Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_561/2024 vom 18. Februar 2026

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_561/2024 des schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2026:

Bundesgerichtsurteil 1C_561/2024 vom 18. Februar 2026

Parteien: * Rekurrentinnen: WWF Suisse und WWF Valais * Intimierte: Vièze Energie SA * Weitere Beteiligte: Conseil communal de Champéry, Conseil d'État du canton du Valais

Gegenstand: Genehmigung einer kommunalen Konzession von Wassernutzungsrechten und wasserkraftbezogenen Nutzungsplänen.

Sachverhalt: Am 24. September 2018 erteilte die Primärversammlung der Gemeinde Champéry der Vièze Energie SA eine Konzession zur Nutzung der Gewässer der Haute Vièze. Das Projekt umfasste den Bau einer Wasserfassung auf ca. 1052 m ü.M., eine Druckleitung von rund 1800 m und ein neues Kraftwerk auf 920 m ü.M. Die installierte Leistung beträgt 2.3 Megawatt (MW) und die geschätzte Jahresproduktion 7.8 Gigawattstunden (GWh). Die Minimalrestwassermenge wurde auf 163 l/s festgelegt. Das Projekt wurde öffentlich aufgelegt und umfasste Berichte zur Hydrologie, Technik, Umweltverträglichkeit (NIE), Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen sowie zur Restwassermenge.

Der WWF erhob Einsprache mit der Begründung, das Projekt sei unverhältnismässig, diene keinem überwiegenden öffentlichen Interesse, widerspreche der bestehenden Uferschutzplanung der Vièze, beeinträchtige das Landschaftsbild und verletze Art. 31 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), da die geplante Restwassermenge (163 l/s) für die Erhaltung der benthischen Fauna und die Fischwanderung unzureichend sei.

Das kantonale Energieamt und diverse kantonale und eidgenössische Ämter, darunter das BAFU und das BFE, wurden konsultiert. Das BFE befürwortete das Projekt als "rationelle Nutzung" der Wasserkraft im Sinne des WFH und als willkommenen Beitrag zur Energiestrategie des Bundes. Das BAFU stellte anfänglich zusätzliche Anforderungen, welche nach deren Umsetzung als adäquat erachtet wurden. Das Projekt wurde in der Richtplanung des Kantons Wallis (fiche E.4 "Production d'énergie hydroélectrique") in die Kategorie "koordinierte Lösungen" eingestuft.

Der Gemeinderat von Champéry bewilligte das Projekt am 6. Dezember 2022 unter 115 Auflagen und Bedingungen. Der Staatsrat des Kantons Wallis bestätigte diese Bewilligung am 22. März 2023 und wies die Einsprache des WWF nach einer umfassenden Interessenabwägung ab. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung am 24. Juli 2024.

Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht:

1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht trat auf den Rekurs ein, da er sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit richtete. Die Beschwerdelegitimation des WWF Suisse als eidgenössisch anerkannter Umweltschutzorganisation nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG wurde bejaht, da die Konzessionserteilung eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG darstellt. Ein nach dem angefochtenen Entscheid erstelltes Gutachten wurde als echtes Novum (Art. 99 BGG) ausgeschlossen.

2. Rüge betreffend Art. 24 RPG (Bauen ausserhalb der Bauzone): Die Rekurrentinnen rügten eine Verletzung von Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV), die Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone regeln.

  • Formeller Mangel der Staatsratsentscheidung: Der WWF beanstandete, dass der Staatsrat Art. 24 RPG in seiner Entscheidung nicht explizit erwähnte. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine explizite Nennung zwar wünschenswert sei, aber keine formelle Voraussetzung darstelle, sofern sich aus der Bewilligung die Erfüllung der Voraussetzungen ableiten lässt. Die Standortgebundenheit von Wasserkraftanlagen (Art. 24 lit. a RPG) ist aufgrund objektiver und technischer Gründe (Verlauf des Gewässers, Gefälle, Wassermenge) offensichtlich gegeben. Die notwendige Interessenabwägung (Art. 24 lit. b RPG) wurde vom Staatsrat vorgenommen und deckte alle relevanten Aspekte (Gewässerregime, Landschaft, Natur, Ökomorphologie, Biotope, Fauna) ab. Eventuelle formelle Mängel wären zudem durch das kantonale Gericht geheilt worden.

  • Unvereinbarkeit mit bestehender Planung: Die Rekurrentinnen machten geltend, das Projekt widerspreche der kommunalen Naturschutzzone (Art. 101 des Gemeindebau- und Zonenreglements RCCZ) und der Zone für die Aufwertung der Saufla-Ufer (Art. 10 des Detailnutzungsplans PAD "Grand Paradis-Barmes"), welche dem Schutz und der Aufwertung des Gewässers dienen. Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 24 RPG gerade dazu dient, bei Standortgebundenheit von der Zonenzuweisung abzuweichen. Die Zugehörigkeit zu Schutzzonen schliesse ein solches Projekt nicht de facto aus, sondern erfordere eine erhöhte Strenge bei der Interessenabwägung (Querverweis auf BGE 1C_231/2015, E. 6.2.1). Die kantonale Richtplanung selbst sah eine Einstufung als "koordinierte Lösung" vor, wenn eine Interessenabwägung durch die zuständigen Instanzen positiv ausfällt. Die Unvereinbarkeit mit den Zonen war somit ein Element der Abwägung, aber kein absolutes Hindernis.

  • Unzureichende Prüfung von Varianten: Die Rekurrentinnen rügten, dass das kantonale Gericht keine detaillierte Abwägung der Interessen und keine Prüfung weniger schädigender Standortvarianten vorgenommen habe. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG nicht absolut ist. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass kein anderer Standort in Frage kommt. Eine umfassende Variantenprüfung wurde bereits im Rahmen der kantonalen Richtplanung durchgeführt (Reduktion der installierten Leistung, Verlegung der Druckleitung unterirdisch). Auf der Stufe der Konzessions- und Planbewilligung ist daher keine erneute Variantenprüfung erforderlich, sondern lediglich die Prüfung der Zulässigkeit des gewählten Standorts nach vollständiger Interessenabwägung (Querverweis auf BGE 1C_494/2015, E. 3.2).

3. Rüge betreffend Art. 31 und 33 GSchG (Restwassermenge und Interessenabwägung): Die Rekurrentinnen beanstandeten eine Verletzung der Bestimmungen zur Restwassermenge und eine unausgewogene Interessenabwägung.

  • Methodik zur Bestimmung der Minimalrestwassermenge (Art. 31 GSchG): Der WWF kritisierte die Verwendung einer dreijährigen Messperiode anstelle der zehnjährigen Periode für die Bestimmung des Q347-Abflusses (Art. 4 lit. h GSchG). Das Bundesgericht hielt fest, dass gemäss den Vollzugshilfen des BAFU auch kürzere Messungen zulässig sind, wenn diese durch Simulationen über eine längere Periode (hier: 35 Jahre) ergänzt und kontrolliert werden. Die angewandte Methode entsprach dem GSchG.

  • Bewertung der benthischen Fauna (IBCH-Methode): Die Rekurrentinnen monierten, die verwendete IBCH-Methode sei ungeeignet, da sie keine Individualisierung der Arten erlaube. Das Bundesgericht verwies auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach die Projektträger nicht nur die IBCH-Methode angewendet, sondern auch die Diversität, Abundanz und Indikatorgruppen (Familien) berücksichtigt hätten. Das BAFU habe bestätigt, dass die zur Verfügung stehenden Daten und Erkenntnisse eine genaue Bestimmung des Gewässerzustands und eine präzise Einschätzung der Auswirkungen ermöglichten.

  • Unzureichende Restwassermenge von 163 l/s:

    • Seltenes Biotop (Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG): Der WWF argumentierte, die Haute Vièze sei ein seltenes Biotop, weshalb die Minimalrestwassermenge erhöht werden müsse. Das Bundesgericht befand, das kantonale Gericht habe detailliert und präzise geprüft, ob die festgelegte Restwassermenge die seltenen Biotope und Biozönosen gefährde, und sei zum Schluss gekommen, dass die Verringerung der Mesohabitate keine Gefahr darstelle. Die Rüge des WWF wurde als appellatorisch und ungenügend begründet taxiert. Zudem sei die Haute Vièze gemäss BAFU nicht in einem eidgenössischen Inventar aufgeführt, ihre Bedeutung für die Fischbiodiversität sei relativ, und natürliche Hindernisse begrenzten die Fischwanderung.
    • Kritische Perioden (Frühling-Herbst): Die Rekurrentinnen hielten diese Perioden für am kritischsten für die Insektenlarvenentwicklung. Das Gericht bestätigte jedoch, dass die Auswirkungen als begrenzt und akzeptabel eingestuft wurden. Die Reduktion der benetzten Flächen betrage nur 8 bis 18%. Das BAFU erachtete die Auswirkungen auf die benthische Fauna und Biomasse als sehr gering.
    • Wärmung des Wassers: Die Rekurrentinnen befürchteten eine unzulässige Erwärmung des Wassers bei zu geringer Restwassermenge, auch im Kontext des Klimawandels. Das Bundesgericht verwies auf die detaillierten Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach die lokale Konfiguration (eingeschnittenes Gelände, Beschattung, schnelle Strömung) und die festgelegte Restwassermenge eine starke Temperaturerhöhung unwahrscheinlich machten. Die allgemeine Argumentation des WWF zum Klimawandel genügte nicht, um die spezifische Beurteilung des kantonalen Gerichts in Frage zu stellen.
  • Interessenabwägung (Art. 33 Abs. 1 GSchG):

    • Detaillierte Abwägung des kantonalen Gerichts: Das kantonale Gericht führte eine umfassende Interessenabwägung durch:
      • Interessen gegen die Wassernutzung (Art. 33 Abs. 3 GSchG): Die Auswirkungen auf Landschaftsbild und Natur (Biotope, Fauna, Flora, Fischerei) wurden als gering eingeschätzt, insbesondere dank der Projektgestaltung (unterirdische Leitung, Kraftwerk im Bereich bestehender Anlagen) und umfangreicher Kompensationsmassnahmen (u.a. Revitalisierung alluvialer Terrassen, Schaffung neuer Feuchtgebiete). Das Fischereiertragsdefizit (11%) werde durch neue Habitate kompensiert und die Fischmigration sei durch natürliche Hindernisse ohnehin eingeschränkt. Die Gewässerqualität bleibe weitgehend unbeeinträchtigt. Das BAFU teilte diese Einschätzung.
      • Interessen für die Wassernutzung (Art. 33 Abs. 2 GSchG): Das Projekt dient dem öffentlichen Interesse an der Produktion erneuerbarer, einheimischer Energie (7.8 GWh/Jahr, entspricht dem Verbrauch von ca. 2000 Haushalten). Das BFE betonte die "rationelle Nutzung" der Wasserkraft und den Beitrag zur Energiestrategie des Bundes. Auch die wirtschaftlichen Interessen der Region (Arbeitsplätze, Ausbildung) und der Intimierten wurden berücksichtigt. Eine Erhöhung der Restwassermenge hätte gemäss dem Gutachten über die Restwassermenge (2018) erhebliche Rentabilitätseinbussen zur Folge (+33% Restwassermenge = 4.5% Produktionsverlust; +66% Restwassermenge = >8% Produktionsverlust), die finanziell nicht tragbar wären.
    • Ergebnis der Abwägung: Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass das überwiegende öffentliche Interesse an der Produktion erneuerbarer Energie die Schutzinteressen überwiegt, da diese aufgrund der Projektspezifika, Auflagen und Kompensationsmassnahmen nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Eine Erhöhung der Restwassermenge gemäss Art. 33 GSchG sei daher nicht gerechtfertigt.
    • Abgrenzung zum Färdabach-Urteil (BGE 1C_401/2020): Der WWF verwies auf das Färdabach-Urteil, welches bei Projekten mit geringer Produktion eine strengere Interessenabwägung forderte. Das Bundesgericht unterschied den vorliegenden Fall jedoch deutlich: Im Färdabach-Fall fehlten detaillierte Informationen zu den Umweltauswirkungen, während hier die Auswirkungen als gering eingestuft wurden und das Projekt in der Richtplanung verankert war. Zudem hatte die Haute Vièze keine vergleichbare "Rückzugsgebiet"-Funktion für sensible Arten wie der Färdabach, und in der Umgebung gab es ungenutzte Bäche mit Ausweichhabitaten. Der beeinflusste Abschnitt war kürzer, und die Restwassermenge war hier deutlich höher.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Der Rekurs wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den Rekurrentinnen auferlegt, welche auch eine Parteientschädigung an die Intimierte zu entrichten haben.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat den Rekurs des WWF gegen die Bewilligung eines Wasserkraftwerks an der Haute Vièze abgewiesen. Es bestätigte die Auffassung des kantonalen Gerichts, dass die Standortgebundenheit der Anlage gegeben und die kommunale Schutzzonenplanung kein absolutes Hindernis darstelle, sondern in der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Die festgelegte Minimalrestwassermenge von 163 l/s wurde als ausreichend erachtet, da die Auswirkungen auf seltene Biotope, benthische Fauna und Wassertemperatur als gering eingestuft und durch Kompensationsmassnahmen abgemildert wurden. Die umfassende Interessenabwägung ergab, dass das überwiegende öffentliche Interesse an der Produktion erneuerbarer Energie die Schutzinteressen überwiegt, insbesondere angesichts der geringen Beeinträchtigungen und der hohen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Erhöhung der Restwassermenge.