Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 9C_699/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Februar 2026
I. Einleitung und Sachverhaltsübersicht
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einem Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2009, eingereicht von den Eheleuten A.A._ und B.A._ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) gegen das Kantonale Steueramt Aargau. Die Kernfrage ist die Zulässigkeit dieses Erlassgesuchs vor Bundesgericht.
Der Sachverhalt ist geprägt von einer komplexen Vorgeschichte: Im Jahr 2009 bezog der Ehemann eine Kapitalleistung von rund CHF 3.45 Mio. aus seiner beruflichen Vorsorge, begründet mit der beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Vermögensverwaltung. Nach einer kurzfristigen schriftenpolizeilichen Abmeldung im Kanton Aargau und Anmeldung im Kanton Graubünden erfolgte der Kapitalbezug am 7. April 2009, bevor sich die Familie am 1. Oktober 2009 wieder im Kanton Aargau anmeldete.
Die Besteuerung dieses Kapitalbezugs war Gegenstand mehrfacher höchstrichterlicher Verfahren:
- Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 (Staats- und Gemeindesteuern Aargau): Das Bundesgericht stellte fest, dass kein Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG vorlag, da keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Die Barauszahlung galt somit nicht als Kapitalleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 StHG. Der Fall wurde an den Kanton Aargau zurückgewiesen, um die Möglichkeit einer Rückzahlung zu prüfen. Für den Fall, dass eine Rückleistung verwehrt würde, sei das Kapital als übriges Einkommen zu veranlagen. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Steuerhoheit ausschliesslich dem Kanton Aargau zustehe und der Kanton Graubünden seine rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) in Revision zu ziehen und die eingezogenen Beträge zurückzuerstatten habe.
- Zwischenfall (2017-2018): Der Steuerpflichtige leistete Rückzahlungen an seine Freizügigkeitsstiftung, bezog jedoch kurz darauf (3. August 2018) erneut eine Kapitalleistung von rund CHF 3.41 Mio., abermals unter Verweis auf eine selbständige Erwerbstätigkeit.
- Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 (Staats- und Gemeindesteuern Aargau): Das Bundesgericht bestätigte, dass auch diesmal kein Barauszahlungsgrund vorlag und dem Steuerpflichtigen keine erneute Rückerstattungsmöglichkeit eingeräumt werden durfte. Die Aufrechnung und Besteuerung als ordentliches Einkommen (Art. 7 Abs. 1 StHG) wurde bestätigt.
- Urteil 9C_542/2023 vom 20. Dezember 2023 (Direkte Bundessteuer 2009): Im Einklang mit den vorgängigen Entscheiden zu den Staats- und Gemeindesteuern kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Kapitalleistung weder mit dem Vorsorgetarif (Art. 38 DBG) noch mit dem Rentensatz (Art. 37 DBG) zu besteuern sei. Vielmehr sei sie zusammen mit den übrigen Einkünften gemäss Art. 36 DBG als ordentliches Einkommen zu veranlagen. Eine Praxisänderung, entgegen der weit überwiegenden Lehre, wurde abgelehnt, da den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Wiedereinzahlung offenstand, sie sich jedoch für einen erneuten Bezug ohne hinreichenden Grund entschieden hatten. Mit diesem Urteil erwuchs die Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2009 in Rechtskraft.
Basierend auf dieser rechtskräftigen Veranlagung reichten die Steuerpflichtigen am 5. März 2024 ein Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer 2009 (im Umfang von CHF 362'640.40) beim Kanton Aargau ein. Das Steueramt wies das Gesuch am 26. Juli 2024 ab, und das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Abweisung am 29. September 2025. Das Spezialverwaltungsgericht stellte fest, dass die Steuerpflichtigen sich in keiner finanziellen Notlage befänden (Reinvermögen per 31. Dezember 2023 von CHF 1'678'891.-) und auch keine andere "grosse Härte" vorliege, die einen Erlass rechtfertigen würde.
