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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_226/2023 vom 12. Februar 2026)
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen über die Verurteilung von A.__ wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), durch das Obergericht des Kantons Zürich zu befinden. Die Verurteilung erfolgte im Zusammenhang mit einer unbewilligten Klimademonstration der Gruppierung "Extinction Rebellion" auf der Quaibrücke in Zürich am 20. Juni 2020. Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche des Beschwerdeführers.
II. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil Am 20. Juni 2020 fand ab ca. 12:00 Uhr eine unbewilligte Klimademonstration auf der Quaibrücke in Zürich statt. Die Polizei tolerierte die Demonstration zunächst für eine gewisse Zeit und forderte die Demonstrierenden schliesslich um 12:39 Uhr auf, die Brücke zu verlassen. Ein Teil der rund 350 Teilnehmer verliess die Brücke, ca. 80 Aktivisten verblieben jedoch, verkeilten sich sitzend und blockierten weiterhin die Fahrbahnen. Die Aktion wurde gegen 14:00 Uhr von den verbliebenen Aktivisten beendet, wobei die Personenkontrollen durch die Polizei vor Ort durchgeführt wurden. Insgesamt wurden 255 Personen kontrolliert.
A.__ nahm an dieser Demonstration teil, war ab spätestens 12:34 Uhr vor Ort und hielt sich teils auf der Fahrbahn, teils auf dem Trottoir auf, schwenkte Fahnen, war aber ausdrücklich nicht Teil der Sitzblockade. Er wurde nach 14:14 Uhr von der Brücke geleitet.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe sich als Teil der Blockade verstanden. Die Betriebsstörung der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) habe von ca. 12:00 bis 15:25 Uhr gedauert. Die Quaibrücke sei eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich, und die Blockade an einem Samstagmittag über mehrere Stunden habe den Privat- und öffentlichen Verkehr (fünf Tramlinien) erheblich tangiert. Das Nötigungsmittel sei rechtswidrig und der Nötigungszweck ebenfalls unrechtmässig gewesen, da die Betroffenen nicht allein verantwortlich für die beklagten Umstände waren und Alternativen bestanden hätten. Die Verlängerung der Verkehrsbehinderung durch polizeiliche Kontrollen sei eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstration und den Demonstrierenden anzulasten. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich als Mittäter gehandelt. Die Störung des Trambetriebs sei als notwendige Folge der Blockade zu qualifizieren.
III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A.__ rügte eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 12, 181 und 239 StGB sowie von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO. Er machte geltend, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, er sei Teil der Blockade gewesen, da er nicht gesessen oder sich verkeilt habe. Die Demonstration sei bis 12:39 Uhr geduldet worden, und danach habe er keine Demonstrationshandlungen mehr vorgenommen. Ihm könne höchstens vorgeworfen werden, sich nicht entfernt zu haben, was eine kantonale Übertretung sei. Er berief sich zudem auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK). Die Dauer der strafrechtlich relevanten Aktion dürfe nur von 12:39 bis 14:00 Uhr gerechnet werden. Der Verkehr sei problemlos umgeleitet worden, und es sei zu keiner schweren Störung des täglichen Lebens gekommen, wie es die Rechtsprechung des EGMR erfordere.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Noven (UNO-Intervention) Das Bundesgericht lehnte die Berücksichtigung einer nachträglich eingereichten Stellungnahme von UNO-Sonderberichterstattern ab. Es stellte klar, dass die Rechtsauffassung der UNO-Sonderberichterstatter für das Bundesgericht nicht verbindlich ist und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist grundsätzlich unzulässig ist.
2. Sachverhaltsfeststellung und Willkürprüfung Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es bejahte, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei Teil der Blockade gewesen. Auch wenn er nicht Teil der Sitzblockade war, wurde der Verkehr durch seine Anwesenheit auf den Fahrbahnen und Tramtrassees behindert. Die Annahme, der Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst gewesen und habe dies gewollt, sei ebenfalls nicht willkürlich.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz äussere sich nicht zu den Umleitungsmöglichkeiten, wurde als unbegründet erachtet. Die Vorinstanz habe vielmehr anerkannt, dass den Autofahrern ein relativ kurzer Umweg (z.B. über die Münsterbrücke) aufgezwungen wurde, aber dennoch von einem "erheblichen Verkehrschaos, zeitlich längeren Verzögerungen und auch Rückstau" ausging. Diese Feststellung sei vom Beschwerdeführer nicht hinreichend als willkürlich dargetan worden.
3. Rechtliche Würdigung der Straftatbestände
Das Bundesgericht verwies auf sein Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, welches eine andere Klimaaktivistin betraf, die wegen derselben Kundgebung auf der Quaibrücke ebenfalls wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, verurteilt wurde. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen zum Ablauf der Kundgebung, den Beeinträchtigungen des Verkehrs und dem Vorgehen der Polizei seien im Wesentlichen identisch.
3.1. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB)
3.2. Nötigung (Art. 181 StGB)
4. Abwägung mit Grundrechten (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit)
Grundsätze: Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK) sind nicht absolut. Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Rechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV, Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 EMRK). Politische Kundgebungen geniessen einen hohen Schutz, doch ist der gesteigerte Gemeingebrauch bewilligungspflichtig. Die Behörden müssen eine gewisse Toleranz gegenüber unbewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen, auch wenn diese zu Störungen führen. Strafrechtliche Verurteilungen sind jedoch zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer über das hinaus störten, was die normale Ausübung der Freiheit mit sich bringt (vgl. EGMR, Kudrevicius u.a. gegen Litauen).
Anwendung auf den Fall:
V. Schlussfolgerung Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mit Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 StGB, der Bundesverfassung und der EMRK vereinbar sind. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte