Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_525/2025 vom 4. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_525/2025 vom 4. Februar 2026

Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (1C_525/2025) vom 4. Februar 2026 betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (recours en matière de droit public) von A._ gegen ein Urteil der Chambre administrative des Kantonsgerichts Genf (Cour de justice du canton de Genève, Chambre administrative) vom 5. August 2025. Streitgegenstand war der Zugang zu Dokumenten des Genfer Justizwesens, namentlich zu einem Terminkalender (Agenda) und E-Mail-Verkehr einer Ersten Staatsanwältin, die im Rahmen eines gegen A._ geführten Strafverfahrens tätig war. Die Beschwerdeführerin verlangte primär die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Anordnung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten.

Sachverhalt und Prozessgeschichte Gegen die Beschwerdeführerin A._ und weitere Familienmitglieder wurde vom Ministère public des Kantons Genf ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 StGB) und gewerbsmässigen Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB) geführt. Die Untersuchung wurde von Dezember 2016 bis November 2017 von der Ersten Staatsanwältin B._ geleitet.

Am 29. Dezember 2023 ersuchte A._ gestützt auf Art. 24 ff. des Genfer Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu Dokumenten und den Schutz Personendaten vom 5. Oktober 2001 (LIPAD; RSG A 2 08) beim Genfer Justizwesen um Herausgabe folgender Dokumente: 1. Der Terminkalender (Agenda) der Ersten Staatsanwältin B._ für den Zeitraum Dezember 2016 bis November 2017, wobei nicht relevante Informationen (ohne Bezug zur Beschwerdeführerin, zu Menschenhandelsverfahren oder Termine mit der Brigade zur Bekämpfung des Menschenhandels und der illegalen Prostitution – nachfolgend "Brigade") geschwärzt werden könnten. 2. Der gesamte E-Mail-Verkehr zwischen Staatsanwältin B.__ und der Brigade oder deren Inspektoren für denselben Zeitraum. Diese Dokumente waren nicht in die hängigen Strafakten des Tribunal correctionnel aufgenommen worden.

Nachdem die Kommission de gestion du Pouvoir judiciaire (Verwaltungskommission des Justizwesens) den Antrag unter Verweis auf Nicht-Besitz und justizielle Tätigkeit abgelehnt hatte und eine Mediation durch den Kantonalen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten erfolglos blieb, wurde der Zugang schliesslich mit Entscheid vom 19. Juli 2024 definitiv abgelehnt.

Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diese Ablehnung am 5. August 2025. Es befand, der E-Mail-Verkehr sei aufgrund seiner materiellen Natur (justizielle Tätigkeit im Rahmen eines Strafverfahrens) vom Geltungsbereich der LIPAD ausgenommen. Der Terminkalender der Staatsanwältin hingegen falle zwar grundsätzlich in den Geltungsbereich, sei jedoch als "persönliche Notizen" im Sinne von Art. 25 Abs. 4 LIPAD zu qualifizieren und daher ebenfalls nicht zugänglich.

Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts

1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen mangelnder Begründung. Sie bemängelte, dass das kantonale Gericht nicht konkret dargelegt habe, inwiefern die angefragten Dokumente eine laufende Untersuchung stören könnten. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, dass das kantonale Gericht ausreichend begründet habe, weshalb die E-Mails dem Anwendungsbereich der LIPAD entzogen seien und der Terminkalender als persönliche Notizen gelte. Diese Begründung habe der Beschwerdeführerin ermöglicht, das Urteil sachgerecht anzufechten.

2. Materielle Rügen (Willkürliche Anwendung von kantonalem Recht und EMRK) Die Beschwerdeführerin machte eine willkürliche Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. a und b, Art. 25 Abs. 4, Art. 26, Art. 30 Abs. 3 und Art. 63 LIPAD sowie Art. 28 Abs. 2 der Genfer Kantonsverfassung (Cst-GE) und Art. 10 EMRK geltend. Das Bundesgericht prüfte diese Rügen unter dem Gesichtspunkt der Willkür.

2.1. Zum E-Mail-Verkehr zwischen Staatsanwältin und Brigade a) Rechtlicher Rahmen: Das Bundesgericht erläuterte den Anwendungsbereich der LIPAD, der gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a LIPAD grundsätzlich auch die kantonale Judikative erfasst. Art. 3 Abs. 3 lit. b LIPAD sieht jedoch eine materielle Ausnahme vor: Die LIPAD findet keine Anwendung auf die Bearbeitung Personendaten durch Gerichte und andere Justizbehörden, wenn diese Daten in Anwendung von Verfahrensgesetzen (Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrensrecht) zur Entscheidung von Fällen oder zur Erfüllung von Aufsichtsaufgaben bearbeitet werden. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die gesamte justizielle Tätigkeit vom Anwendungsbereich der LIPAD auszuschliessen.

Das Bundesgericht verwies auf die ähnliche Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. a des eidgenössischen Öffentlichkeitsgesetzes (ÖffG; LTrans) und die dazu ergangene Rechtsprechung. Gemäss der Botschaft zum ÖffG sind Dokumente, die im strengen Sinne zu Gerichtsakten gehören, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen; der Zugang dazu wird durch die spezialgesetzlichen Verfahrensordnungen geregelt. Eine Umgehung dieser speziellen Regeln mittels Öffentlichkeitsgesetz ist nicht zulässig. Das Bundesgericht unterschied zwischen Dokumenten, die ausserhalb eines Gerichtsverfahrens (und auch nicht explizit für ein solches) erstellt wurden (diese bleiben zugänglich), und solchen, die ausdrücklich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angeordnet wurden (z.B. Schriftenwechsel, Gutachten). Nur Letztere sind vom Transparenzprinzip ausgenommen. Ferner gelte die Ausnahme nicht, wenn die Dokumente in einem hängigen Verfahren lediglich Beweismittel darstellen und keinen direkten oder engen Bezug zum Streitgegenstand haben.

b) Anwendung im vorliegenden Fall: Das kantonale Gericht hatte den E-Mail-Verkehr als Teil der "justiziellen Tätigkeit im weiten Sinne" und somit als vom Anwendungsbereich der LIPAD ausgenommen betrachtet. Das Bundesgericht bestätigte diese Sichtweise. Es hielt fest, dass die E-Mails unstreitig im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt wurden und in engem Zusammenhang mit dessen Gegenstand standen. Dass sie nicht formell den Akten beigefügt wurden, sei eine Folge des Strafprozessrechts (vergl. BGE 6B_284/2022 vom 16. November 2022 E. 2.1), mache sie aber nicht über die LIPAD zugänglich. Es sei folgerichtig, die justizielle Tätigkeit nicht nur auf die Akten im strengen Sinne zu beschränken, sondern auch Dokumente einzubeziehen, die zwar nicht aktenkundig sind, aber die justizielle Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei nicht dargelegt worden, inwiefern die E-Mails ein laufendes Verfahren stören könnten, ging ins Leere. Der Ablehnungsgrund liege nicht in einer konkreten Interferenzgefahr, sondern im materiellen Ausschluss der Dokumente vom Geltungsbereich der LIPAD (Art. 3 Abs. 3 lit. b LIPAD). Auch die Tatsache, dass weder das kantonale Gericht noch der Datenschutzbeauftragte die E-Mails eingesehen hatten (was die Beschwerdeführerin als willkürliche Anwendung von Art. 30 Abs. 3 und 63 LIPAD rügte), war unproblematisch, da die Beschwerdeführerin selbst ihren Antrag auf E-Mails im Kontext des Strafverfahrens beschränkt hatte und diese somit per se vom Anwendungsbereich der LIPAD ausgeschlossen waren. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. b LIPAD durch das kantonale Gericht war daher nicht willkürlich.

2.2. Zum Terminkalender (Agenda) der Staatsanwältin a) Rechtlicher Rahmen: Gemäss Art. 24 Abs. 1 LIPAD hat jede Person Zugang zu Dokumenten öffentlicher Institutionen, es sei denn, das Gesetz sehe Ausnahmen vor. Dokumente sind alle Informationsträger im Besitz einer Institution, die Informationen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe enthalten (Art. 25 Abs. 1 LIPAD). Art. 25 Abs. 4 LIPAD präzisiert, dass "persönliche Notizen, Entwürfe oder andere unvollständige Texte sowie noch nicht genehmigte Protokolle" keine Dokumente im Sinne des Gesetzes darstellen. Art. 6 des Ausführungsreglements zur LIPAD (RIPAD; RSG A 2 08.01) führt beispielhaft weitere persönliche Notizen auf, wie Notizen zur späteren Abfassung eines Dokuments oder Sitzungsnotizen, wenn keine gesetzliche Pflicht zur Protokollierung besteht. Art. 28 Abs. 2 Cst-GE, der das Recht auf Kenntnisnahme amtlicher Informationen und Dokumente gewährt, hat keine weitergehende Tragweite als die LIPAD.

Ähnliche Bestimmungen existieren im Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. c und 5 Abs. 3 lit. c LTrans, Art. 1 Abs. 3 der Transparenzverordnung – OTrans). Dort werden Dokumente als für den persönlichen Gebrauch bestimmt angesehen, wenn es sich um berufsbezogene Informationen handelt, die ausschliesslich von ihrem Verfasser oder einem engen Personenkreis als Hilfsmittel verwendet werden (z.B. Notizen, Arbeitskopien). Die Botschaft zum ÖffG nennt Textentwürfe, Zusammenfassungen, persönliche handschriftliche oder elektronische Notizen auf amtlichen Dokumenten, die nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Ziel ist es, Dokumente, die zwar im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erstellt wurden, aber ausschliesslich dem persönlichen oder internen Gebrauch eines eng definierten Personenkreises dienen, vom Offenlegungszwang auszunehmen.

