Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_362/2025 vom 2. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_362/2025 vom 2. Februar 2026 I. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STEG) in Bezug auf die Nutzung einer gemeinschaftlichen Spiel- und Liegewiese. Die Beschwerdeführer (A._ AG, B._ und C._), allesamt Stockwerkeigentümer im Haus B der Überbauung D._, wehrten sich gegen die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdegegnerin) mit qualifiziertem Mehr gefassten Beschlüsse zur Durchführung von 1. August-Festen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 auf der besagten Wiese. Sie beantragten die Aufhebung dieser Beschlüsse. Im Fokus standen dabei insbesondere die Fragen, ob die Nutzung für solche Feste eine "Zweckänderung" im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB darstellt, die der Einstimmigkeit bedarf, oder lediglich eine "Änderung der Benutzungsart/-weise" gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB, für die ein qualifiziertes Mehr genügt. Ferner wurde die Frage des Rechtsschutzinteresses für bereits vergangene Anlässe sowie die korrekte Behandlung von Kostenanträgen aufgeworfen.

II. Sachverhalt

Die Überbauung D.__ umfasst neben einer Tiefgarage zwei Häuser mit je fünf Stockwerkeinheiten. Die Beschwerdeführer besitzen Stockwerkeinheiten im Haus B. Vor diesem Haus liegt eine gemeinschaftliche Spiel- und Liegewiese mit Seeanstoss.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft beschloss an ihren Versammlungen vom 8. März 2021, 28. März 2022 und 2. März 2023 jeweils mit dem doppelten Mehr (der Köpfe und Anteile), auf dieser Wiese ein 1. August-Fest mit rund 100 Personen durchzuführen. Die Beschwerdeführer stimmten diesen Anträgen jeweils gegen. Am 28. März 2022 wurde zusätzlich ein "Vorschlag für eine einschränkende Regelung der Nutzung des allgemeinen Teils des Gartens im D.__ für Anlässe" (Festbeschluss) angenommen.

Die Beschwerdeführer fochten diese Beschlüsse beim Bezirksgericht Höfe an. Das Bezirksgericht wies die Klage betreffend das Fest 2021 ab, nachdem es die Sache vom Kantonsgericht zurückerhalten hatte. Auf die Klagen gegen die Feste von 2022 und 2023 trat es mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht ein. Den Festbeschluss hob es hingegen auf.

Das Kantonsgericht Schwyz vereinigte die Verfahren und wies die Rechtsmittel der Beschwerdeführer (gegen die Abweisung bzw. das Nichteintreten) sowie das Rechtsmittel der Stockwerkeigentümergemeinschaft (gegen die Aufhebung des Festbeschlusses) allesamt ab, soweit es darauf eintrat.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich im Wesentlichen mit folgenden Punkten:

1. Verfahrensvereinigung durch das Kantonsgericht (E. 3)

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine ungenügende Begründung der kantonsgerichtlichen Verfahrensvereinigung. Das Bundesgericht verneinte dies: * Begründungspflicht: Das Kantonsgericht habe die Vereinigung mit dem Hinweis auf den "engen Sachzusammenhang" und die "gleichen rechtlichen Fragen" "zur Vereinfachung" genügend begründet. * Rechtliches Gehör: Eine vorangehende Anhörung zur Vereinigung sei kein Selbstzweck. Da die Beschwerdeführer nicht aufzeigen konnten, welchen Einfluss die unterlassene Anhörung auf das Verfahren gehabt hätte, wurde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt.

2. Anfechtung des Beschlusses zum 1. August-Fest 2021 (E. 4)

Dies bildete den Kern der materiellen Beurteilung. Die Beschwerdeführer argumentierten, die Nutzung der Spiel- und Liegewiese für ein 1. August-Fest stelle eine Zweckänderung dar, die gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB der Einstimmigkeit bedürfe. Das Kantonsgericht hatte dies verneint und lediglich eine Änderung der Benutzungsart angenommen, für die ein qualifiziertes Mehr genüge.

