Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 5A_54/2024 vom 28. Januar 2026
Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ (Ehefrau) * Intimierter: B._ (Ehemann)
Gegenstand: Scheidung (Ehegattenunterhaltsbeiträge, Teilung einer Miteigentumsimmobilie, güterrechtliche Auseinandersetzung).
Ausgangslage: Die Parteien heirateten 2006 ohne Ehevertrag und lebten seit 2013 getrennt. Der Ehemann reichte 2016 ein einseitiges Scheidungsbegehren ein. Im erstinstanzlichen Urteil des Tribunal de première instance des Kantons Genf vom 23. November 2022 wurde die Scheidung ausgesprochen, auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, die berufliche Vorsorge geteilt, und die öffentliche Versteigerung der Miteigentumswohnung in U.__ angeordnet, wobei der Nettoerlös hälftig (bzw. 59,1% zugunsten des Ehemannes und 40,9% zugunsten der Ehefrau) aufgeteilt und der Ehemann zur Zahlung von CHF 410'528 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung verurteilt wurde.
Auf Berufung des Ehemannes und Anschlussberufung der Ehefrau hob die Chambre civile de la Cour de justice des Kantons Genf (Vorinstanz) mit Urteil vom 14. Dezember 2023 diverse Ziffern des erstinstanzlichen Dispositivs auf. Sie legte eine neue Verteilung des Erlöses der Wohnung U.__ (Ehemann 62,48%, Ehefrau 37,52%) fest und verurteilte den Ehemann zur Zahlung von CHF 342'031 an die Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
I. Ehegattenunterhalt und Teilung der beruflichen Vorsorge (Erw. 3)
1. Ehegattenunterhaltsbeiträge (Erw. 3.1-3.3): * Rüge der Beschwerdeführerin: Die provisorisch festgesetzten Unterhaltsbeiträge sollten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils weitergeschuldet sein. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die provisorischen Massnahmen seien hinfällig geworden und ihre Rüge auf Weiterzahlung sei ungenügend begründet. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgelegten provisorischen Unterhaltsbeiträge hinfällig werden und durch die im Scheidungsurteil festgesetzten Beiträge ersetzt werden, sobald dieses hinsichtlich der Unterhaltsregelung formell vollstreckbar ist (BGE 146 III 284 E. 2.2). Da die Frage des nachehelichen Unterhalts im Berufungsverfahren von keiner Partei angefochten wurde, trat dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft. Die provisorischen Massnahmen sind daher grundsätzlich mit Ablauf der Berufungsfrist hinfällig geworden. Die Vorinstanz hat dies dem Ergebnis nach zu Recht festgestellt, auch wenn sie den Zeitpunkt (nicht bereits mit Urteilsverkündung, sondern mit Ablauf der Berufungsfrist) unzutreffend bestimmte. Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Grundsatz des übermässigen Formalismus verletzt, indem sie das Begehren auf Weiterzahlung der provisorischen Unterhaltsbeiträge wegen fehlender "formeller" Anträge abwies, ist unzulässig. Die Vorinstanz stützte ihre Abweisung auf eine doppelte Begründung (fehlende formelle Anträge und fehlende Begründung). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nur den ersten Teil kritisiert und versäumt, auch den zweiten, unabhängigen Teil anzufechten.
2. Rückwirkende Auszahlung der lebenslänglichen Rente aus Vorsorgeausgleich (Erw. 3.4): * Rüge der Beschwerdeführerin: Falls der Unterhaltsantrag abgewiesen wird, sollte die ihr zugesprochene lebenslängliche Rente aus dem Vorsorgeausgleich des Ehemannes rückwirkend ab dem Datum des erstinstanzlichen Urteils ausgezahlt werden. * Begründung des Bundesgerichts: Dieser Antrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Anschlussberufung, sondern erst in einer späteren Eingabe (Replik zur Anschlussberufung) gestellt. Da der Vorsorgeausgleich der Dispositionsmaxime unterliegt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und nicht der Offizialmaxime, war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, neue, erweiterte Anträge zu einem Punkt zu stellen, den sie in ihrer Anschlussberufung nicht angefochten hatte. Ausserdem wurde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bezüglich des Vorsorgeausgleichs durch die Berufung des Ehemannes suspendiert. Daher gibt es keinen Grund, die Rente vor Rechtskraft des kantonalen Urteils fällig werden zu lassen. Die Rüge wird abgewiesen.
II. Teilung der Miteigentumsimmobilie und güterrechtliche Auseinandersetzung
1. Teilung der Immobilie in U.__ (Erw. 4-6): * Rüge der Beschwerdeführerin: Sie kritisiert die Weigerung der Vorinstanz, ihr die volle Eigentümerstellung an der Wohnung in U.__ zuzusprechen, sowie die Modalitäten der Teilung. * Rechtliche Argumentation (ZGB 205 Abs. 2, ZGB 651 Abs. 2): Das Bundesgericht erinnert daran, dass bei der Auflösung des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung das Miteigentum an einer Immobilie den Regeln von Art. 650 und 651 ZGB unterliegt. Gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB kann der Richter die Zuweisung an einen Ehegatten anordnen, der ein überwiegendes Interesse nachweist und zur Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten fähig ist. Diese beiden Bedingungen sind kumulativ. Die Beweislast für das überwiegende Interesse und die Fähigkeit zur Ausgleichszahlung liegt beim beantragenden Ehegatten (Art. 8 ZGB). * Begründung des Bundesgerichts und Ergebnis (Erw. 6.2-6.4): Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, über ausreichende Mittel zur Ausgleichszahlung zu verfügen. Ihre vor Bundesgericht vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bezüglich ihrer Liquidität sind unzulässig (Art. 105 Abs. 1 BGG), da sie kein willkürliches Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz rügt. Da jedoch andere Punkte der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, welche die güterrechtliche Forderung der Beschwerdeführerin beeinflussen könnten, muss die Vorinstanz die Frage der Zuweisung der Immobilie bzw. der Anordnung der öffentlichen Versteigerung gegebenenfalls neu prüfen. Die Rüge wird insofern gutgeheissen und der Entscheid zur Teilung der Immobilie zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
2. Möbel in U.__ (Erw. 7): * Rüge der Beschwerdeführerin: Zuweisung der Möbel in U.__ an sie. * Begründung des Bundesgerichts: Die Frage der Möbel wurde von der Vorinstanz nicht behandelt und die Beschwerdeführerin rügt insoweit keinen formellen Rechtsverweigerung. Die Rüge ist unzulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG).
3. Amortisation von CHF 10'000 (Erw. 8): * Rüge der Beschwerdeführerin: Die Vorinstanz habe eine Amortisation von CHF 10'000, die sie im Dezember 2022 vorgenommen habe, willkürlich nicht berücksichtigt. * Begründung des Bundesgerichts: Die Rüge ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht präzise darlegt, welche Passage ihrer kantonalen Eingaben eine solche Behauptung enthält und welche Beweismittel dies belegen sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4. Qualifikation der Investition des Ehemannes in U._ (F._/E.