b) Rechtsprechungshinweise: Das Bundesgericht verwies auf zwei einschlägige Präjudizien: * BGE 142 II 324: Der Outlook-Kalender des ehemaligen Rüstungschefs des VBS wurde als amtliches Dokument eingestuft, da er als zentrales Führungsinstrument die gesamte Verwaltungstätigkeit des Amtes massgeblich beeinflusste und somit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe diente. * Urteil 1C_724/2024 vom 25. Juni 2025: Der elektronische Kalender eines kantonalen Staatsanwalts wurde als persönliche Notiz im Sinne von Art. 25 Abs. 4 LIPAD qualifiziert. Der Staatsanwalt hatte ihn ausschliesslich als Gedächtnisstütze für seinen persönlichen Gebrauch genutzt. Im Gegensatz zum Rüstungschef spielte der Staatsanwalt keine Rolle in der Organisation, Führung und Kommunikation seiner Gerichtsbarkeit, sondern übte seine justizielle Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit aus.

c) Anwendung im vorliegenden Fall: Unbestritten war, dass die Staatsanwältin ihren Terminkalender im Zusammenhang mit ihrer Funktion und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nutzte. Damit handelte es sich grundsätzlich um ein Dokument gemäss Art. 25 Abs. 1 LIPAD, vorbehaltlich der Ausnahme gemäss Art. 25 Abs. 4 LIPAD. Das kantonale Gericht hatte den Kalender als "persönliche Notizen" im Sinne von Art. 25 Abs. 4 LIPAD qualifiziert und konnte sich dabei auf die Rechtsprechung zu elektronischen Kalendern von Staatsanwälten als Gedächtnisstützen stützen.

Das Bundesgericht erachtete diese Einschätzung als nicht unhaltbar. Die Liste in Art. 6 RIPAD sei nicht abschliessend ("notamment"). Die tatsächliche Nutzung des Kalenders sei entscheidend. Die Möglichkeiten eines elektronischen Kalenders (wie die Zusammenarbeit mit Kollegen) machten ihn nicht zwangsläufig zu einem Planungs- und Führungsinstrument einer Verwaltungseinheit. Vielmehr sei im Einzelfall die effektive Nutzung zu prüfen. Bei einem Staatsanwalt, der mit einer Strafverfolgung betraut ist, sei es nicht willkürlich, den Kalender als Gedächtnisstütze zu betrachten. Die richterliche Unabhängigkeit bedeute, dass der Terminkalender eines Magistraten keiner hierarchischen oder populären Kontrolle unterliegen dürfe, um seine Arbeitsweise nicht durch sachfremde Elemente zu beeinflussen. Die Situation einer Staatsanwältin unterscheide sich von der des Rüstungschefs im BGE 142 II 324: Der Kalender der Staatsanwältin sei für ihren ausschliesslichen Gebrauch bestimmt, und als Staatsanwältin, die eine Strafuntersuchung leitet, spiele sie keine Rolle in der Organisation oder Führung der Staatsanwaltschaft im Sinne einer zentralen administrativen Funktion. Der Umstand, dass sie "Première procureure" (erste Staatsanwältin) war, ändere nichts, da der Antrag sich auf ihre Tätigkeit im konkreten Strafverfahren bezog und nicht auf ihre administrativen Führungsaufgaben. Die Tatsache, dass der Kalender mit öffentlichen Aufgaben verbunden ist, wurde nicht bestritten, doch Art. 25 Abs. 4 LIPAD schafft eine spezifische Ausnahme für persönliche Notizen. Die Rüge, es sei nicht dargelegt worden, inwiefern der Kalender ein Verfahren stören könnte, war irrelevant, da der Zugang bereits aufgrund von Art. 25 Abs. 4 LIPAD abgelehnt wurde und somit eine Prüfung von Art. 26 Abs. 2 lit. e LIPAD (Einschränkungen des Zugangs zu Gerichtsakten) nicht notwendig war. Folglich hat das kantonale Gericht Art. 25 Abs. 4 LIPAD nicht willkürlich angewendet, und auch die Rüge einer Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Cst-GE war unbegründet.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • E-Mails zwischen Staatsanwältin und Brigade: Der Zugang wurde abgelehnt, weil diese Dokumente als Teil der "justiziellen Tätigkeit im weiten Sinne" im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt wurden und eng mit dessen Gegenstand verbunden waren. Sie fallen gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b LIPAD aus dem materiellen Geltungsbereich des Transparenzgesetzes heraus. Massgebend ist die Entstehung der Dokumente im Kontext der justiziellen Tätigkeit, nicht ihre formelle Aufnahme in die Akten.
  • Terminkalender (Agenda) der Staatsanwältin: Der Zugang wurde abgelehnt, da der Kalender als "persönliche Notizen" im Sinne von Art. 25 Abs. 4 LIPAD qualifiziert wurde. Das Bundesgericht stützte sich auf die Rechtsprechung, wonach der elektronische Kalender eines Staatsanwalts, der als reine Gedächtnisstütze für seinen exklusiven Gebrauch dient und keine zentrale Führungsfunktion oder organisatorischen Einfluss auf andere hat, als persönliche Notiz gilt, die nicht offenlegungspflichtig ist. Die richterliche Unabhängigkeit spielt hierbei eine tragende Rolle.
  • Keine Willkür: Das Bundesgericht sah in der Anwendung dieser Bestimmungen durch die Vorinstanz keine Willkür.