Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_674/2025 vom 22. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_674/2025 vom 22. Januar 2026

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und subsidiär eine Verfassungsbeschwerde) von A.__, einem serbischen Staatsangehörigen (geb. 1960), gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 16. Oktober 2025 zu entscheiden. Gegenstand war die Frage der Wiedererwägung eines Gesuchs um Familiennachzug im Ausländerrecht.

A.__ ist 1989 in die Schweiz eingereist und besitzt seit 2012 eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Seine Ehefrau und seine Kinder sind alle volljährig und leben im Ausland.

Der Fall ist geprägt durch eine Reihe von Familiennachzugsgesuchen: * 2009: Ein erstes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und Tochter wurde abgelehnt, der Rekurs vom Staatsrat des Kantons Wallis als unzulässig erklärt (unangefochten). * 2019/2020: Ein zweites Gesuch für seine Ehefrau und fünf Kinder wurde vom kantonalen Dienst für Bevölkerung und Migration abgelehnt, u.a. mit der Begründung, dass A._ Ergänzungsleistungen beziehe, die Kinder volljährig seien und das Gesuch verspätet eingereicht wurde. Dieses wurde in den folgenden Instanzen, einschliesslich des Kantonsgerichts Wallis (Urteil vom 13. April 2022), bestätigt. * 2022: Ein Wiedererwägungsgesuch, basierend auf der Bereitschaft potenzieller Arbeitgeber, Familienmitglieder einzustellen, wurde als unzulässig erklärt und vom Kantonsgericht (Urteil vom 30. April 2024) bestätigt. * 2024: Am 19. August 2024 reichte A._ ein neues Gesuch um Familiennachzug ein, wobei er die Verschlechterung seines chronischen depressiven Leidens und die Unentbehrlichkeit der Unterstützung seiner Angehörigen geltend machte. Dieses Gesuch wurde von den kantonalen Behörden (Dienst für Bevölkerung und Migration, Staatsrat, Kantonsgericht) als Wiedererwägungsgesuch behandelt und wegen fehlender neuer Umstände als unzulässig erklärt. Gegen das letztgenannte Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2025 richtete sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

A.__ beantragte primär die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für seine Ehefrau und alle sechs Kinder, subsidiär die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz.

2. Prüfung der Zulässigkeit vor Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde.

2.1. Abgrenzung der Beschwerdearten: Der Beschwerdeführer reichte gleichzeitig eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Letztere ist nur zulässig, wenn die ordentliche Beschwerde ausgeschlossen ist (Art. 113 BGG). Die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde richtet sich nach dem zugrunde liegenden Streitgegenstand (BGE 145 II 168 E. 3).

2.2. Zulässigkeit bezüglich der Familienangehörigen: * Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf die weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch einräumen. * Ehefrau: Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann sich für die Ehefrau eines Niederlassungsbewilligungsinhabers unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 43 Abs. 1 AuG ergeben. Somit war der Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für die Ehefrau grundsätzlich offen. * Volljährige Kinder: Ein Aufenthaltsrecht für volljährige Kinder kann sich aus Art. 8 EMRK ergeben, wenn eine besondere Abhängigkeit (z.B. aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung) vorliegt. Das Bundesgericht beurteilt dies in der Regel nach dem Alter der Kinder zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 145 I 227 E. 3.1). Da der Beschwerdeführer keine besondere Abhängigkeit seiner volljährigen Kinder geltend machte, war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für die Kinder in dieser Hinsicht unzulässig. * Fazit Zulässigkeit: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war für die Ehefrau zulässig, für die Kinder jedoch nicht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war daher – soweit die ordentliche Beschwerde offenstand – unzulässig (Art. 113 BGG a contrario).

2.3. Umfang der Prüfung (Materielle Zulässigkeit): Der Beschwerdeführer beantragte die Gutheissung des Familiennachzugs. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass sich die Anträge der Parteien nicht über den Gegenstand des vor Bundesgericht angefochtenen Entscheids hinaus erstrecken können (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Der angefochtene Entscheid betraf lediglich die Unzulässigkeit des vierten Familiennachzugsgesuchs, das als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde. Daher war einzig die Frage der Zulässigkeit der Wiedererwägung streitig, nicht aber der materielle Anspruch auf Familiennachzug. Die materiellen Anträge und Argumente des Beschwerdeführers waren somit unzulässig und wurden nicht geprüft.

3. Hauptbegründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers, soweit die Beschwerde zulässig war.

3.1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Das Bundesgericht legte seiner Beurteilung die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine solche Rüge muss präzise nach Art. 106 Abs. 2 BGG begründet werden. Der Beschwerdeführer rügte Willkür (Art. 9 BV) in der Feststellung der Tatsachen und der Beweiswürdigung, indem er geltend machte, sein Alter, die Verschlechterung seines Gesundheitszustands und seine Abhängigkeit von der Familie seien nicht berücksichtigt worden. Das Bundesgericht wies diese Rüge als ungenügend begründet zurück, da der Beschwerdeführer seine eigene Sachverhaltswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegenstellte, ohne konkret darzulegen, welche Elemente willkürlich ausser Acht gelassen worden seien. Die Argumentation genügte den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.2. Willkürliche Anwendung von Art. 33 LPJA/VS (Kantonales Verwaltungsgerichtsgesetz): Der Beschwerdeführer machte eine willkürliche Anwendung von Art. 33 des Walliser Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (LPJA/VS) geltend. Er argumentierte, die Verschlechterung seines Gesundheitszustands stelle eine «wesentliche Änderung der Verhältnisse» im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. a LPJA/VS dar, die den Familiennachzug unabdingbar mache.

