Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_65/2025 vom 29. Januar 2026 befasst sich mit einer Beschwerde in Angelegenheiten der Invalidenversicherung (IV), insbesondere betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Tessin sowie die Auferlegung kantonaler Gerichtskosten.
I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die Beschwerdeführerin, A.__, geboren 1961, stellte im Februar 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Tessin (nachfolgend UAI) einen Leistungsantrag für IV-Leistungen aufgrund eines onkologischen Gesundheitsschadens. Die UAI lehnte den Antrag mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 ab.
Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Tessin (nachfolgend kantonales Gericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2018 gut, hob den UAI-Entscheid auf und wies die Akten zur weiteren Abklärung an die UAI zurück.
Nach weiteren Abklärungen sprach die UAI der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. Februar 2021 eine halbe Invalidenrente für den befristeten Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 zu. Die Beschwerdeführerin reichte erneut Beschwerde ein, forderte eine ganze Rente ab Mai 2018 oder subsidiär die Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung durch ein anderes Zentrum.
Das kantonale Gericht hob mit Urteil vom 8. November 2021 (erneut) den UAI-Entscheid auf und wies die Akten zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die UAI zurück, wobei der Anspruch auf die halbe Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 bestehen blieb.
Seit der Rückweisung der Akten am 14. Januar 2022 führte die UAI die vom kantonalen Gericht verlangten Abklärungen durch (bidisziplinäre und pluridisziplinäre Expertisen, Expertisen des Servizio Accertamento Medico (SAM), Ergänzungen). Die Beschwerdeführerin monierte die Arbeit der Ärzte und forderte mit Schreiben vom 26. August 2024 eine formelle, separate Entscheidung für den Zeitraum nach dem 27. Januar 2021 bis spätestens 26. September 2024, andernfalls werde sie Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichen. Die UAI lehnte dies am 23. September 2024 ab, begründete die Nicht-Staffelung der Entscheide mit noch ausstehenden medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen und verneinte eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung.
Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2024 beim kantonalen Gericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung ein, mit dem Antrag, die UAI sei zur unverzüglichen Erlassung eines Vorbescheids und eines Entscheids zu verpflichten. Das kantonale Gericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 23. Dezember 2024 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von CHF 500.-.
Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit den Anträgen, das kantonale Urteil aufzuheben oder zu reformieren, die Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung festzustellen, die UAI zu einer raschen Entscheidfindung zu verpflichten und die kantonale Kostenauflage aufzuheben.
II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht befasste sich mit zwei Hauptpunkten: der behaupteten Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und der Zulässigkeit der kantonalen Verfahrenskosten.
A. Zur Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 61 lit. a aATSG (a.F.) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 51 und Art. 56 Abs. 2 ATSG liegt eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor, wenn eine zuständige Behörde einen Antrag nicht oder nicht innert angemessener Frist behandelt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird durch eine Globalwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt, wobei namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität des Sachverhalts und das Verhalten der beteiligten Parteien massgeblich sind. Es gibt keine absoluten Fristen, die eine automatische Feststellung einer Rechtsverzögerung rechtfertigen würden (BGE 131 V 407 E. 1.1; 124 I 139 E. 2a).
Rüge der automatischen Zehnjahresfrist: Die Beschwerdeführerin rügte, eine Verfahrensdauer von über zehn Jahren seit Antragstellung sei bereits als unzumutbar oder übermässig anzusehen. Sie forderte eine prinzipielle Leitentscheidung des Bundesgerichts, die bei IV-Verfahren von mehr als zehn Jahren automatisch eine Rechtsverzögerung annimmt, gestützt auf eine ihrer Ansicht nach unvollständige Lesart von BGE 129 V 411. Das Bundesgericht wies dieses Argument entschieden zurück. Es betonte, dass derartige automatische Fristen dem schweizerischen Rechtswesen widersprechen, welches keine absoluten Fristen kennt. Die ständige Rechtsprechung erfordert eine Globalwürdigung der konkreten Umstände jedes Einzelfalls und schliesst jede automatische Verallgemeinerung aus. Die Beschwerdeführerin zeigte in ihrer Argumentation eine Inkonsistenz, indem sie einerseits die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung anerkannte, andererseits eine abstrakte Zehnjahresregel verlangte. Das Bundesgericht sah keine Gründe für einen Praxiswechsel und stellte klar, dass BGE 129 V 411 keine automatische Zehnjahresfrist begründet.
