Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_473/2025 vom 3. Februar 2026

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_473/2025 vom 3. Februar 2026

1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil (1C_473/2025 vom 3. Februar 2026) betrifft einen Fall aus dem öffentlichen Dienstrecht, spezifisch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und die damit verbundene Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer, A.__ (vertreten durch Rechtsanwältin Aliénor Winiger), hatte gegen ein Urteil der Chambre administrative des Genfer Kantonsgerichts (Cour de justice de la République et canton de Genève) vom 24. Juni 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdegegnerin war die Stadt Genf (Ville de Genève).

2. Sachverhalt und Verfahrensablauf

  • Anstellung: Am 25. August 2023 bewarb sich der französische Staatsbürger A._ bei der Stadt Genf für eine Stelle als Verantwortlicher für Finanzmanagement und Investitionen in der Abteilung für Stadtentwicklung und Bau (DACM). Er gab dabei eine Adresse in der Schweiz an, obwohl er seit 2019 in U._ arbeitete und seine gesamte berufliche Laufbahn in Frankreich absolviert hatte. Am 22. November 2023 wurde er zunächst als monatlicher Hilfsmitarbeiter eingestellt. Am 13. Dezember 2023, noch vor seinem Dienstantritt, ernannte ihn der Gemeinderat (Conseil administratif, CA) der Stadt Genf mit Wirkung ab 1. Mai 2024 zum festangestellten Mitarbeiter in dieser Position. Gemäss Art. 27 des Personalstatuts der Stadt Genf (SPVG) betrug die Probezeit zwei Jahre.
  • Kontroverse und Suspendierung: Im März 2024 erschienen Presseartikel über "umstrittene Einstellungen" im Verantwortungsbereich der Gemeinderätin B._, die dem DACM vorstand. Ein Artikel der Tribune de Genève vom 4. April 2024 deutete an, dass A._ im internen Auswahlverfahren nur an zweiter Stelle gestanden hatte und die Umstände seiner Einstellung Fragen aufwarfen, insbesondere im Zusammenhang mit der Co-Direktorin C.__.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Am 9. April 2024 wurde A._ vom DACM mitgeteilt, dass die Stadt die Zusammenarbeit nicht fortsetzen wolle. Gleichzeitig gab der Gemeinderat eine Pressemitteilung heraus, in der die Suspendierung der Co-Direktorin C._ und die Beendigung der Zusammenarbeit mit den umstrittenen Mitarbeitenden angekündigt wurden. Ab dem 10. April 2024 war A.__ krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
  • Kündigung: Mit Schreiben vom 18. April 2024 teilte der Gemeinderat A._ mit, er erwäge die Aufhebung seiner Ernennung oder die Kündigung während der Probezeit. Es wurden mögliche Mängel im Rekrutierungsprozess und mangelnde Transparenz des Beschwerdeführers genannt, insbesondere die Übermittlung unrichtiger Angaben zu seinem Wohnsitz, seine Bekanntschaft mit der am Auswahlprozess beteiligten Co-Direktorin C._ sowie die Nichtangabe, dass seine Lebenspartnerin ebenfalls als Hilfskraft im selben Departement tätig war. Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 kündigte der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis von A.__ während der Probezeit mit Wirkung zum 30. Juni 2024.
  • Vorinstanzlicher Entscheid: Das Genfer Kantonsgericht (Chambre administrative) hiess die Beschwerde von A.__ am 24. Juni 2025 teilweise gut. Es stellte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs fest und setzte die ihm zustehende Entschädigung auf drei Monatslöhne fest.

3. Anliegen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A.__ beantragte vor Bundesgericht hauptsächlich die Feststellung einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Kantonsgericht und die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils. Er verlangte eine Entschädigung von 12 Monatslöhnen (CHF 132'374.70 inkl. 13. Monatslohn zzgl. Zins), da seine Kündigung missbräuchlich gewesen sei. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Instruktion und Anhörung weiterer Zeugen.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Voraussetzungen der Zulässigkeit (öffentlich-rechtlicher Streit, Streitwert über CHF 15'000 gemäss Art. 51 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt waren.

