Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026

1. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2022 zu befinden. Die Beschwerdeführerin wurde von den Vorinstanzen der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), schuldig gesprochen, weil sie an einer unbewilligten Klimademonstration auf der Zürcher Quaibrücke teilgenommen hatte. Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche.

2. Sachverhalt Am 20. Juni 2020 organisierte die Gruppierung "Extinction Rebellion" eine unbewilligte Klimademonstration auf der Quaibrücke in Zürich. Die Demonstranten blockierten ab ca. 12:00 Uhr den privaten und öffentlichen Verkehr. Die Polizei teilte den Demonstranten um 12:23 Uhr bzw. 12:31 Uhr mit, dass die Demonstration noch 15 bzw. 5 Minuten toleriert werde. Nach Ablauf dieser Frist schloss die Polizei die verbleibenden rund 255 Personen ein. Die Beschwerdeführerin A.__ nahm als sogenannte "peace keeperin" teil, trug eine Leuchtweste und machte Notizen. Sie beteiligte sich nicht an der Sitzblockade, hielt sich aber nach 12:38 Uhr auf den Fahrbahnen und Tramtrassees der Quaibrücke auf und weigerte sich, selbstständig zu gehen, bis sie um 12:50 Uhr von der Polizei weggeschleppt wurde. Durch die Demonstration und die daraus resultierende notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei kam es zu einer mehrstündigen Unterbrechung des Tramverkehrs von nicht weniger als fünf Linien in beide Richtungen sowie zu erheblichen Behinderungen des motorisierten Individualverkehrs an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt der Stadt Zürich.

3. Rügen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt worden. Sie sei keine Teilnehmerin, sondern eine Demo-Beobachterin gewesen, die sich durch ihre Kleidung und ihr Verhalten (Notizen machen) als solche zu erkennen gegeben habe. Ihr Handeln sei auf die Beobachtung und nicht auf die Verursachung der Blockade gerichtet gewesen. Sie rügte zudem eine Verletzung ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK), da die Beobachtung von Demonstrationen eine elementare Funktion im Rechtsstaat einnehme und explizit geschützt sei, ähnlich der Rolle von Journalisten.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Sachverhaltsfeststellung (Willkürprüfung) Das Bundesgericht prüfte die Sachverhaltsfeststellung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es hielt fest, dass die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss kommen durfte, die Beschwerdeführerin sei aktiv an der Kundgebung beteiligt gewesen und habe durch ihre physische Anwesenheit auf den Fahrbahnen den Verkehr blockiert. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei lediglich Beobachterin gewesen, wurde verworfen, da sie die Geschehnisse auch von den Trottoirs aus hätte dokumentieren können, ohne den Verkehr zu behindern. Ihre Absicht, die Verkehrsbehinderung zu verursachen oder zumindest in Kauf zu nehmen (Eventualvorsatz), wurde ebenfalls willkürfrei angenommen.

4.2. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Das Bundesgericht bezog sich auf seine bereits ergangene Rechtsprechung zur Klimademonstration auf der Quaibrücke vom 20. Juni 2020 (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025). * Objektiver Tatbestand: Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen öffentlicher Verkehrsbetriebe. Der Zürcher Trambetrieb ist unzweifelhaft ein solcher Betrieb. Eine Störung muss von einer gewissen Intensität und Dauer sein. Eine Umleitung allein genügt nicht; entscheidend sind tatsächliche Verspätungen und Beeinträchtigungen für die Benutzer. * Anwendung auf den Fall: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke für mehrere Stunden unterbrochen werden musste und fünf Tramlinien betroffen waren. Die Quaibrücke sei eine zentrale Verkehrsachse und ein Nadelöhr. Angesichts dessen sowie der Anzahl betroffener Linien und der Dauer der Einschränkung wurde die erforderliche Intensität für eine Störung bejaht. Die notwendige Sperrung durch die Polizei aus Sicherheitsgründen infolge der Besetzung der Tramtrassees durch die Demonstranten änderte nichts an der Tatbestandserfüllung. * Subjektiver Tatbestand: Der Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin bezüglich der Behinderung des Tramverkehrs wurde als gegeben erachtet.