__ Aktien) (Erw. 9): * Rüge der Beschwerdeführerin: Die Investition des Ehemannes stamme aus Errungenschaften, nicht aus Eigengut, da die massgebenden Aktien/Optionen erst während der Ehe endgültig erworben wurden oder deren Erlös zweifelhaft ist. * Rechtliche Argumentation (ZGB 198, ZGB 200 Abs. 3): Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung (5A_749/2023), wonach bei Mitarbeiterbeteiligungen zwischen einer "Rechtsanspruchserwartung" (die vor der Ehe bereits dem Ehegatten gehörte und somit Eigengut darstellt) und einer blossen "tatsächlichen Erwartung" (die im Allgemeinen kein Eigengut ist) zu unterscheiden ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt des endgültigen Erwerbs der Rechte, nicht der Zeitpunkt der Ausübung oder des Verkaufs. * Begründung des Bundesgerichts und Ergebnis (Erw. 9.1-9.3.2): Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die F._-Optionen und -Aktien vor der Ehe erworben oder endgültig "vestiert" waren und somit als Eigengut des Ehemannes zu qualifizieren sind (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Der Erlös aus deren Verkauf, der in E._-Aktien reinvestiert wurde, stellt somit Eigengut durch Wiederanlage dar (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Die Beschwerdeführerin konnte die willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz diesbezüglich nicht darlegen. * Rüge des Veräusserungserlöses der E.__-Aktien (Erw. 9.3.3.2): Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme der Vorinstanz, der Erlös aus dem Verkauf der E._-Aktien habe CHF 3'000'000 betragen, als willkürlich. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Zahl von CHF 3'000'000 in den Akten nicht klar belegt ist und die Vorinstanz nicht erklärt, warum sie einen fast doppelt so hohen Betrag wie die erste Instanz angenommen hat. Da dies für die Aufteilung der Immobilie in U._ relevant ist, ist der Sachverhalt in diesem Punkt neu festzustellen. * Ergebnis: Die Rüge der Willkür bei der Feststellung des Erlöses der E._-Aktien wird gutgeheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den von B._ aus dem Verkauf der E._-Aktien erhaltenen Betrag und dessen Auswirkungen auf die Teilung der Immobilie in U._ neu feststellt.
5. Liegenschaftssteuern U.__ (Erw. 10): * Rüge der Beschwerdeführerin: Sie verlangt die Hälfte der von ihr allein bezahlten Liegenschaftssteuern für die Wohnung U.__ vom Ehemann zurück. * Rechtliche Argumentation (ZGB 649): Gemäss Art. 649 Abs. 1 ZGB sind die Kosten der Verwaltung, Steuern und andere Lasten, die sich aus dem Miteigentum ergeben oder die gemeinsame Sache belasten, von allen Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zahlt ein Miteigentümer mehr als seinen Anteil, hat er Rückgriff auf die anderen im gleichen Verhältnis (Abs. 2). Diese Norm ist dispositiver Natur und gewährt dem Richter kein Ermessen, aus Billigkeitsgründen (Art. 4 ZGB) davon abzuweichen. Eine intensivere Nutzung der Sache durch einen Miteigentümer rechtfertigt keine höhere Kostenbeteiligung. * Begründung des Bundesgerichts und Ergebnis (Erw. 10.4): Die Vorinstanz hat den Ehegattenanteil an den Liegenschaftssteuern zu Unrecht der Ehefrau alleine auferlegt, da diese die Immobilie allein nutzte und dem Ehemann keine Nutzungsentschädigung bezahlen musste. Dies verstösst gegen Art. 649 ZGB. Die Beschwerdeführerin hat einen Rückgriffsanspruch. Da die Vorinstanz den genauen Betrag der Zahlungen nicht festgestellt hat, muss die Sache zur Ermittlung dieses Betrages zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für zukünftige Steuern bis zum Verkauf der Immobilie.
