Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_226/2023 vom 12. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_226/2023 vom 12. Februar 2026)

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen über die Verurteilung von A.__ wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), durch das Obergericht des Kantons Zürich zu befinden. Die Verurteilung erfolgte im Zusammenhang mit einer unbewilligten Klimademonstration der Gruppierung "Extinction Rebellion" auf der Quaibrücke in Zürich am 20. Juni 2020. Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche des Beschwerdeführers.

II. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil Am 20. Juni 2020 fand ab ca. 12:00 Uhr eine unbewilligte Klimademonstration auf der Quaibrücke in Zürich statt. Die Polizei tolerierte die Demonstration zunächst für eine gewisse Zeit und forderte die Demonstrierenden schliesslich um 12:39 Uhr auf, die Brücke zu verlassen. Ein Teil der rund 350 Teilnehmer verliess die Brücke, ca. 80 Aktivisten verblieben jedoch, verkeilten sich sitzend und blockierten weiterhin die Fahrbahnen. Die Aktion wurde gegen 14:00 Uhr von den verbliebenen Aktivisten beendet, wobei die Personenkontrollen durch die Polizei vor Ort durchgeführt wurden. Insgesamt wurden 255 Personen kontrolliert.

A.__ nahm an dieser Demonstration teil, war ab spätestens 12:34 Uhr vor Ort und hielt sich teils auf der Fahrbahn, teils auf dem Trottoir auf, schwenkte Fahnen, war aber ausdrücklich nicht Teil der Sitzblockade. Er wurde nach 14:14 Uhr von der Brücke geleitet.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe sich als Teil der Blockade verstanden. Die Betriebsstörung der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) habe von ca. 12:00 bis 15:25 Uhr gedauert. Die Quaibrücke sei eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich, und die Blockade an einem Samstagmittag über mehrere Stunden habe den Privat- und öffentlichen Verkehr (fünf Tramlinien) erheblich tangiert. Das Nötigungsmittel sei rechtswidrig und der Nötigungszweck ebenfalls unrechtmässig gewesen, da die Betroffenen nicht allein verantwortlich für die beklagten Umstände waren und Alternativen bestanden hätten. Die Verlängerung der Verkehrsbehinderung durch polizeiliche Kontrollen sei eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstration und den Demonstrierenden anzulasten. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich als Mittäter gehandelt. Die Störung des Trambetriebs sei als notwendige Folge der Blockade zu qualifizieren.

III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A.__ rügte eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 12, 181 und 239 StGB sowie von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO. Er machte geltend, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, er sei Teil der Blockade gewesen, da er nicht gesessen oder sich verkeilt habe. Die Demonstration sei bis 12:39 Uhr geduldet worden, und danach habe er keine Demonstrationshandlungen mehr vorgenommen. Ihm könne höchstens vorgeworfen werden, sich nicht entfernt zu haben, was eine kantonale Übertretung sei. Er berief sich zudem auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK). Die Dauer der strafrechtlich relevanten Aktion dürfe nur von 12:39 bis 14:00 Uhr gerechnet werden. Der Verkehr sei problemlos umgeleitet worden, und es sei zu keiner schweren Störung des täglichen Lebens gekommen, wie es die Rechtsprechung des EGMR erfordere.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Noven (UNO-Intervention) Das Bundesgericht lehnte die Berücksichtigung einer nachträglich eingereichten Stellungnahme von UNO-Sonderberichterstattern ab. Es stellte klar, dass die Rechtsauffassung der UNO-Sonderberichterstatter für das Bundesgericht nicht verbindlich ist und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist grundsätzlich unzulässig ist.

2. Sachverhaltsfeststellung und Willkürprüfung Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es bejahte, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei Teil der Blockade gewesen. Auch wenn er nicht Teil der Sitzblockade war, wurde der Verkehr durch seine Anwesenheit auf den Fahrbahnen und Tramtrassees behindert. Die Annahme, der Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst gewesen und habe dies gewollt, sei ebenfalls nicht willkürlich.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz äussere sich nicht zu den Umleitungsmöglichkeiten, wurde als unbegründet erachtet. Die Vorinstanz habe vielmehr anerkannt, dass den Autofahrern ein relativ kurzer Umweg (z.B. über die Münsterbrücke) aufgezwungen wurde, aber dennoch von einem "erheblichen Verkehrschaos, zeitlich längeren Verzögerungen und auch Rückstau" ausging. Diese Feststellung sei vom Beschwerdeführer nicht hinreichend als willkürlich dargetan worden.

3. Rechtliche Würdigung der Straftatbestände

Das Bundesgericht verwies auf sein Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, welches eine andere Klimaaktivistin betraf, die wegen derselben Kundgebung auf der Quaibrücke ebenfalls wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, verurteilt wurde. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen zum Ablauf der Kundgebung, den Beeinträchtigungen des Verkehrs und dem Vorgehen der Polizei seien im Wesentlichen identisch.

  • 3.1. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB)

    • Objektiver Tatbestand: Dieser setzt voraus, dass vorsätzlich der Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt behindert, gestört oder gefährdet wird. Trams fallen unter diese Definition. Die Störung muss eine gewisse Intensität und Dauer aufweisen.
    • Intensität im konkreten Fall: Das Bundesgericht bejahte die Erfüllung des objektiven Tatbestands. Der Tramverkehr über die Quaibrücke (eine zentrale Verkehrsachse) musste für mehrere Stunden unterbrochen werden, wovon fünf Tramlinien betroffen waren. Die Trams mussten vorzeitig gewendet oder umgeleitet werden. Diese Intensität sei angesichts der Anzahl betroffener Linien und der Dauer ausreichend. Unerheblich sei, dass die Sperrung der Brücke durch die Polizei erfolgte, da diese angesichts der auf die Fahrbahnen strömenden Personen keine andere Wahl gehabt habe.
    • Subjektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer habe um die Behinderung des Tramverkehrs gewusst und diese gewollt, weshalb auch der Vorsatz gegeben sei.
  • 3.2. Nötigung (Art. 181 StGB)

    • Objektiver Tatbestand: Erfüllt ist er, wenn jemand durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Schutzbereich ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung. Die "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen und muss in ihrer Intensität der Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile ähneln. Ein blosser geringfügiger Umweg oder Zeitverlust begründet noch keine Nötigung.
    • Intensität im konkreten Fall: Das Bundesgericht bejahte die erforderliche Eingriffsintensität. Das Erliegen des Verkehrs auf der stark belasteten Quaibrücke über längere Zeit führe notorisch zu nötigungsrelevanten Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer, die über geringfügige Einschränkungen hinausgehen. Die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz zu "zeitlich längeren Verzögerungen" trotz "distanzmässig relativ kurzem Umweg" seien massgebend.
    • Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels: Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, weil es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Zudem war es unverhältnismässig, da Alternativen (Fussgängerzone, weniger verkehrsbelasteter Strassenabschnitt) bestanden hätten und eine vollständige Sperrung der Brücke für die Sensibilisierung nicht notwendig war. Die Blockierung des Individualverkehrs sei nicht nur Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der Aktion gewesen.
    • Subjektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer habe um die Behinderung des Individualverkehrs gewusst und diese gewollt, womit auch der Vorsatz gegeben sei.

4. Abwägung mit Grundrechten (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit)

  • Grundsätze: Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK) sind nicht absolut. Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Rechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV, Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 EMRK). Politische Kundgebungen geniessen einen hohen Schutz, doch ist der gesteigerte Gemeingebrauch bewilligungspflichtig. Die Behörden müssen eine gewisse Toleranz gegenüber unbewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen, auch wenn diese zu Störungen führen. Strafrechtliche Verurteilungen sind jedoch zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer über das hinaus störten, was die normale Ausübung der Freiheit mit sich bringt (vgl. EGMR, Kudrevicius u.a. gegen Litauen).

  • Anwendung auf den Fall:

    • Die Schuldsprüche basieren auf hinreichender gesetzlicher Grundlage und verfolgen legitime Interessen (Verkehrssicherheit, öffentliche Ordnung, Schutz der Rechte Dritter). Sie waren notwendig und verhältnismässig.
    • Die Störung ging über das hinaus, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt. Das eigentliche Handlungsziel war die Störung des täglichen Lebens und der rechtmässigen Aktivitäten anderer.
    • Den Kundgebungsteilnehmern standen Alternativen zur Verfügung (Fussgängerzonen, weniger verkehrsbelastete Strassenabschnitte), und eine vollständige Sperrung der Quaibrücke war für die beabsichtigte Sensibilisierung unverhältnismässig.
    • Die Kundgebung wurde von den Behörden während ca. 40 Minuten toleriert, was dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Ausübung seiner Rechte gab. Dass die Polizeikontrollen zu einer Verlängerung der Präsenz auf der Brücke führten, ist eine Folge der unbewilligten Aktion und nicht der Polizei anzulasten. Die Toleranz der Behörden während des tolerierten Teils der Kundgebung schliesst einen späteren Schuldspruch nicht aus.
    • Die Verurteilung zu einer tiefen, bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie der damit verbundene Strafregistereintrag stellen keine unverhältnismässige Einschränkung oder einen "Chilling Effect" dar.

V. Schlussfolgerung Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mit Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 StGB, der Bundesverfassung und der EMRK vereinbar sind. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Bestätigung der Schuldsprüche: Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB).
  • Keine Willkür in Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass der Beschwerdeführer – auch durch blosses Stehen – Teil der die Verkehrsbehinderung verursachenden Blockade war und dies wissentlich und willentlich tat.
  • Erfüllung der Tatbestände:
    • Art. 239 StGB: Die mehrstündige Blockade einer zentralen Verkehrsachse, die den Betrieb von fünf Tramlinien unterbrach und Umleitungen erforderte, erreichte die notwendige Intensität einer Betriebsstörung.
    • Art. 181 StGB: Das Erliegen des Verkehrs auf der stark befahrenen Brücke über längere Zeit wurde als Nötigungshandlung von ausreichender Intensität qualifiziert.
  • Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit: Das Nötigungsmittel war rechtswidrig (unbewilligte Kundgebung) und unverhältnismässig, da Alternativen für die Demonstration bestanden hätten und eine vollständige Brückensperrung für den angestrebten Zweck der Sensibilisierung nicht notwendig war. Die Störung war das eigentliche Ziel der Aktion.
  • Abwägung mit Grundrechten: Die strafrechtliche Sanktion ist verfassungs- und EMRK-konform, da die Störung des täglichen Lebens und der Aktivitäten Dritter über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt. Die Demonstration wurde zudem für eine angemessene Dauer toleriert. Die geringe Sanktionshöhe führt zu keinem "Chilling Effect".
  • Präzedenzfall: Das Bundesgericht stützte sich massgeblich auf ein früheres, gleichgelagertes Urteil zur selben Demonstration (6B_1173/2023 vom 13. November 2025).