Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1491/2022
1. Einleitung und Parteien
Das Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit der Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2022. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30 verurteilt, weil sie an einer unbewilligten Klimademonstration teilgenommen hatte, die den Verkehr auf der Zürcher Quaibrücke blockierte.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Am 20. Juni 2020 organisierte die Gruppierung "Extinction Rebellion" ab ca. 12:00 Uhr eine unbewilligte Klimademonstration auf der Quaibrücke in Zürich. Ursprünglich nahmen etwa 350 Personen teil. Nach einer von der Polizei gesetzten Frist verliessen ca. 100 Personen die Brücke. Die verbleibenden Aktivisten, darunter die Beschwerdeführerin, formten eine Sitzblockade, verhakten sich ineinander und widersetzten sich der Räumung. Die Polizei musste schliesslich mit Anwendung von Gewalt die Blockade auflösen. Die Aktion endete gegen 14:00 Uhr. Die Beschwerdeführerin befand sich zwischen 12:28 und 12:45 Uhr stehend auf der Fahrbahn und war von 12:47 bis 13:49 Uhr Teil der Sitzblockade. Das Bezirksgericht Zürich und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich sprachen die Beschwerdeführerin der Nötigung und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, schuldig.
3. Prozessuale Vorfragen des Bundesgerichts
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Ergänzende Eingabe und UNO-Intervention (E. 2): Die Beschwerdeführerin reichte nach Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Eingabe ein, die sich auf eine Intervention von UNO-Sonderberichterstattern an den Bundesrat vom 29. Januar 2024 stützte. Diese Intervention äusserte Besorgnis über das harte Vorgehen der Polizei gegen Klimaaktivisten, unter anderem bei der betreffenden Demonstration. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rechtsauffassung der UNO-Sonderberichterstatter für das Bundesgericht nicht verbindlich ist. Zudem sei eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist grundsätzlich unzulässig, und echte Noven würden vor Bundesgericht nicht berücksichtigt. Die Eingabe wurde daher abgewiesen.
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Verwertbarkeit der Fotografien (E. 3): Die Beschwerdeführerin rügte, die von ihr vor Ort erstellten Fotografien seien in Verletzung von Art. 260 StPO (erkennungsdienstliche Erfassung) sowie Art. 8, 10 und 11 EMRK und Art. 10 und 13 BV erstellt und gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Das Bundesgericht liess offen, ob es sich bei den Vergleichsfotografien, die zur Identifikation der Beschwerdeführerin dienten, um eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO handelte. Es befand jedoch, dass die Fotos unabhängig davon verwertbar seien. Die mündliche Anordnung durch die Polizei sei aufgrund der Dringlichkeit und der grossen Anzahl von Personen zulässig gewesen und die Dokumentation in den Akten (Urk. 2) genüge den Anforderungen einer nachträglichen schriftlichen Anordnung und Begründung. Selbst bei einer formellen Verletzung handle es sich um eine Verletzung von Ordnungsvorschriften gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO, die nicht zur Unverwertbarkeit führe, da die Massnahme in ihrer Eingriffsintensität nicht mit Zwangsmassnahmen vergleichbar sei. Auf die Rügen betreffend Art. 261 StPO sowie EMRK/BV wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
4. Materielle Prüfung der Schuldsprüche (E. 6)
Das Bundesgericht verweist explizit auf sein Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, welches eine andere Klimaaktivistin betraf, die an derselben Demonstration auf der Quaibrücke teilgenommen hatte. Die dortigen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und Nötigung wurden bestätigt, und die im vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen zum globalen Ablauf der Kundgebung und der Polizeiintervention sind im Wesentlichen identisch.
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Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB):
- Tatbestand: Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt hindert, stört oder gefährdet. Öffentliche Verkehrsbetriebe umfassen auch Strassenbahnen (Trams).
- Intensität der Störung: Die Störung muss eine gewisse Intensität und Dauer aufweisen. Das Bundesgericht hat in früheren Urteilen hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität gestellt, insbesondere im Kontext der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Eine blosse Umleitung von Buslinien genügt in der Regel nicht; es muss zu tatsächlichen Störungen wie Verspätungen und der Beeinträchtigung einer erheblichen Anzahl von Fahrzeugen kommen.
- Anwendung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht bejahte den objektiven Tatbestand. Der Tramverkehr über die Quaibrücke, einer zentralen Verkehrsachse Zürichs, musste aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden, wobei mehrere Tramlinien betroffen waren (vorzeitiges Wenden oder Umleitungen). Dies erreicht die erforderliche Intensität. Die polizeiliche Sperrung aus Sicherheitsgründen infolge der Blockade negiert die Störung durch die Aktivisten nicht.
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Nötigung (Art. 181 StGB):
- Tatbestand: Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
- "Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit": Diese Tatbestandsvariante wird restriktiv ausgelegt und muss in ihrer Intensität und Wirkung den Nötigungsmitteln der Gewalt und Drohung ähnlich sein. Ein blosser Umweg oder geringfügiger Zeitverlust begründet in der Regel noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (dies relativiert frühere bundesgerichtliche Urteile 119 IV 301 und 108 IV 165).
- Rechtswidrigkeit: Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, das Mittel zum Zweck unverhältnismässig ist oder die Verknüpfung zwischen Mittel und Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Bei politischen Aktionen sind die verfassungsmässigen Rechte der Beteiligten zu berücksichtigen.
- Anwendung im vorliegenden Fall:
- Eingriffsintensität: Das Bundesgericht bejahte die nötigungsrelevante Beeinträchtigung. Es stellte willkürfrei fest, dass der Verkehr auf der stark befahrenen Quaibrücke zum Erliegen kam und Staus bildete. Dies führte zu nötigungsrelevanten Beeinträchtigungen des motorisierten Individualverkehrs. Entscheidend sei der damit einhergehende Zeitverlust, nicht nur die distanzmässige Länge eines allfälligen Umwegs.
- Rechtswidrigkeit des Mittels: Die Aktion war eine unbewilligte Kundgebung. Die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) und der Benutzungsordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes (VBÖG) sind verfassungs- und EMRK-konform. Eine blosse Ankündigung genügt nicht; die Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch ist zulässig. Die Beschwerdeführerin handelte zudem unverhältnismässig, da alternative, weniger verkehrsbeeinträchtigende Orte für die Kundgebung zur Verfügung gestanden hätten und eine vollständige Sperrung der Brücke für das Anliegen der Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockade des Verkehrs war nicht bloss eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Handlungsziel.
- Subjektiver Tatbestand: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Tram- und motorisierten Individualverkehr wissentlich und willentlich behinderte, indem sie davon ausging und wollte, dass die Polizei aus Sicherheitsgründen den Verkehr einstellen würde.
5. Prüfung der Grundrechte (E. 7)
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Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK):
- Diese Grundrechte sind nicht absolut und können eingeschränkt werden, sofern die Einschränkung gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen öffentlichen Interesse dient und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 EMRK).
- Bewilligungspflicht und Toleranzpflicht: Politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund stellen einen "gesteigerten Gemeingebrauch" dar und können daher bewilligungspflichtig sein, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und andere Interessen zu schützen (z.B. Verkehr, Sicherheit). Die Behörden sind zu einer gewissen Toleranz gegenüber unbewilligten, friedlichen Versammlungen verpflichtet, selbst wenn diese zu Störungen des täglichen Lebens führen. Die Grenzen dieser Toleranz hängen jedoch von der Dauer und dem Ausmass der Störung ab.
- Zulässigkeit strafrechtlicher Verurteilung: Strafrechtliche Verurteilungen sind regelmässig zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer stören und diese Störung über das hinausgeht, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt. Eine bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung so zu strukturieren, dass sie über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgeht, verdienen keinen privilegierten Schutz.
- Anwendung im vorliegenden Fall: Die Schuldsprüche basieren auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, verfolgen legitime Interessen (Verkehrssicherheit, öffentliche Ordnung, Schutz Dritter) und sind notwendig und verhältnismässig. Die Störung ging über das normale Mass der Grundrechtsausübung hinaus. Die Demonstranten hätten alternative, weniger beeinträchtigende Orte wählen können. Die vollständige Sperrung der Quaibrücke war für die Sensibilisierung nicht notwendig und führte zu unverhältnismässigen Einschränkungen. Das Bundesgericht betont, dass die Schuldsprüche nicht wegen der fehlenden Bewilligung an sich ergingen, sondern wegen der massiven und absichtlichen Störung der rechtmässigen Aktivitäten Dritter. Die niedrige bedingte Geldstrafe und der zwingende Strafregistereintrag wurden als verhältnismässig erachtet und verletzen die Grundrechte nicht.
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Legalitätsprinzip (Art. 7 EMRK): Die Schuldsprüche sind mit dem Legalitätsprinzip vereinbar, da sie auf klaren gesetzlichen Grundlagen beruhen. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" (d.h. der Anspruch auf eine mildere Behandlung, weil in anderen, allenfalls nicht gleichgelagerten Fällen nur eine Übertretungsbusse verhängt wurde) besteht nicht.
6. Strafzumessung (E. 8)
- Absehen von Strafe (Art. 52 StGB): Das Bundesgericht lehnte ein Absehen von Strafe ab. Schuld und Tatfolgen waren nicht geringfügig, da die Beschwerdeführerin eine legale Kundgebung hätte wählen können und die Folgen der Strassenblockade für zahlreiche Verkehrsteilnehmer erheblich waren.
- Achtenswerte Beweggründe (Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB): Die Vorinstanz hatte bereits zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie nicht aus egoistischen, sondern aus Sorge um die Umwelt handelte, was die objektive Tatschwere relativiere. Das Bundesgericht bestätigte, dass "achtenswerte Beweggründe" bei gewaltfrei agierenden Klimaaktivisten gegeben sein können. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt im Rahmen ihres Ermessens gewürdigt. Da die ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen bereits ein sehr geringes Verschulden ausdrückt, sah das Bundesgericht keine Veranlassung für eine zusätzliche Strafminderung.
7. Kostenauflage (E. 9)
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 5'500 sind die gesetzliche Folge der Verurteilung und des Unterliegens im Berufungsverfahren und verletzen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nicht.
8. Fazit
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung einer Klimaaktivistin wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), für ihre Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration, die zu einem mehrstündigen Verkehrsstillstand auf der Zürcher Quaibrücke führte.
- Beweismittel: Fotografien zur Identifikation der Aktivistin wurden als verwertbar erachtet, da die Anordnung rechtmässig erfolgte oder höchstens eine geringfügige Ordnungsverletzung vorlag.
- Strafbarkeit: Die Blockade des Trams und des Individualverkehrs erfüllte die objektiven und subjektiven Tatbestände beider Delikte aufgrund der Dauer und Intensität der Störung an einer zentralen Verkehrsachse.
- Grundrechte: Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 10, 11 EMRK; Art. 16, 22 BV) schützt nicht massive und absichtliche Störungen des täglichen Lebens und rechtmässiger Aktivitäten Dritter, die über das normale Mass der Grundrechtsausübung hinausgehen. Die Kundgebung war unbewilligt und unverhältnismässig, da weniger beeinträchtigende Alternativen bestanden. Die Verurteilung erfolgte nicht wegen der fehlenden Bewilligung per se, sondern wegen der massiven und gewollten Behinderung.
- Strafzumessung: Die niedrige bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen wurde als angemessen bestätigt. Das Gericht berücksichtigte die nicht-egoistischen Beweggründe der Aktivistin, sah aber keine Grundlage für ein vollständiges Absehen von Strafe oder eine weitere Minderung, da die Folgen für die Allgemeinheit erheblich waren.
- Präzedenzfall: Das Urteil stützt sich massgeblich auf ein früheres Bundesgerichtsurteil (6B_1173/2023) betreffend dieselbe Demonstration.