6. Wohnung C1.__ (USA) (Erw. 11): * Rüge der Beschwerdeführerin: Die Berücksichtigung einer Schuld von USD 250'000 im Passiv der Errungenschaft des Ehemannes ist unzulässig, da die Existenz dieser Schuld vom Ehemann nicht bewiesen wurde. Dies stelle eine Umkehr der Beweislast dar. * Rechtliche Argumentation (ZGB 8): Gemäss Art. 8 ZGB hat jede Partei die Tatsachen zu beweisen, die sie zur Ableitung ihres Rechts behauptet. Der Richter darf unbewiesene Behauptungen einer Partei, die von der anderen bestritten werden, nicht als richtig ansehen. * Begründung des Bundesgerichts und Ergebnis (Erw. 11.4): Die Vorinstanz hat die Schuld in den Passiven des Ehemannes berücksichtigt, weil "nichts bewies, dass der Schuldsaldo nicht mehr existiere". Dies verstösst gegen Art. 8 ZGB. Vielmehr muss die Existenz und gegebenenfalls die Höhe des (bestrittenen) Schuldsaldos bewiesen werden, damit er im Passiv der Errungenschaft des Ehemannes berücksichtigt werden kann. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
7. Rückerstattung der Akontozahlung für Einkommens- und Vermögenssteuern (Erw. 12): * Rüge der Beschwerdeführerin: Eine Steuerrückerstattung von CHF 96'338.05 für das Steuerjahr 2016, die der Ehemann im November 2018 (nach Auflösung des Güterstands im April 2016) erhielt, hätte in sein Errungenschaftsvermögen einbezogen werden müssen, da die Akontozahlung im April 2016, vor Auflösung des Güterstands, erfolgte. * Begründung des Bundesgerichts und Ergebnis (Erw. 12.3): Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz nicht festgestellt hat, wann und aus welcher Gütermasse die Akontozahlung erfolgte, die zur Rückerstattung führte. Diese Fakten sind entscheidend, um zu beurteilen, ob die Rückerstattung in die Errungenschaft des Ehemannes fällt. Wären die Zahlungen aus der Errungenschaft oder aus dem Vermögen der Ehefrau erfolgt, könnte sie gegebenenfalls einen Anspruch auf die zurückerstattete Summe haben. Bei Zahlungen aus Eigengut wäre dies nicht der Fall. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die relevanten Tatsachen feststellt und eine neue Entscheidung trifft.
8. Zahlung an I.__ (Erw. 13): * Rüge der Beschwerdeführerin: Eine Zahlung von CHF 23'000, die der Ehemann 2015 an I.__ geleistet hat, sei der Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnen (Wiedervereinigung nach Art. 208 Abs. 1 ZGB), da sie keine beruflichen Ausgaben darstelle und nach Ende seines CEO-Mandats erfolgt sei. * Begründung des Bundesgerichts: Die Rügen der Beschwerdeführerin sind weitgehend unzulässig (unzureichend begründet, appellatorisch). Das Bundesgericht stellt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung fest. Die Vorinstanz sah die Zahlung als berufsbedingte Ausgabe an, die der Ehemann in seiner Funktion als Direktor übernehmen musste. Die Rüge wird abgewiesen.
9. Finanzierung von Arbeiten in der Immobilie in D1.__ (Frankreich) (Erw. 14): * Rüge der Beschwerdeführerin: Sie bestreitet die Anrechnung einer Forderung von CHF 360'263 an das Eigengut und von CHF 19'798 an die Errungenschaft des Ehemannes im Zusammenhang mit der Immobilie in D1._, die ihr gehörte und Eigengut war. * Rechtliche Argumentation (ZGB 206 Abs. 1): Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, der ohne entsprechende Gegenleistung zur Anschaffung, Verbesserung oder Erhaltung von Vermögenswerten des anderen Ehegatten beigetragen hat, deren Wert bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Wertvermehrung erfahren hat, einen Anspruch, der proportional zu seinem Beitrag ist und sich nach dem aktuellen Wert der Vermögenswerte berechnet. Bei einem Minderwert kann er jedenfalls den Betrag seiner Investitionen zurückfordern. Beiträge zur Verbesserung umfassen werterhöhende Massnahmen, zur Erhaltung erhebliche Reparaturen, nicht aber einfache laufende Unterhaltsarbeiten. * Begründung des Bundesgerichts und Ergebnis (Erw. 14.2-14.5): * Minderwert: Die Rüge der