Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2026, 8C_143/2024
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Streitig ist die Frage, ob ein bei A.__ im Jahr 2021 aufgetretenes Beschwerdebild als Rückfall des ursprünglichen Unfalls vom 9. Juli 2010 zu qualifizieren ist. Das Kantonsgericht hatte einen Rückfall bejaht und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Suva zurückgewiesen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Suva teilweise gutgeheissen, das kantonale Urteil sowie den Einspracheentscheid der Suva aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der Rückfallfrage an die Suva zurückgewiesen.
II. Sachverhalt und Verfahrensgang (Relevante Punkte)
- Unfallereignis und ursprüngliche Leistungen: A.__ (geb. 1984) erlitt am 9. Juli 2010 einen Velo-Unfall, bei dem er ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT) davontrug. Die Suva erbrachte daraufhin Heilbehandlung und Taggeldleistungen.
- Erwerbstätigkeit und Rentenzusprache/-herabsetzung: Nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als Projektleiter (80% ab 2012) reduzierte A.__ sein Pensum ab September 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf 40%. Im April 2015 sprach die Suva ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60% und eine Integritätsentschädigung von 50% zu. Nachdem er sein Pensum im April 2017 auf 60% erhöht hatte, passte die Suva die Rente rückwirkend auf einen Invaliditätsgrad von 40% an.
- Aktuelle Beschwerden und Abklärungen: Im Februar 2021 berichtete A._ im Rahmen einer Jahreskontrolle über neue Beschwerden (Introvertiertheit, verminderte soziale Kontakte, Kontrollverlustgefühle der Gedanken), die möglicherweise auch im Zusammenhang mit der bevorstehenden Vaterschaft (März 2021) standen. Es wurde eine klinische Depression erwogen. Die Suva sprach daraufhin Kostengutsprache für eine psychotherapeutische Behandlung, einen stationären Aufenthalt und eine neuropsychologische Abklärung durch Dr. phil. E._ zu.
- Suva-Entscheid: Basierend auf Stellungnahmen ihrer Kreisärzte (Neurologe Dr. med. F._, Psychiater Dr. med. G._) verneinte die Suva mit Verfügung vom Dezember 2022 und Einspracheentscheid vom Mai 2023 einen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der ab September 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine erhebliche Verschlechterung der Unfallfolgen wurde ausgeschlossen. Bestimmte laufende Kosten wurden jedoch weiterhin übernommen.
- Kantonsgerichtlicher Entscheid: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde von A.__ teilweise gut, bejahte das Vorliegen eines Rückfalls zum Unfall vom 9. Juli 2010 und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung (insbesondere der Arbeitsfähigkeit) und Neuverfügung an die Suva zurück.
III. Massgebende rechtliche Grundsätze und Argumentation des Bundesgerichts
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Leistungspflicht und Kausalzusammenhang bei Rückfällen und Spätfolgen:
- Das Bundesgericht bestätigte die zutreffende Darlegung der massgebenden Bestimmungen des UVG und der UVV in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung durch die Vorinstanz.
- Die Leistungspflicht des Unfallversicherers erstreckt sich auf Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 UVV).
- Erforderlich ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den erneut geltend gemachten Beschwerden, welcher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist (BGE 118 V 293 E. 2c; BGE 138 V 218 E. 6).
- Ein zentraler Punkt ist, dass der Unfallversicherer bei Rückfällen und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grundfall (oder bei früheren Rückfällen) behaftet werden kann. Unfallkausale Faktoren können durch Zeitablauf wegfallen. Es obliegt der leistungsansprechenden Person, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen (vgl. Urteil 8C_617/2023 E. 2.3).
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Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten:
- Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche sind verlässliche medizinische Entscheidgrundlagen unerlässlich.
- Der Beweiswert eines Arztberichtes hängt davon ab, ob dieser umfassend, auf allseitigen Untersuchungen basierend, alle geklagten Beschwerden berücksichtigend, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- Berichte und Gutachten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen sind grundsätzlich beweisgeeignet, jedoch sind an ihre Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2).
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Auseinandersetzung mit den ärztlichen Beurteilungen und dem Entscheid der Vorinstanz:
- Suva's Argumentation: Die Suva stützte sich auf ihre Kreisärzte, die keine organisch begründbare Verschlechterung sahen und die aktuellen Beschwerden auf psychosoziale Belastungen (Vaterschaft, Weiterbildungen) zurückführten, welche aus ihrer Sicht nicht im Zusammenhang mit der Hirnverletzung standen.
- Vorinstanzliche Beurteilung: Das Kantonsgericht entzog den Stellungnahmen der Kreisärzte die Beweiskraft. Es rügte, dass diese sich nicht hinreichend mit der komplexen neuropsychologischen Problematik auseinandergesetzt hätten. Insbesondere habe der Neurologe das Fehlen organischer Veränderungen als Grund für die Ablehnung des Rückfalls genannt, obwohl die Verschlechterung neuropsychologischer Natur sei. Der Psychiater habe seine frühere Einschätzung einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität der psychischen Beschwerden ohne nachvollziehbare Begründung relativiert. Dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. E._ attestierte die Vorinstanz hingegen Beweiskraft, beurteilte diesen aber fälschlicherweise als "externes Gutachten" mit erhöhtem Beweiswert, weil die Suva die Kosten übernommen hatte. Dr. E._ hatte schwerere Einschränkungen festgestellt und eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung, die ihren Ursprung im SHT vom 2010 habe, bejaht.