  • Rüge der Gehörsverletzung (E. 4.3): Die Beschwerdeführer beanstandeten, das Kantonsgericht habe ihre Argumente (Wiese sei nur als "Spiel- und Liegewiese" und nicht als "Partywiese" festgelegt, Gesamtliegenschaft werde in Beschlag genommen) ignoriert. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab, da das Kantonsgericht die massgebenden Überlegungen genannt habe und sich nicht mit allen Parteistandpunkten explizit auseinandersetzen müsse.
  • Beurteilung der Zweckänderung vs. Änderung der Benutzungsart (E. 4.4):
    • Grundsatz: Gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB (anwendbar über Art. 712g Abs. 1 ZGB) bedarf eine Veränderung der Zweckbestimmung der Sache der Einstimmigkeit. Eine blosse Änderung der Benutzungsart oder -weise erfordert hingegen nach Art. 647b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB ein doppeltes Mehr.
    • Definition Zweckänderung: Eine Zweckänderung liegt vor, wenn die wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise in tiefgreifender, einschneidender Weise umgestaltet wird. Betrifft die Änderung nicht das gesamte Stockwerkeigentum, ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter der Liegenschaft tangiert wird. Bleibt dieser erhalten, liegt keine Zweckänderung, sondern allenfalls eine Änderung der Benutzungsweise vor (Verweis auf BGE 144 III 19 E. 4.1; 139 III 1 E. 4.3.3).
    • Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an. Die Liegenschaft sei Wohnzwecken gewidmet. Die Durchführung eines 1. August-Fests an einem einzigen Tag (wobei die von den Beschwerdeführern angeführten "fünf Tage" den Auf- und Abbau umfassten) ändere den Gesamtcharakter der Liegenschaft nicht wesentlich. An (mindestens) 360 Tagen im Jahr finde die normale Nutzung als Spiel- und Liegewiese statt. Die temporäre und kurzzeitige Einschränkung der Nutzung für andere Stockwerkeigentümer sei zwar gegeben, mache die Liegenschaft aber nicht zu einer "Partylocation". Der Wohnzweck bleibe der dominierende Charakter. Damit liege keine Zweckänderung im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB vor, sondern lediglich eine Änderung der Benutzungsweise, für die das qualifizierte Mehr (unbestrittenermassen) erreicht wurde.
    • Weitere Rügen: Rügen betreffend Rechtsmissbrauch, schonende Rechtsausübung und Gleichbehandlungsgrundsatz wurden als unzulässig erachtet, da die Beschwerdeführer diese nicht bereits vor der Vorinstanz substanziiert geltend gemacht hatten (Art. 75 Abs. 1 BGG).
  • Ergebnis: Die Beschwerde gegen die Abweisung der Anfechtung des Beschlusses zum 1. August-Fest 2021 wurde abgewiesen.
3. Anfechtung der Beschlüsse zu den 1. August-Festen 2022 und 2023 (E. 5)

Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht waren auf die Klagen betreffend die Feste 2022 und 2023 mangels aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten, da die Feste bereits verstrichen waren.

  • Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO): Ein schutzwürdiges Interesse muss aktuell und praktisch sein. Es ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der klagenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (Urteil 5A_2/2019 E. 3.2).
  • Beurteilung BGer (E. 5.4):
    • Aktuelles/praktisches Interesse: Das Bundesgericht bestätigte, dass zum Zeitpunkt der Urteilsfällung der Erstinstanz die 1. August-Feste 2022 und 2023 bereits stattgefunden hatten. Eine Aufhebung der Beschlüsse hätte daher keinen praktischen Nutzen mehr gebracht. Ein allenfalls unterschiedlicher Befund bezüglich einer Verletzung des schwyzerischen Ruhetagsgesetzes für das Fest 2023 würde ebenfalls keinen konkreten Nutzen stiften.
    • Virtuelles Interesse: Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten ein virtuelles Interesse an einer Klärung der Zulässigkeit alljährlicher Grossfeste, um sich gegen wiederholte Rechtsverletzungen zu wehren. Das Bundesgericht verneinte auch ein solches virtuelles Interesse. Es verwies darauf, dass das Zivilprozessrecht mit der Unterlassungs- oder Feststellungsklage bereits Instrumente zur Verfügung stelle, um den behaupteten Schwierigkeiten der rechtzeitigen Beurteilung von Anfechtungsklagen Rechnung zu tragen. Ein Sachurteil zu den Festen 2022 und 2023 hätte zudem die Frage der alljährlichen Durchführung nicht geklärt, da die Rechtskraftwirkung sich auf den konkreten Beschluss beschränke. Da die Beschwerdeführer keinen Feststellungsantrag in dieser Hinsicht gestellt hatten, wurde die Rüge als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) abgewiesen.
  • Ergebnis: Die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf die Anfechtung der Beschlüsse zu den 1. August-Festen 2022 und 2023 wurde abgewiesen.
4. Kostenregelungen der Vorinstanz (E. 6)

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz gewisse ihrer Kostenanträge nicht behandelt habe.

  • Antrag auf interne Kostenaufteilung (E. 6.2): Die Beschwerdeführer beantragten, dass die der Beschwerdegegnerin auferlegten Kosten nicht intern auf sie selbst aufgeteilt würden. Das Bundesgericht stellte fest, dass dieser Antrag in den kantonalen Rechtsschriften nicht begründet worden war. Eine unbegründete Rüge muss von der Vorinstanz nicht behandelt werden; daher keine Gehörsverletzung.
  • Antrag auf Übernahme der erstinstanzlichen Kosten durch die Beschwerdegegnerin (E. 6.3): Die Beschwerdeführer hatten in den Verfahren betreffend die Feste 2022 und 2023 beantragt, die (erstinstanzlichen) Kostenfolgen seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen, selbst bei Nichteintreten oder Unterliegen. Sie begründeten dies damit, dass die Beschwerdegegnerin die wiederholte Anfechtung veranlasst habe (analog Art. 107 lit. b und lit. f ZPO). Das Bundesgericht stellte fest, dass diese begründeten (Eventual-)Begehren vom Kantonsgericht inhaltlich nicht behandelt wurden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
  • Ergebnis: Die Beschwerde war in diesem Punkt begründet, und der Entscheid wurde diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
IV. Fazit und Bundesgerichtlicher Entscheid

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf, als er die Anträge der Beschwerdeführer auf Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin in den Verfahren betreffend die 1. August-Feste 2022 und 2023 abgewiesen hatte. Ebenfalls aufgehoben wurden die Kostenfolgen der Rechtsmittelverfahren. Die Sache wurde in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Bundesgerichts wurden im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt (4/5 zulasten der Beschwerdeführer, 1/5 zulasten der Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdeführer wurden zudem zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte, dass die einmalige Nutzung einer gemeinschaftlichen Spiel- und Liegewiese für ein 1. August-Fest mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden kann, da dies keine "Zweckänderung" der Liegenschaft darstellt, die Einstimmigkeit erfordern würde. Es handelt sich lediglich um eine Änderung der Benutzungsart, die den Gesamtcharakter der Wohnliegenschaft nicht wesentlich beeinträchtigt. Weiterhin wurde festgehalten, dass für die Anfechtung bereits vergangener Beschlüsse (hier: Feste 2022 und 2023) in der Regel kein aktuelles oder virtuelles Rechtsschutzinteresse besteht, da andere Klagearten (Unterlassungs- oder Feststellungsklage) zur Klärung wiederkehrender Sachverhalte zur Verfügung stehen. Lediglich die Rüge, dass das Kantonsgericht begründete Anträge der Beschwerdeführer zu den erstinstanzlichen Kostenfolgen nicht inhaltlich behandelt hatte, wurde als Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und führte zur teilweisen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Kosten.