Beschwerdeführerin, bei einem Minderwert sei kein Ersatz geschuldet, ist unbegründet, da Art. 206 Abs. 1 ZGB ausdrücklich festhält, dass der investierende Ehegatte in diesem Fall "jedenfalls den Betrag seiner Investitionen" zurückfordern kann. * Möbel/Haushaltsgeräte: Die Vorinstanz hat bei der Berechnung der Investitionen des Ehemannes in die Immobilie auch Kosten für den Kauf von Möbeln und Elektrogeräten berücksichtigt. Das Bundesgericht hält fest, dass der Erwerb von Möbeln keine Beiträge zur Anschaffung, Verbesserung oder Erhaltung einer Immobilie darstellt. Die Berücksichtigung dieser Beträge verstösst gegen Bundesrecht (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Da unklar ist, wem diese Möbel gehören, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies wirtschaftliche Auswirkungen hat. * Arbeiten: Sofern nach Abzug der Möbelkosten noch eine Wertvermehrung festgestellt wird, muss die Vorinstanz neu beurteilen, welche der getätigten Arbeiten (Sanierung, Umbau) eine wertvermehrende bzw. werterhaltende Forderung im Sinne von Art. 206 ZGB begründen und welche lediglich einfache Unterhaltsarbeiten sind. * Rüge der Herkunft der Gelder (Erw. 14.6): Die Rügen der Beschwerdeführerin, dass die Investitionen des Ehemannes nicht aus seinem Eigengut stammten, sind weitgehend unzulässig (appellatorisch, unzureichend begründet). Die Qualifikation der F._-Aktien als Eigengut wird bestätigt. * Ergebnis: Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neuberechnung der Beiträge des Ehemannes zur Immobilie in D1.__, unter Ausschluss der Möbelkosten, und gegebenenfalls zur Unterscheidung der Art der Arbeiten bei Vorliegen einer Wertvermehrung.
10. Wohnung E1.__ (Erw. 15): * Rüge der Beschwerdeführerin: Die Wohnung E1._ wurde zu Unrecht der Eigengutsmasse des Ehemannes zugerechnet. Die Finanzierung erfolgte aus Errungenschaft, da der Ehemann dies nicht als Eigengut nachweisen konnte. * Begründung des Bundesgerichts und Ergebnis (Erw. 15.3-15.5): * Qualifikation E.__-Fonds: Die Rüge, dass die E._-Fonds als Errungenschaft zu qualifizieren seien, wurde bereits abgewiesen. * Ausreichende Mittel: Angesichts der Rückweisung bezüglich des Erlöses aus dem Verkauf der E._-Aktien (Erw. 9.3.3.2.2) muss die Vorinstanz gegebenenfalls prüfen, ob die neu festgestellten Mittel des Ehemannes für Investitionen sowohl in U._ als auch in E1._ ausreichten. * Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Erw. 15.5): Die Beschwerdeführerin rügt die willkürliche Feststellung, dass die CHF 142'281, die der Ehemann in E1._ investiert hatte, aus dem Erlös der E._-Aktien (also Eigengut) stammten. Die Vorinstanz hatte sich dabei auf ein einziges Dokument (pièce 25.3 intimé) gestützt, das jedoch einen deutlich höheren Betrag (CHF 267'000) für eine Akontozahlung zum Erwerb einer Wohnung in A1._ angibt. Das Bundesgericht befindet, dass die Vorinstanz die Fakten willkürlich festgestellt hat, indem sie sich allein auf dieses Dokument stützte, obwohl die Beträge nicht übereinstimmen. * Ergebnis: Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie feststellt, ob andere Beweismittel in den Akten belegen, dass die Investition von CHF 142'281 aus dem Eigengut des Ehemannes stammt. Falls nicht, gilt die Vermutung, dass es sich um Errungenschaft handelt (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
11. Säule 3a (Erw. 16): * Rüge der Beschwerdeführerin: Das gesamte Säule 3a-Konto des Ehemannes stelle Errungenschaft dar. * Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hat nur die während der Ehe geleisteten Beiträge (CHF 72'432) als Errungenschaft qualifiziert. Die Rüge der Beschwerdeführerin, auch die Erträge der vor der Ehe geleisteten Beiträge seien Errungenschaft, ist unzulässig, da sie auf neuen Tatsachen (dass das Konto überhaupt Zinsen/Erträge generiert hat) beruht, die nicht festgestellt wurden und deren willkürliche Unterlassung sie nicht rügt. Die Rüge wird abgewiesen.
III. Kosten und Entschädigung der kantonalen Verfahren (Erw. 17) Aufgrund der teilweisen Gutheissung des Bundesgerichts und der Rückweisung zur Neubeurteilung wird die Verteilung der Kosten und Entschädigungen für die kantonalen Verfahren neu zu regeln sein.
IV. Kosten und Entschädigung des bundesgerichtlichen Verfahrens (Erw. 18) Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden hälftig zwischen den Parteien geteilt, die Parteientschädigungen werden verrechnet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau (A._) teilweise gutgeheissen und das kantonale Urteil in Bezug auf die Teilung der Miteigentumswohnung in U._ sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Zentrale Beanstandungen des Bundesgerichts waren: 1. Immobilie U.__: Die Frage der Zuweisung der Wohnung an die Ehefrau muss nach Neuberechnung der güterrechtlichen Forderung gegebenenfalls neu geprüft werden, da die Fähigkeit zur Ausgleichszahlung neu zu beurteilen ist. 2. Veräusserungserlös E.__-Aktien: Der von der Vorinstanz angenommene Betrag von CHF 3'000'000 aus dem Verkauf der E._-Aktien des Ehemannes wurde als willkürlich festgestellter Sachverhalt erachtet und muss neu ermittelt werden, da er die güterrechtlichen Berechnungen massgeblich beeinflusst. 3. Liegenschaftssteuern U.__: Die Vorinstanz hat Art. 649 ZGB verletzt, indem sie die von der Ehefrau allein bezahlten Liegenschaftssteuern nicht hälftig dem Ehemann anrechnete. Die alleinige Nutzung der Immobilie durch die Ehefrau rechtfertigt keine Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung. 4. Schuld auf Wohnung C1.__: Die Vorinstanz hat die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB verletzt, indem sie einen bestrittenen Schuldsaldo von USD 250'000 im Passiv der Errungenschaft des Ehemannes berücksichtigte, ohne dass dessen Existenz bewiesen wurde. 5. Steuerrückerstattung: Es muss neu festgestellt werden, wann und aus welcher Gütermasse eine Akontozahlung erfolgte, die zu einer Steuerrückerstattung von CHF 96'338.05 an den Ehemann führte. Dies ist entscheidend für die güterrechtliche Zuordnung der Rückerstattung. 6. Arbeiten Immobilie D1.__: Die Kosten für den Erwerb von Möbeln und Haushaltsgeräten dürfen nicht als Beitrag zur Verbesserung oder Erhaltung einer Immobilie im Sinne von Art. 206 ZGB angerechnet werden. Die diesbezügliche Berechnung des Beitrags des Ehemannes ist zu korrigieren. 7. Wohnung E1.__: Die Zuordnung der Wohnung E1._ zur Eigengutsmasse des Ehemannes basiert auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Herkunft der Investitionsmittel. Dies muss neu geprüft werden, gegebenenfalls unter Anwendung der Errungenschaftsvermutung.
Die Rügen bezüglich des Ehegattenunterhalts, des rückwirkenden Vorsorgeausgleichs, der Amortisation in U._, der Zahlung an I._ und des Säule 3a-Kontos wurden abgewiesen, zumeist wegen mangelnder Substantiierung oder weil sie bereits in Rechtskraft erwachsen waren.