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Bundesgerichtliche Würdigung der Suva-Beschwerde und der medizinischen Akten:
- Kein erhöhter Beweiswert für den neuropsychologischen Bericht: Das Bundesgericht korrigierte die Vorinstanz in einem wesentlichen Punkt: Die Übernahme der Kosten für die neuropsychologische Untersuchung durch die Suva führt nicht dazu, den Bericht als Administrativgutachten gemäss Art. 44 ATSG zu qualifizieren. Dem Bericht von Dr. phil. E.__ kommt somit kein erhöhter Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zu (BGE 135 V 465 E. 4.4).
- Divergierende medizinische Einschätzungen: Es bestanden erhebliche Abweichungen zwischen der Einschätzung von Dr. phil. E._ (Verschlechterung, mittelgradige Hirnfunktionsstörung unfallbedingt) und jener der Suva-Kreisärzte (keine organische Verschlechterung, psychosoziale Belastungsfaktoren als Ursache). Insbesondere wurde die Inkonsistenz in den Aussagen des Psychiaters Dr. med. G._ hervorgehoben, der sich zuerst für eine unfallkausale psychische Störung aussprach und diese Einschätzung später relativierte.
- Unauflösbarkeit der medizinischen Divergenzen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die dargestellten Divergenzen nicht im Wege richterlicher Beweiswürdigung bundesrechtskonform aufgelöst werden können. Die Fragen, ob und in welchem Ausmass die neuropsychologische Verschlechterung ohne strukturelle Veränderungen erklärbar ist, ob die testpsychologische Leistung überhaupt als verschlechtert zu qualifizieren ist, ob die Verschlechterung Ausdruck der Hirnverletzung oder einer unfallfremden Belastungsreaktion darstellt und wie psychosoziale Einflüsse gegenüber neuropsychologischen Faktoren zu gewichten sind, betreffen medizinische Fragestellungen, die fachärztlicher Klärung bedürfen.
- Rolle der Neuropsychologie: Das Bundesgericht bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt. Es bleibt die Aufgabe des psychiatrischen oder gegebenenfalls des neurologischen Facharztes, die medizinischen Zusammenhänge gesamthaft zu beurteilen (Urteil 8C_380/2022 E. 10.2.1). Eine neuropsychologische Testuntersuchung allein genügt nicht, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes abschliessend zu beantworten (Urteil 8C_636/2018 E. 4.2).
- Irrelevanz früherer Kausalitätsanerkennungen: Die frühere Einschätzung eines Kreisarztes im Grundfall oder Berichte aus den Jahren 2012 und 2014 vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, da der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grundfall behaftet werden kann. Auch der Bericht der Klinik D.__ dokumentierte zwar eine depressive Symptomatik und reduzierte Belastbarkeit, enthielt aber keine neurologische Gesamtbeurteilung oder ausdrückliche Stellungnahme zur Rückfallfrage und ordnete die Symptomatik im Wesentlichen psychosozialen Belastungsfaktoren zu.
- Ergebnis und Rückweisung: Angesichts der unaufgelösten und komplexen medizinischen Divergenzen und der fehlenden umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung erachtete das Bundesgericht weitere medizinische Abklärungen als zwingend notwendig. Die Bejahung eines Rückfalls durch die Vorinstanz hält daher vor Bundesrecht nicht stand. Die Sache wurde an die Suva zurückgewiesen, damit diese die Frage eines Rückfalls umfassend prüft, zumal aufgrund des Berichtes von Dr. phil. E.__ mehr als nur geringe Zweifel an der Beurteilung der Kreisärzte bestehen.
IV. Kostenfolgen
Die Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung wird praxisgemäss einem Obsiegen gleichgestellt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Suva als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Rückfallprüfung erfordert erneute Kausalitätsbeurteilung: Der Unfallversicherer ist bei der Prüfung eines Rückfalls nicht an frühere Kausalitätsanerkennungen gebunden. Die Beweispflicht für den aktuellen Kausalzusammenhang liegt beim Versicherten.
- Kein erhöhter Beweiswert für neuropsychologischen Bericht: Die Kostenübernahme durch den Versicherer macht einen neuropsychologischen Bericht nicht zu einem Administrativgutachten mit erhöhtem Beweiswert.
- Unzulässigkeit richterlicher Auflösung medizinischer Divergenzen: Erhebliche und unaufgelöste medizinische Meinungsverschiedenheiten zwischen externen und internen Gutachten dürfen vom Gericht nicht eigenmächtig aufgelöst werden, insbesondere wenn die komplexen Zusammenhänge einer fachärztlichen Gesamtbeurteilung bedürfen.
- Rolle der Neuropsychologie als Zusatzuntersuchung: Neuropsychologische Abklärungen sind lediglich ergänzende Untersuchungen. Die abschliessende Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge, insbesondere der Kausalitätsfrage, obliegt einem umfassend beurteilenden psychiatrischen oder neurologischen Facharzt.
- Erforderlichkeit weiterer Abklärungen: Aufgrund der bestehenden, unaufgelösten medizinischen Widersprüche und der strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung interner Gutachten müssen weitere medizinische Abklärungen erfolgen, um die Frage eines unfallbedingten Rückfalls schlüssig beurteilen zu können.