  • Art. 33 Abs. 2 LPJA/VS sieht vor, dass die Behörde eine Wiedererwägung nur vornehmen muss, wenn:
    • a) die Umstände sich seit der ersten Entscheidung wesentlich geändert haben; oder
    • b) der Gesuchsteller wichtige neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen konnte oder für die es keinen Grund gab, sie geltend zu machen.
  • Würdigung der Vorinstanz: Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlagen, die eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers belegen würden. Das einzige vorgelegte Dokument, ein ärztliches Zeugnis vom 27. Mai 2021, bescheinigte lediglich eine jahrelange psychiatrische Behandlung, jedoch keine aktuelle Verschlechterung. Die Vorinstanz urteilte, dieses Zeugnis hätte bereits im Rahmen des Rekursverfahrens zur zweiten Familiennachzugsanfrage (abgeschlossen mit Urteil vom 13. April 2022) vorgelegt werden können. Eine Revision dieses früheren Urteils sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, warum er das Zeugnis damals nicht einreichen konnte.
  • Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schloss sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Da die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen hervorging, war nicht ersichtlich, inwiefern Art. 33 Abs. 2 LPJA/VS willkürlich angewendet worden wäre. Die Rüge wurde mangels substantiierter Begründung abgewiesen.

3.3. Wiedererwägung im Kontext von Art. 47 Abs. 4 AuG und BGE 146 I 185: Der Beschwerdeführer berief sich auf BGE 146 I 185 und argumentierte, die Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei ein neuer Umstand, der einen «schwerwiegenden persönlichen Grund» im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG darstelle und einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertige.

  • Grundsatz der Wiedererwägung: Das Bundesgericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung (u.a. BGE 146 I 185 E. 4.1 sowie die jüngeren Urteile 2C_281/2023 E. 4.1 und 2C_109/2023 E. 3.3): Eine Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich immer befugt, ein neues Gesuch um eine Bewilligung zu prüfen, auch nach einer früheren Ablehnung. Um jedoch eine ständige Infragestellung rechtskräftiger Entscheide zu verhindern, ist die Behörde nur dann zur Wiedererwägung verpflichtet, wenn sich die Umstände seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder Revisionsgründe vorliegen (d.h. der Gesuchsteller wichtige neue Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren unbekannt waren, die er aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht geltend machen konnte, oder für die er damals keinen Anlass hatte, sie geltend zu machen).
  • Anwendung auf Art. 47 Abs. 4 AuG: Ein nachträglicher Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG ist nur bei Vorliegen «schwerwiegender familiärer Gründe» möglich. Eine Wiedererwägung eines abgelehnten nachträglichen Familiennachzugsgesuchs ist daher nur dann geboten, wenn sich die Umstände so wesentlich geändert haben, dass sie nun «schwerwiegende familiäre Gründe» begründen (Urteil 2C_551/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 5.2). Der Gesuchsteller muss die Existenz solcher Umstände darlegen und beweisen (Art. 90 AuG).
  • Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Das ärztliche Zeugnis vom 27. Mai 2021 war nicht neu und hätte im Rahmen des vorherigen Rekursverfahrens eingereicht werden müssen. Es bescheinigte zudem lediglich eine jahrelange psychiatrische Behandlung, aber keine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Daher war keine neue Tatsache oder ein neuer Umstand ersichtlich, der «schwerwiegende familiäre Gründe» im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG begründen und eine Wiedererwägung rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer hatte auch nicht geltend gemacht, am Einreichen des Zeugnisses gehindert gewesen zu sein. Die Rüge wurde daher abgewiesen.

4. Fazit und Kosten

  • Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt.
  • Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, als offensichtlich unbegründet abgewiesen, was eine vereinfachte Behandlung nach Art. 109 BGG rechtfertigte.
  • Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.
  • Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
  • Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Zulässigkeit: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war nur für die Ehefrau zulässig, da nur für sie ein potenzieller Rechtsanspruch auf Familiennachzug (Art. 43 AuG) in Betracht kam. Für die volljährigen Kinder fehlte der Nachweis einer besonderen Abhängigkeit (Art. 8 EMRK).
  2. Umfang der Prüfung: Das Bundesgericht beurteilte ausschliesslich die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs für Familiennachzug, nicht den materiellen Anspruch auf Familiennachzug selbst.
  3. Sachverhaltsfeststellung: Rügen des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Gesundheitszustand, Alter) wurden wegen mangelnder Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) abgewiesen; das Bundesgericht war an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden.
  4. Wiedererwägung (Kantonales Recht): Die kantonalen Behörden (und das Bundesgericht) lehnten die Wiedererwägung ab, da das vorgelegte ärztliche Zeugnis vom 27. Mai 2021 weder eine wesentliche Änderung der Umstände noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands belegte und zudem bereits im Vorverfahren hätte vorgelegt werden können.
  5. Wiedererwägung (Bundesrecht): Das Bundesgericht bestätigte, dass nach der Rechtsprechung (BGE 146 I 185) eine Wiedererwägung nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse oder Revisionsgründen geboten ist. Solche «schwerwiegenden familiären Gründe» (Art. 47 Abs. 4 AuG) wurden durch das vorgelegte medizinische Dokument nicht dargetan.
  6. Ergebnis: Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.