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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Februar 2026 (Az. 6B_269/2025)
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin A.__, die wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Revisionsgesuch wurde vom Kantonsgericht Freiburg, Cour d'appel pénal, abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin das Bundesgericht anrief. Der Kern der Beschwerde liegt in der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Sachverhaltsgrundlage und Willkürrüge Das Bundesgericht hält fest, dass es sich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hält (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei willkürlich festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde eine eigene, vom kantonalen Urteil abweichende Sachverhaltsversion dar, rügte jedoch keine Willkür im Sinne von Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG. Daher bleibt ihre abweichende Darstellung unberücksichtigt.
3.2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 EMRK) Die Beschwerdeführerin rügte eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen mangelhafter Urteilsbegründung. * Formelle Rechtsverweigerung: Das Bundesgericht verneint eine formelle Rechtsverweigerung, da die Vorinstanz in der Sache entschieden und das Revisionsgesuch abgewiesen hat. * Rechtliches Gehör und Begründungspflicht: Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die für den Entscheid massgeblichen Gründe so darlegt, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids verstehen und ihn sachgerecht anfechten kann (BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Behörde muss nicht alle Argumente diskutieren, sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Fragen beschränken (BGE 147 IV 249 E. 2.4). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Motive für die Ablehnung des Revisionsgesuchs ausführlich dargelegt hat. Sie fasste die drei Eingaben der Beschwerdeführerin detailliert zusammen, analysierte die Persönlichkeitsmerkmale und das psychologische Profil des Intimierten 3 im Kontext des neuen Strafverfahrens und kam zum Schluss, dass die Revisionsbegehren keine konkreten, revisionsrelevanten Fakten oder Beweismittel enthielten, die geeignet wären, die Beschwerdeführerin zu entlasten oder die Schuld des Intimierten 3 zu beweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird daher verneint.
3.3. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Parteien (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO) Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Kantonsgericht hätte den anderen Parteien (Intimierten 2 und 3) und Behörden explizit eine Frist zur Stellungnahme zu ihren ergänzenden Eingaben einräumen müssen. * Legitimation: Das Bundesgericht äusserte Zweifel an der Legitimation der Beschwerdeführerin, sich auf die Verletzung eines Grundrechts der anderen Parteien zu berufen (BGE 125 I 161 E. 2a). * Inhaltliche Prüfung: Selbst bei einer materiellen Prüfung wurde die Rüge abgewiesen. Die Vorinstanz hatte die ursprüngliche Revisionsgesuchsschrift vom 18. April 2024 den Parteien und Behörden zur Stellungnahme zugestellt. Die späteren Ergänzungsschriften und Beweismittel der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls an alle Beteiligten übermittelt. Das Bundesgericht erinnerte an den Grundsatz, dass das Recht auf Replik als gewahrt gilt, wenn die Akten den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Wenn sie daraufhin nicht unverzüglich reagieren, wird angenommen, dass sie darauf verzichten (BGE 138 III 252 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin selbst hatte auf die Zusendung ihrer eigenen Schriften an die Gegenparteien nicht reagiert und hätte dies tun müssen, wenn sie ein solches Vorgehen beanstanden wollte.
3.4. Revision wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 410 Abs. 1 lit. a und Art. 413 StPO) Dies ist der Kernpunkt des Urteils. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von ihr vorgelegten Revisionsgründe seien neu, ernsthaft und geeignet, ihren Freispruch oder eine wesentlich mildere Strafe zu bewirken. * Voraussetzungen der Revision (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO): * Neue Tatsachen oder Beweismittel: Dies sind Umstände, die im Sachverhalt des Urteils berücksichtigt werden können, oder Beweismittel, die eine Tatsache beweisen. Eine neue Meinung oder rechtliche Einschätzung genügen nicht (BGE 141 IV 93 E. 2.3). * Unbekanntheit: Die Tatsachen oder Beweismittel müssen dem Richter zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs unbekannt gewesen sein (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). * Ernsthaftigkeit: Sie müssen geeignet sein, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung beruht, zu erschüttern und einen wesentlich günstigeren Entscheid für den Verurteilten zu ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1). Im Revisionsverfahren (Rescindens) genügt eine Wahrscheinlichkeit. * Die Frage, ob ein Mittel neu und ernsthaft ist, ist eine Rechtsfrage. Ob es unbekannt war und geeignet ist, den Sachverhalt zu ändern, sind Tatfragen, die nur auf Willkür hin überprüft werden. Ob die Änderung rechtlich relevant ist, ist wieder eine Rechtsfrage (BGE 130 IV 72 E. 1). * Die ursprüngliche Verurteilung der Beschwerdeführerin: Das Bundesgericht rekapituliert die umfangreiche Indizienkette, die zur Verurteilung der Beschwerdeführerin führte: * Telefonanalyse: Ortung ihres Telefons im Obergeschoss zur mutmasslichen Tatzeit. * DNA-Spuren: Ihre DNA auf Plüschtieren, Kleidern des Opfers und einem Süssigkeitsrest im Bett des Kindes, obwohl sie angab, selten im Zimmer des Kindes gewesen zu sein. * Tagebuch: Tägliche Aufzeichnungen, die zahlreiche eheliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kind belegten. * Kommunikation: Nachrichten, Äusserungen und Internetrecherchen, die ihre Abneigung gegen das Kind und ihre Wahrnehmung als Hindernis für ihre Beziehung zeigten. * Alleine mit dem Kind: In der Tatnacht war sie erstmals allein mit dem Kind während der relevanten Zeitspanne, in der das Kind regelmässig aufwachte. Das Kind wurde gewaltsam angegriffen. * Amnesie: Ihre angebliche vollständige Amnesie für die Tatnacht wurde durch ihre Telefonaktivitäten widerlegt. * Psychiatrisches Gutachten: Schloss die Tatbegehung trotz fehlender psychischer Störung nicht aus. * Die Ablehnung des Revisionsgesuchs durch die Vorinstanz (vom Bundesgericht bestätigt): Die Vorinstanz wies das Gesuch mit folgenden zentralen Argumenten ab: * Falsche Prämisse der Beschwerdeführerin: Ihre Verurteilung basierte auf einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung der vielen belastenden Elemente gegen sie selbst, die eine kohärente und übereinstimmende Indizienkette bildeten. Die mögliche Schuld des Intimierten 3 wurde erst nach der Feststellung ihrer Schuld geprüft und ausgeschlossen. * Fehlende Entlastung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin legte keine konkreten Fakten oder Beweismittel vor, die die festgestellten Tatsachen ihrer eigenen Schuld widerlegen könnten. Die vorgebrachten Elemente liessen die faktischen und wissenschaftlichen Beweise ihrer eigenen Schuld unberührt. * Zur Rolle des Intimierten 3: * Laufendes Verfahren: Die dem Intimierten 3 vorgeworfenen Taten sind Gegenstand einer laufenden Untersuchung. Sie sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerichtlich festgestellt und werden grösstenteils vom Intimierten 3 bestritten. * Kein automatischer Schluss: Selbst wenn der Intimierte 3 wegen schwerer Sexualdelikte verurteilt würde, könnte ihm der Mord an seiner eigenen Tochter nicht automatisch aufgrund seiner persönlichen Merkmale oder seines psychologischen Profils zugeschrieben werden, ohne die konkreten Fakten des Dossiers zu berücksichtigen. * Bereits geprüfte Argumente: Die von der Beschwerdeführerin erneut aufgeworfenen Punkte (wie Abhörprotokolle, Sorge um den Hymen des Kindes, DNA des Intimierten 3 am Kind, sexuelle Impulse des Intimierten 3 kurz nach dem Tod des Kindes oder nach der Inhaftierung der Beschwerdeführerin) wurden bereits von den Vorinstanzen geprüft und verworfen, ohne dass seine Schuld hätte festgestellt werden können. * Psychiatrisches Gutachten zum Intimierten 3: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass dieses Gutachten (diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung, psychopathische und perverse Persönlichkeitszüge, Tendenz zu Lügen und Manipulation) zum jetzigen Zeitpunkt keinen massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Taten des Intimierten 3 und der Beschwerdeführerin haben kann. Die Expertise wurde unter der Annahme erstellt, dass der Intimierte 3 die ihm im neuen Verfahren vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hat ("Si l'on part de l'idée que l'expertisé a commis les actes qui lui sont reprochés..."). Da das Strafverfahren gegen den Intimierten 3 gerade klären soll, ob diese Taten geschehen sind, basieren die Schlussfolgerungen des Gutachtens auf Hypothesen und sind daher nicht geeignet, ein Revisionsgesuch im Sinne der strengen Anforderungen zu begründen. Es beweise weder, dass der Intimierte 3 zum Tatzeitpunkt (November 2018) solche Störungen hatte, noch seine Täterschaft am Mord. * Beschwerdeführerin als Opfer des Intimierten 3: Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei selbst ein Opfer des Intimierten 3 gewesen (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung etc.) und sei unter dessen Kontrolle gestanden, wurde aus denselben Gründen abgewiesen: Diese Anschuldigungen sind ebenfalls Teil der laufenden Untersuchung und können nicht als ernsthafte neue Tatsachen qualifiziert werden. * Fazit zur Revision: Die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel machen das Vorliegen von Fehlern, die die Grundlage des ursprünglichen Urteils erschüttern könnten, weder hinsichtlich der Schuld der Beschwerdeführerin noch des Strafmasses wahrscheinlich. Daher wurde die Revision rechtmässig abgelehnt.
3.5. Sofortige Freilassung Angesichts der Abweisung der Beschwerde wird auch das Gesuch um sofortige Freilassung abgewiesen.
4. Kosten und Entschädigung Die Beschwerdeführerin trägt als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat den anwaltlich vertretenen Intimierten 2 und 3 eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch der wegen Mordes verurteilten Beschwerdeführerin ab. Ihre Verurteilung basierte auf einer umfangreichen und schlüssigen Indizienkette (u.a. Telefondaten, DNA-Spuren, Tagebucheinträgen, widersprüchlichen Aussagen), die ihre Täterschaft am Tod des Kindes D.C.__ belegte. Das Revisionsgesuch stützte sich massgeblich auf ein neues Strafverfahren gegen den Kindsvater (Intimierter 3) wegen sexueller Delikte sowie ein in diesem Kontext erstelltes psychiatrisches Gutachten über dessen Persönlichkeit. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz darin, dass diese Elemente keine "neuen, ernsthaften Tatsachen oder Beweismittel" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen. Insbesondere ist das neue Strafverfahren gegen den Intimierten 3 noch nicht abgeschlossen und die dort erhobenen Vorwürfe sind nicht gerichtlich festgestellt. Das psychiatrische Gutachten über den Intimierten 3 wurde zudem unter der Hypothese seiner Täterschaft an den neuen, ihm vorgeworfenen Taten erstellt und ist daher nicht geeignet, die bereits festgestellten Tatsachen im Mordfall zu erschüttern oder seine Täterschaft am Mord zu beweisen. Rügen des rechtlichen Gehörs wurden ebenfalls abgewiesen.