II. Massgebende Rechtsfragen und Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen in beiden möglichen Verfahrensarten nicht ein, da die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.
A. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG)
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. m BGG zulässig ist.
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Allgemeine Zulässigkeitskriterien bei Steuererlassentscheiden:
- Grundsätzlich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei Entscheiden über den Erlass oder die Stundung von Abgaben ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG).
- Eine Ausnahme besteht, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen/kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegen (formelles Kriterium) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handeln (materielles Kriterium).
- Diese restriktiven Anforderungen begründen sich in dem erheblichen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der den Steuerbehörden bei Erlass- und Stundungsverfügungen zusteht.
- Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Beseitigung erheblicher Rechtsunsicherheit besteht. Die Frage muss zwingend dem Bereich des Steuererlasses angehören und nicht einfach der Umstand, dass eine Frage noch nie entschieden wurde, genügt.
- Ein besonders bedeutender Fall wird ebenfalls nur zurückhaltend angenommen und liegt vor, wenn sich eine Frage stellt, die zwingend höchstrichterlich beurteilt werden muss.
- Die beschwerdeführende Partei muss in ihrer Eingabe darlegen, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
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Natur des Steuererlasses im Bundessteuerrecht (Art. 167 DBG):
- Der Erlass betrifft die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse. Die Veranlagung muss rechtskräftig sein, und es darf noch kein Zahlungsbefehl zugestellt worden sein.
- Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Praxis fest, wonach das Recht der direkten Bundessteuer keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass verschafft. Dies stützt sich auf die Botschaft des Bundesrates und die parlamentarischen Beratungen zum Steuererlassgesetz.
- Entscheidend ist, dass das Erlassverfahren nicht dazu dienen darf, Gründe vorzubringen, die aus der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung oder dem Veranlagungsverfahren herrühren. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ErlV EFD schliesst die Revision der Veranlagung oder den Ersatz des Rechtsmittelverfahrens durch ein Erlassgesuch ausdrücklich aus. Das Steuerrecht kennt einen Numerus clausus von Rechtsgründen, um auf rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen; das Erlassgesuch gehört nicht dazu.
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Anwendung auf den vorliegenden Fall:
- Re-Litigierung der Veranlagung: Die Steuerpflichtigen versuchten, in ihrer Beschwerdeschrift die bereits rechtskräftig entschiedene Frage der Besteuerung der Kapitalleistung nach Art. 36 DBG anstelle von Art. 37 oder 38 DBG erneut aufzuwerfen. Das Bundesgericht verneinte dies mit Verweis auf die Bindungswirkung seiner früheren Sachentscheidung (Art. 61 BGG) und den Grundsatz, dass das Erlassverfahren keine inhaltliche Überprüfung einer rechtskräftigen Veranlagung erlaubt.
- Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Die Behauptung der Steuerpflichtigen, es gehe um die "im Erlassverfahren wichtige Definition des Härtefalls, insbesondere im Bereich der Vorsorgeleistungen" oder eine Besteuerung "ohne gesetzliche Grundlage", wurde zurückgewiesen. Diese Argumente griffen ebenfalls auf das unzulässige Terrain des Veranlagungsverfahrens über.
- Das Bundesgericht betonte, dass "Notlage" und "grosse Härte" gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG zwei separate, kumulativ erforderliche Tatbestandselemente sind (im Gegensatz zum früheren Recht, das eine Alternative vorsah).
- Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Steuerpflichtigen sich nicht in einer finanziellen Notlage befänden, da sie über ein Reinvermögen von rund CHF 1.7 Mio. verfügten. Das Fehlen dieses einen unerlässlichen Elements führte zwingend dazu, dass Art. 167 Abs. 1 DBG nicht zur Anwendung kommen konnte.
- Der Einwand, die Einkommenssteuer schmälere das Vorsorgesubstrat und führe zu einem "vorsorgerechtlichen Härtefall", wurde als der Natur der Sache entsprechend zurückgewiesen; nach erfolgtem Bezug und Besteuerung steht das Kapital naturgemäss "netto" zur Verfügung.
- Der Verweis auf ausländisches Recht (§ 227 AO/DE) war für die Begründung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im harmonisierten Schweizer Steuerrecht irrelevant.
- Kein besonders bedeutender Fall: Die Behauptung eines "schweizweit einzigartigen Falls" aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung durch Graubünden und Aargau wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Bundesgericht hatte bereits im Urteil 2C_204/2016 klargestellt, dass die Steuerhoheit ausschliesslich dem Kanton Aargau zusteht und Graubünden zur Revision und Rückerstattung verpflichtet ist. Dies sei keine neue Frage, die einen besonders bedeutenden Fall begründen könnte. Auch die Einreichung einer Beschwerde beim EGMR macht den Fall nicht "besonders bedeutend".
- Der beiläufige Verweis der Vorinstanz auf das Urteil 2C_203/2017 mit gewissen Billigkeitsüberlegungen wurde als singulär und auf kantonales Recht bezogen eingestuft, ohne präjudizielle Wirkung für den vorliegenden Fall.
B. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig erachtet wurde, prüfte das Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
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Allgemeine Zulässigkeitskriterien:
- Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
- Die Beschwerdelegitimation (Art. 115 lit. b BGG) ist enger gefasst als bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Der Beschwerdeführer muss sich auf eine Norm berufen können, die ihm ein Rechtsanspruch verschafft oder zumindest den Schutz seiner Interessen bezweckt.
- Fehlt ein solches rechtlich geschütztes sachliches Interesse, können nur Rügen, die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufen (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, "Star-Praxis"), vorgebracht werden.
- Es gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 116 und Art. 117 BGG), d.h., die Beschwerde muss klar und detailliert darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte wie verletzt wurden. Das Bundesgericht sucht nicht von Amtes wegen nach Gründen.
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Anwendung auf den vorliegenden Fall:
- Fehlendes rechtlich geschütztes Sachinteresse: Das Bundesgericht bekräftigte, dass Art. 167 ff. DBG den Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf Erlass verleiht. Folglich sind sie durch die Verweigerung des Erlasses in keinen rechtlich geschützten sachlichen Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG). Es fehlt an einer individualschützenden Norm im Bereich des Steuererlasses der direkten Bundessteuer.
- Fehlendes rechtlich geschütztes Verfahrensinteresse: Die Steuerpflichtigen machten auch keine Rügen im Sinne der "Star-Praxis" geltend, die auf eine formelle Rechtsverweigerung hindeuten und ein rechtlich geschütztes Verfahrensinteresse begründen könnten.
III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Da weder die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden den Steuerpflichtigen auferlegt.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht trat auf das Erlassgesuch der Steuerpflichtigen zur direkten Bundessteuer 2009 nicht ein. Es hielt fest, dass:
1. Steuererlassverfahren nicht zur erneuten Prüfung rechtskräftiger Veranlagungen dient. Die Argumente der Steuerpflichtigen zur Besteuerung des Vorsorgekapitals wurden bereits in früheren Bundesgerichtsentscheiden abgewiesen und konnten im Erlassverfahren nicht erneut vorgebracht werden.
2. Die kumulativen Voraussetzungen für einen Steuererlass (Notlage und grosse Härte gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG) nicht erfüllt waren. Insbesondere lag gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz keine finanzielle Notlage vor (Reinvermögen von CHF 1.7 Mio.).
3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eines besonders bedeutenden Falls unzulässig war. Die vorgebrachten Argumente erfüllten diese hohen Hürden nicht und bezogen sich teilweise auf bereits entschiedene Sachverhalte oder irrelevantes ausländisches Recht.
4. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels eines rechtlich geschützten Sachinteresses unzulässig war. Art. 167 DBG vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Erlass, und es wurden keine formellen Verfahrensrechtsverletzungen gerügt.