4.1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der antizipierten Beweiswürdigung (E. 2)

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör das Recht umfasst, relevante Beweismittel einzureichen und eine Behandlung relevanter Beweisanträge zu erhalten. Es stehe dem Richter jedoch frei, die Beweisabnahme zu beenden, wenn er sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und in nicht willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung zur Gewissheit gelangt ist, dass weitere Beweismittel seine Meinung nicht ändern würden (Verweis auf BGE 145 I 167 E. 4.1). Eine Rüge der antizipierten Beweiswürdigung oder der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur zulässig, wenn Willkür (Art. 9 BV) substanziiert dargelegt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
  • Anwendung im vorliegenden Fall:
    • Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die bereits angehörten Zeugen und die Akten für eine klare und vollständige Vorstellung der relevanten Fakten ausreichten.
    • Ausschluss von Beweismittel Nr. xxx: Eine interne Synthesenotiz vom 30. November 2023 über den Rekrutierungsprozess wurde vom Kantonsgericht aus den Akten entfernt. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass das Dokument wahrscheinlich durch Verletzung des Amtsgeheimnisses an den Beschwerdeführer gelangt sei und sein Nutzen begrenzt sei, da es im Wesentlichen den Aussagen eines bereits angehörten Zeugen entsprach. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz bei der Entscheidung über die Verwendung des mutmasslich rechtswidrig erlangten Beweismittels (Nr. xxx) eine Interessenabwägung vorgenommen hat (Verweis auf BGE 139 II 7 E. 6). Da die Leiterin der Personalabteilung (RH) bereits zu den Details des Rekrutierungsprozesses und den Kenntnissen des Auswahlkomitees über die persönliche Situation und den Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgesagt hatte, war es nicht zu beanstanden, den Beweiswert des Dokuments Nr. xxx als gering einzuschätzen.
    • Weitere Beweisanträge: Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, keine weiteren Zeugen (Co-Direktorin C.__, Gemeinderätin) anzuhören oder den Bericht der Finanzkontrolle (CFI) einzufordern, da die relevanten Fakten aus den vorliegenden Beweismitteln hervorgingen. Der Beschwerdeführer konnte keine substanziierte Willkür darlegen.
  • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ab.

4.2. Rüge der missbräuchlichen Kündigung und der Entschädigung (E. 3)

  • Rechtlicher Rahmen im Genfer Personalstatut (SPVG):
    • Art. 27 Abs. 1 SPVG sieht eine zweijährige Probezeit vor.
    • Art. 32 Abs. 1 SPVG erlaubt in der Probezeit eine freie Kündigung beidseitig, wobei im ersten Jahr eine Monatsfrist und im zweiten Jahr eine Zweimonatsfrist gilt.
    • Art. 32 Abs. 2 SPVG verlangt eine begründete Kündigungsentscheidung des Gemeinderats.
    • Art. 32 Abs. 3 SPVG erklärt Art. 336 OR (missbräuchliche Kündigung) für anwendbar.
    • Art. 105 Abs. 1 SPVG ermöglicht dem Kantonsgericht bei rechtswidriger Kündigung, die Wiedereingliederung oder Versetzung vorzuschlagen.
    • Art. 105 Abs. 3 lit. b SPVG sieht bei rechtswidriger Kündigung (ausser fristloser Kündigung ohne wichtigen Grund) eine Entschädigung zwischen 3 und 12 Monatslöhnen vor.
    • Art. 106 SPVG schreibt vor, dass bei einer missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336 OR (oder des Gleichstellungsgesetzes) das Kantonsgericht die Kündigung aufheben und die Wiedereingliederung anordnen muss.
    • Nach der Probezeit gilt gemäss Art. 34 Abs. 2 SPVG eine Kündigung als rechtswidrig, wenn sie missbräuchlich ist oder nicht auf einem objektiv begründeten Motiv beruht.
  • Grundsätze der Probezeitkündigung: Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die anstellende Behörde während der Probezeit grundsätzlich frei ist, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen, sofern die Kündigungsfrist eingehalten wird (Verweis auf BGE 1C_36/2024 E. 3.2, 8C_40/2022 E. 4.4, BGE 136 III 562 E. 3). Die Behörde verfügt dabei über ein sehr weites Ermessen. Es sei nicht erforderlich, dass die geltend gemachten Gründe auf ein Verschulden des Mitarbeiters zurückzuführen sind; es genüge, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf objektive Schwierigkeiten stösst oder aus irgendeinem Grund nicht wünschenswert erscheint. Die Probezeit dient der Etablierung eines Vertrauensverhältnisses und der Überprüfung der gegenseitigen Eignung.
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall:
    • Das Kantonsgericht hatte die Kündigung als rechtswidrig, aber nicht als missbräuchlich erachtet, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Art und Weise des Rekrutierungsprozesses nicht wünschenswert war, obwohl die Leistungen des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurden und sein eigener Mangel an Transparenz nur marginal war.
    • Das Bundesgericht befand diese Argumentation als nicht willkürlich. Es sei im besonderen Kontext der Probezeit nicht unhaltbar, zu Folgern, dass die Art und Weise der Einstellung des Beschwerdeführers das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt habe und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht wünschenswert mache.
    • Rolle der Co-Direktorin C.__: Es sei erwiesen, dass C._ aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zum Beschwerdeführer und ihrer Funktion am Einstellungsprozess nicht hätte teilnehmen dürfen und ihre Position nutzte, um seine Kandidatur zu bevorzugen. Die Anhörung eines Zeugen vor Kantonsgericht habe ergeben, dass ursprünglich drei von vier Mitgliedern des Auswahlkomitees den Zweitplatzierten bevorzugten und erst durch das Beharren und einen gewissen Druck von C._ die Wahl schliesslich auf A.__ fiel. Diese Elemente genügten, um darzulegen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Stadt Genf unter solchen Umständen nicht wünschenswert war, unabhängig davon, ob das Fehlverhalten im Auswahlverfahren nicht vom Beschwerdeführer ausging.
    • Weitere Rügen: Die Rüge des Beschwerdeführers, das Verhalten der Stadt sei treuwidrig gewesen, wurde vom Bundesgericht mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes als unbehelflich erachtet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch die These, die Stadt habe ihre Kündigung a posteriori begründet, um ihr öffentliches Image zu wahren, wurde als unsubstantiiert und appellatorisch abgewiesen.
    • Schlussfolgerung zur Kündigung: Da die anstellende Behörde aufgrund der Umstände des Rekrutierungsprozesses das notwendige Vertrauensverhältnis als zerrüttet ansehen durfte und somit die Erfolgsaussichten einer zukünftigen Zusammenarbeit als ungünstig beurteilte, konnte sie sich vom Arbeitsverhältnis trennen. Dies sei während der Probezeit als Kündigungsgrund ausreichend und nicht "choquant". Die Rüge der missbräuchlichen Kündigung wurde daher abgewiesen.
  • Entschädigungshöhe:
    • Die Vorinstanz hatte die Kündigung als rechtswidrig aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (er wurde vor der Kündigung nicht angehört) eingestuft und eine Entschädigung von drei Monatslöhnen festgesetzt.
    • Da die Rüge der missbräuchlichen Kündigung abgewiesen wurde, war die Argumentation des Beschwerdeführers für eine höhere Entschädigung (12 Monatslöhne) gegenstandslos. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht darlegen, dass die Festsetzung der Entschädigung auf drei Monatslöhne willkürlich gewesen sei, zumal für diese Rüge eine qualifizierte Begründungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht trat auf diesen Punkt nicht ein.
  • Kosten und Parteientschädigung: Diese Rügen wurden ebenfalls als gegenstandslos abgewiesen, da sie von der Annahme einer missbräuchlichen Kündigung abhingen.

5. Fazit des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. Es wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die antizipierte Beweiswürdigung ab, da die Vorinstanz in nicht willkürlicher Weise weitere Beweisanträge ablehnen durfte. Bezüglich der Kündigung selbst stellte das Bundesgericht fest, dass die Anstellungsbehörde während der Probezeit ein weites Ermessen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Eine Kündigung ist zulässig, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus objektiven Gründen nicht wünschenswert erscheint oder das Vertrauensverhältnis gestört ist. Im vorliegenden Fall war die Art und Weise des Rekrutierungsprozesses, insbesondere die unzulässige Einflussnahme der Co-Direktorin aufgrund persönlicher Beziehungen, ausreichend, um das Vertrauen zu zerstören und eine Kündigung zu rechtfertigen, auch wenn die Leistungen des Mitarbeiters nicht beanstandet wurden. Das Bundesgericht verneinte daher das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336 OR. Die vom Kantonsgericht zugesprochene Entschädigung von drei Monatslöhnen aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor der Kündigung wurde nicht als willkürlich beanstandet.