4.3. Nötigung (Art. 181 StGB) * Objektiver Tatbestand: Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen und muss in ihrer Intensität und Wirkung den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile ähnlich sein. Ein geringfügiger Druck oder ein blosser Umweg mit geringem Zeitverlust für einzelne Verkehrsteilnehmer begründet nach jüngster Rechtsprechung nicht zwingend eine Nötigung (Relativierung der älteren BGE 119 IV 301 und 108 IV 165 durch 6B_1173/2023). * Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht bekräftigte jedoch, dass im Fall der Kundgebung auf der Quaibrücke vom 20. Juni 2020 die Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer nicht als geringfügig einzustufen waren. Der Verkehr auf der stark befahrenen Brücke sei zum Erliegen gekommen, und nötigungsrelevante Beeinträchtigungen seien notorisch. * Rechtswidrigkeit: Die Nötigung war rechtswidrig, da die Kundgebung unbewilligt war und das Nötigungsmittel unverhältnismässig. Die Demonstranten hätten Alternativen gehabt (z.B. Fussgängerzonen, weniger verkehrsbelastete Strassenabschnitte), und eine vollständige Sperrung der Brücke war für die beabsichtigte Sensibilisierung nicht notwendig. Die Blockierung des Verkehrs war zudem ein eigentliches Ziel der Aktion und nicht nur eine Nebenfolge. * Subjektiver Tatbestand: Der Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin wurde auch hier bejaht.

4.4. Verfassungs- und Konventionsrechtliche Aspekte (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) * Grundsätze: Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK) sind wichtig für die demokratische Meinungsbildung, unterliegen aber Einschränkungen, die gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (Art. 36 BV). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, die als gesteigerter Gemeingebrauch gelten, können bewilligungspflichtig sein. * Grenzen der Toleranz: Der EGMR verlangt eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen, auch wenn diese zu Störungen führen. Diese Toleranz hat jedoch Grenzen, insbesondere wenn die Störung der öffentlichen Ordnung und des täglichen Lebens über das hinausgeht, was die normale Ausübung der Grundrechte mit sich bringt, und wenn den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit zur Meinungsäusserung geboten wurde und sie Aufforderungen zum Verlassen des Ortes ignorieren. * Anwendung auf den Fall: Die Schuldsprüche basieren auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 181, 239 StGB) und verfolgten legitime Interessen (Verkehrssicherheit, öffentliche Ordnung, Schutz der Rechte Dritter). Die Einschränkung der Grundrechte war notwendig und verhältnismässig, da die Störung durch die Demonstranten bewusst und über das normale Mass hinausging. Die Aktion war unbewilligt, und Alternativen standen zur Verfügung. Die bewusste Weigerung, Vorgaben einzuhalten und eine Kundgebung so zu strukturieren, dass sie übermässige Störungen verursacht, geniesst keinen privilegierten Grundrechtsschutz. * Toleranzphase: Die Kundgebung wurde von der Polizei während ca. 40 Minuten toleriert, was der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gab, ihre Meinung zu äussern. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Toleranz der Behörden gegenüber einer Demonstration nicht bedeutet, dass strafbare Handlungen während dieser Demonstration nicht geahndet werden dürfen (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025). * Rolle als "Demo-Beobachterin": Die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre Rolle als "peace keeperin" oder Demo-Beobachterin, vergleichbar mit Journalisten (EGMR Pentikäinen gegen Finnland), wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass sie aktiv teilgenommen hatte. Die Beschwerdeführerin war keine Journalistin und hatte sich nicht als solche ausgewiesen. Sie hätte ihre Beobachtungstätigkeit von den Gehsteigen ausüben können, ohne den Verkehr zu blockieren. Ihre Rüge in diesem Punkt genügte den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. * Sanktion: Die verhängte unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie der Strafregistereintrag wurden als verhältnismässig erachtet und verletzen die Grundrechte nicht.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB). Es befand, dass die Beschwerdeführerin aktiv an der unbewilligten Demonstration teilgenommen und den Verkehr in einem Mass behindert hatte, das die Schwelle der Strafbarkeit erreichte und über das übliche Mass zulässiger Meinungsäusserung hinausging. Die Grundrechte der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit waren nicht verletzt, da die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen, durch legitime Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig waren, insbesondere da die Blockade unverhältnismässig war, Alternativen bestanden und die polizeiliche Toleranz von strafbaren Handlungen nicht gedeckt wird. Die beanspruchte Rolle als "Demo-Beobachterin" wurde nicht anerkannt.