Rüge des übermässigen Formalismus bei der Ablehnung von Teilentscheiden: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die UAI sei durch die Weigerung, separate Entscheide für verschiedene Zeitabschnitte zu erlassen, einem übermässigen Formalismus verfallen. Übermässiger Formalismus liegt vor, wenn eine Behörde starre Regeln anwendet, ohne dass dies materiell gerechtfertigt wäre, und die Verwirklichung des materiellen Rechts dadurch unzumutbar erschwert oder verhindert wird (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2). Das Bundesgericht verneinte auch hier einen übermässigen Formalismus. Es wies darauf hin, dass Art. 74 Abs. 1 IVV vorschreibt, dass die IV-Stelle erst nach Abschluss der gesamten Untersuchung über den Leistungsantrag entscheidet. Die UAI war daher rechtlich nicht befugt, eine Entscheidung über einen Teilrentenzeitraum zu erlassen, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen noch nicht vollständig abgeschlossen waren. Das Verhalten der UAI entsprach der geltenden Gesetzgebung und stellte keinen übermässigen Formalismus dar, sondern eine sachgerechte Anwendung der Vorschriften. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Untersuchung, die in appellatorischer Weise vorgebracht wurde, war zudem unzulässig.
Fazit zur Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung: Angesichts der Komplexität des Falles, der zwei kantonalen Rückweisungsentscheide zur Abklärung sowohl medizinischer als auch wirtschaftlicher Aspekte und der Tatsache, dass die UAI stets auf die Einwände und Anträge der Beschwerdeführerin eingegangen war, konnte dem Bundesgericht keine Untätigkeit der IV-Stelle vorgeworfen werden, welche eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung rechtfertigen würde. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt abgewiesen.
B. Zu den kantonalen Verfahrenskosten
Rechtliche Entwicklung der Kostenpflicht im Sozialversicherungsrecht:
Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das kantonale Gericht hatte Gerichtskosten von CHF 500.- auferlegt, mit der Begründung, es handle sich um eine Leistungsstreitigkeit der IV gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG. Das Bundesgericht musste klären, ob eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit einem IV-Leistungsantrag als "Streitigkeit betreffend Leistungen" im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gilt. Es stellte fest, dass diese Frage in einem früheren Urteil (8C_265/2021) offengelassen wurde. Das Bundesgericht entschied, dass der Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht direkt die Zusprache oder Ablehnung einer Sach- oder Geldleistung im Sinne von Art. 14 und 15 ATSG betrifft. Es geht vielmehr darum, einen Entscheid über die Leistungsfrage zu erzwingen, nicht aber um die materielle Leistungsfrage selbst. Die herrschende Lehre teilt diese Auffassung, wonach eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht unmittelbar die Gewährung oder Verweigerung einer Leistung zum Gegenstand hat. Daher fehlte es im vorliegenden Fall an einer spezifischen gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Verfahrenskosten. Das kantonale Gericht war somit nicht befugt, die Beschwerdeführerin mit Kosten zu belasten.
III. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es die Kostenauflage für das kantonale Verfahren aufhob. Hinsichtlich der Rüge der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung wurde die Beschwerde abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten für das Bundesgerichtsverfahren erhoben, und die UAI wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin (vertreten durch Procap Schweiz) eine reduzierte Parteientschädigung für das Bundesgerichtsverfahren zu zahlen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: