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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_7/2026 vom 17. Februar 2026) betrifft die Beschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gegen die Verlängerung seiner Administrativhaft in Vorbereitung der Ausschaffung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die kantonale Instanz die Verlängerung der Administrativhaft bis zum 1. März 2026 zu Recht bestätigt hat.
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer A.__, ein 1972 geborener algerischer Staatsangehöriger, wurde am 26. November 2024 wegen gewerbsmässigen Bandendiebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und illegaler Einreise zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Während seiner Untersuchungshaft wurden Identifizierungsbemühungen bei den algerischen Behörden unternommen. Gleichzeitig wurde ein Wiederzulassungsgesuch an Frankreich gestellt – wo seine Partnerin und sein 2022 geborener Sohn leben, er aber keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt –, welches am 17. April 2025 abgelehnt wurde. Am 5. Mai 2025 wurde er von den algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.
Am 16. Juni 2025 wurde eine erste Administrativhaft für vier Monate angeordnet, welche bis zum 1. September 2025 bestätigt wurde. Ein erneutes Wiederzulassungsgesuch an Frankreich vom 17. Juli 2025 wurde von der schweizerisch-französischen Polizeikooperation blockiert, da keine neuen Elemente vorlagen. Algerische Behörden zeigten sich am 30. Juli 2025 bereit, einen laissez-passer auszustellen, sobald ein begleiteter Rückflug gebucht sei.
Am 19. August 2025 wurde die Haft um drei Monate bis zum 1. Dezember 2025 verlängert, was von den kantonalen Instanzen bestätigt wurde. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2025 auf Entlassung mit Wohnsitzauflage zur Fortsetzung seiner Bemühungen um einen Aufenthaltstitel in Frankreich wurde abgelehnt.
Am 7. November 2025 wurde der für den 10. November 2025 geplante Ausschaffungsflug nach Algerien annulliert, da das algerische Konsulat die Ausstellung eines laissez-passer aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Frankreich nicht mehr bereit war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) blieb jedoch in Kontakt mit dem Konsulat, um die Ausstellung des laissez-passer zu "entsperren".
Am 18. November 2025 beantragte das kantonale Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Administrativhaft um drei Monate. Das Tribunal administratif und die Cour de justice des Kantons Genf bestätigten die Verlängerung bis zum 1. März 2026. Gegen diesen kantonalen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG), da die Administrativhaft einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG nicht zur Anwendung kommt. Die rechtlichen Erwägungen des Gerichts konzentrierten sich auf folgende Punkte:
Formelle Rüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime): Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Instanz habe sich auf anonymisierte Dokumente des SEM gestützt, die die Realität der Ausschaffungsbemühungen nicht belegten. Das Bundesgericht qualifizierte diese Rüge als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genüge. Es hielt fest, dass die Anonymisierung der Namen der SEM-Mitarbeiter die Authentizität oder den Inhalt der Dokumente nicht in Zweifel ziehe. Eine willkürliche Beweiswürdigung wurde verneint. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beweisanträge bei den kantonalen Behörden gestellt hätte, die zu Unrecht abgelehnt worden wären.
Haftgründe (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und h AIG): Der Beschwerdeführer bestritt zu Recht nicht die Haftgründe. Seine Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB) und die illegale Einreise in die Schweiz stellten unbestritten Haftgründe dar.
Verletzung des Sorgfaltsprinzips (Art. 76 Abs. 4 AIG): Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM sei nach der Annullierung des Fluges vom 10. November 2025 untätig geblieben und habe somit das Sorgfaltsprinzip bei der Ausschaffung verletzt. Das Bundesgericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Verletzung des Sorgfalts- und Beschleunigungsprinzips vorliegt, wenn über mehr als zwei Monate keine Massnahmen zur Ausschaffung ergriffen wurden, es sei denn, die Verzögerung sei den ausländischen Behörden oder dem Betroffenen selbst zuzurechnen (ATF 139 I 206 E. 2.1). Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht gestützt auf die für es bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass das SEM sehr wohl aktiv war. Nach der Annullierung des Fluges am 10. November 2025 habe das SEM weiterhin Kontakte zum algerischen Konsulat unterhalten und am 5. Dezember 2025 ein neues Dossier eingereicht, um die Ausstellung eines laissez-passer zu erwirken. Eine Verletzung des Sorgfaltsprinzips wurde daher verneint.
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV): Der Beschwerdeführer argumentierte, die Administrativhaft sei unverhältnismässig und hätte durch eine Wohnsitzauflage (Art. 74 AIG) ersetzt werden müssen, insbesondere um seinen im Ausland lebenden Sohn besser besuchen zu können. Das Bundesgericht bekräftigte, dass die Administrativhaft in ihrer Gesamtheit verhältnismässig sein muss und in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen muss (ATF 142 I 135 E. 4.1). Die maximale Dauer beträgt grundsätzlich sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG), kann aber bei fehlender Kooperation des Ausländers oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Reisedokumenten von Nicht-Schengen-Staaten auf bis zu 18 Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Straftaten, der angeordneten Landesverweisung und der daraus resultierenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe ein klares öffentliches Interesse an der Ausschaffung. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt der Rückkehr nach Algerien widersetzt, sei illegal in die Schweiz eingereist, habe keine Bindungen oder finanzielle Mittel in der Schweiz und es bestehe ein hohes Fluchtrisiko. Unter diesen Umständen sei die Administrativhaft die einzig geeignete Massnahme, um seine Anwesenheit bei der Ausschaffung sicherzustellen. Die bisherige Haftdauer von weniger als neun Monaten liege zudem deutlich unter dem gesetzlichen Maximum von 18 Monaten. Das Gericht betonte, dass der Beschwerdeführer die Haft selbst beenden könnte, indem er seiner Rückkehr ins Herkunftsland zustimmt. Die familiären Bindungen zum Sohn (Art. 8 EMRK) und das Kindeswohl (Art. 3 KRK) seien nicht geeignet, die Verhältnismässigkeit der Haft in Frage zu stellen, da der Sohn mit seiner Mutter im Ausland (Frankreich) und nicht in der Schweiz lebe (ATF 144 II 1 E. 6.1). Die Einschränkungen bei den Besuchen könnten durch die Annahme der Ausschaffung nach Algerien behoben werden, wo er seine Angehörigen frei treffen könnte.
Materielle Unmöglichkeit der Ausschaffung (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG): Obwohl vom Beschwerdeführer nicht explizit gerügt, prüfte das Bundesgericht von Amtes wegen, ob die Ausschaffung rechtlich oder materiell unmöglich sei. Es hielt fest, dass der geplante Flug vom 10. November 2025 zwar annulliert wurde, das SEM aber am 5. Dezember 2025 ein neues Dossier beim algerischen Konsulat eingereicht habe. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass die Bemühungen der Behörden offensichtlich zum Scheitern verurteilt seien. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer die Situation selbst "entsperren" könne, indem er die Zusammenarbeit mit den Behörden aufnehme und seiner Rückkehr nach Algerien zustimme. Die algerischen Behörden stellten einen laissez-passer zeitnah aus, wenn der Betroffene selbst ein Gesuch einreiche. Die Rechtsprechung anerkenne eine Unmöglichkeit der Ausschaffung nur, wenn diese trotz Zusammenarbeit des Ausländers praktisch ausgeschlossen sei (vgl. 2C_370/2023 E. 4.2.1 f.). Es wäre widersprüchlich, wenn mangelnde Kooperation – die an sich einen Haftgrund darstellen kann – zur Freilassung führen würde. Das Anliegen des Beschwerdeführers, nach Frankreich ausgeschafft zu werden, wo seine Familie lebt, sei nicht massgebend. Die Schweizer Behörden hätten diesbezüglich zwei Wiederzulassungsgesuche gestellt, die jedoch von Frankreich abgelehnt oder blockiert wurden, da keine neuen Elemente vorlagen. Seine erfolglosen Versuche, seine Situation in Frankreich zu legalisieren, rechtfertigten weder die Freilassung noch den Verzicht auf die Ausschaffung nach Algerien, von wo aus er Frankreich erreichen könnte.
III. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte die Verlängerung der Administrativhaft des Beschwerdeführers bis zum 1. März 2026. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: