird nur angenommen, wenn das System der Anfechtbarkeit offensichtlich nicht den notwendigen Schutz bietet. Nichtigkeit begründen insbesondere funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der Behörde sowie ein offensichtlicher Verfahrensfehler (BGE 149 IV 9 E. 6.1).

3.2. Würdigung der kantonalen Vorinstanz Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die StWEG 1979 gegründet wurde und B.__, der damalige Gründer, Alleineigentümer der Parzelle Nr. 1546 war, als er 1979 die Baubewilligung für sein Projekt einholte. Die StWE-Anteile wurden erst ab 1986 bis 2011 erworben. Es bestünden zwar Unterschiede zwischen der tatsächlichen Lage und Zusammensetzung gewisser StWE-Einheiten und den Angaben des 1979 erstellten Aufteilungsplans. Die Vorinstanz betonte jedoch, dass dieser Aufteilungsplan lediglich ein Projekt darstelle (Art. 69 GBV) und gemäss Rechtsprechung und Lehre keine rechtliche, technische oder katastermässige Bedeutung habe (BGE 132 III 9 E. 3.3; 118 II 291 E. 3a; Wermelinger). Die Gemeinde habe den Aufteilungsplan daher bei der Erteilung der Baubewilligung nicht prüfen müssen. Eine Divergenz zwischen Aufteilungsplan und tatsächlicher Situation sei eine privatrechtliche Angelegenheit.

3.3. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht befand die Argumentation der Beschwerdeführerin als verworren und schwer verständlich hinsichtlich der konkreten Folgen der beanspruchten Nichtigkeit. Zudem basiere ihre Argumentation weitgehend auf unbewiesenen Sachverhalten (z.B. Bau der Chalets zwischen 1986 und 2011, obwohl eine topographische Karte von 1986 die Existenz der meisten Chalets bereits belege).

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Identität des Baugesuchstellers in diesem Fall, zumal die Chalets seit vielen Jahren bestehen, für die öffentlich-rechtliche Prüfung der Baubewilligung von untergeordneter Bedeutung sei. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass die Baubehörde den Aufteilungsplan nicht prüfen musste. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten privatrechtlichen Argumente (fehlende Zustimmung der StWEG-Gemeinschaft, Abweichungen vom Aufteilungsplan) führen, so das Bundesgericht, keinesfalls zur Nichtigkeit der öffentlich-rechtlichen Baubewilligung. Die Rüge der Beschwerdeführerin wurde daher als unbegründet abgewiesen, soweit sie überhaupt zulässig war.

4. Weitere Rügen Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Verletzungen von Art. 15a und 19 RPG sowie Art. 26 BV wurden vom Bundesgericht als unzureichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG erachtet. Das Bundesgericht verwies diesbezüglich auf die expliziten und überzeugenden Erwägungen des Kantonsgerichts (Art. 109 Abs. 3 BGG).

IV. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie zulässig war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Zivilrechtliche Fragen sind keine Nichtigkeit von Baubewilligungen: Das Bundesgericht bekräftigt, dass das Baubewilligungsverfahren primär die öffentlich-rechtliche Konformität eines Bauvorhabens prüft. Zivilrechtliche Aspekte, wie die fehlende Zustimmung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft oder Abweichungen von einem privatrechtlichen Aufteilungsplan, führen in der Regel nicht zur absoluten Nichtigkeit einer Baubewilligung.
  2. Keine Prüfpflicht für Aufteilungsplan: Ein Aufteilungsplan (plan de répartition) im Kontext von Stockwerkeigentum ist ein Projektplan ohne rechtliche, technische oder katastermässige Bedeutung für die Baubewilligungsbehörde. Diese ist nicht verpflichtet, die Einhaltung eines solchen Plans bei der Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen.
  3. Hohe Hürden für Nichtigkeit: Die absolute Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wird nur in Ausnahmefällen bei den gravierendsten, offensichtlichen Mängeln angenommen, nicht aber bei jeder Gesetzesverletzung oder bei Mängeln, die das Zivilrecht betreffen.
  4. Verjährung und Bestandesfestigkeit: Das Bundesgericht stützt indirekt die Vorinstanz, die eine Wiederherstellung aufgrund der langen Bauzeit (seit 1979) und allfälliger Verjährungsfristen (Art. 57 Abs. 4 aLC) verneint hatte, da die grundsätzliche Gültigkeit der Bewilligung und die langjährige Bestandesfestigkeit der Bauten im Vordergrund stehen.
  5. Sachverhaltsbindung: Die Beschwerdeführerin konnte ihre Sachverhaltsbehauptungen, die von den Feststellungen der Vorinstanz abwichen, vor dem Bundesgericht nicht glaubhaft machen.