Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_359/2025 vom 9. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Im vorliegenden Urteil 7B_359/2025 vom 9. März 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils eines Beschuldigten im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung. Der Fokus lag dabei auf der Auslegung und Anwendung von Art. 255 Abs. 1 bis der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), welcher seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist.

1. Sachverhalt und Verfahrensablauf

Der Beschwerdeführer A.__, ein brasilianischer Staatsangehöriger, wurde der Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), versuchter Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB) und des Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) beschuldigt. Diese Vorwürfe ergaben sich aus mehreren Polizeieinsätzen im familiären Umfeld des Beschwerdeführers zwischen Dezember 2024 und Februar 2025, bei denen es zu Todesdrohungen gegen seine Mutter und seinen Stiefvater, auto- und heteroaggressiven Handlungen sowie Sachbeschädigungen gekommen war.

Das Ministère public des Kantons Genf ordnete am 21. Februar 2025 die Erstellung eines DNA-Profils von A._ an. Gegen diese Anordnung reichte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel bei der Chambre pénale de recours des Genfer Justizhofs ein, welches am 21. März 2025 abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte A._ mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Rechtliche Grundlagen und Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Gesichtspunkt der Rechtmässigkeit der DNA-Profilerstellung.

2.1. Grundsätze der Zwangsmassnahmen und des Persönlichkeitsschutzes Das Bundesgericht stellte eingangs fest, dass die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils tiefgreifende Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie in den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) darstellen. Solche Zwangsmassnahmen müssen daher auf einer klaren und präzisen gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (Art. 36 Abs. 1-3 BV; BGE 147 I 372 E. 2.2; 145 IV 263 E. 3.4).

Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Grundsätze, indem er festhält, dass Zwangsmassnahmen nur zulässig sind, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat vorliegt (lit. b), wenn die angestrebten Ziele nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn sie im Hinblick auf die Schwere der Straftat gerechtfertigt erscheinen (lit. d).

2.2. Spezifische Grundlage: Art. 255 Abs. 1 bis StPO Besondere Beachtung schenkte das Bundesgericht dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 255 Abs. 1 bis StPO. Diese Bestimmung erlaubt die Entnahme einer Probe und die Erstellung eines DNA-Profils von einem Beschuldigten, wenn konkrete Anhaltspunkte die Vermutung zulassen, dass er andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Diese Bestimmung dient der Aufklärung möglicher, bereits begangener oder zukünftiger Straftaten ("repressive Massnahme"), die nicht zwingend mit der aktuell untersuchten Straftat in Verbindung stehen müssen (Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO, BBl 2019 6351, S. 6369 und 6405; Fricker/Maeder, Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; BGer 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.1.2).

2.3. Bisherige Rechtsprechung zur präventiven DNA-Profilerstellung Das Bundesgericht verwies auf seine vor Inkrafttreten von Art. 255 Abs. 1 bis StPO entwickelte Rechtsprechung. Danach war die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der konkreten Untersuchungsstraftat diente, nur dann verhältnismässig, wenn ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte vorlagen, dass der Beschuldigte in andere (auch zukünftige) Straftaten von gewisser Schwere involviert sein könnte (BGE 147 I 372 E. 4.2; 145 IV 263 E. 3.4). Dabei waren auch allfällige Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei deren Fehlen die Massnahme nicht von vornherein ausschloss. Für diese "anderen" Delikte genügten "Anhaltspunkte", während für die die Massnahme auslösende Haupttat ein "hinreichender Tatverdacht" im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO bestehen musste (BGE 145 IV 263 E. 3.4).

Bei der Beurteilung der Schwere der Delikte war nicht nur auf die Strafbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag sowie die abstrakt angedrohte Strafe abzustellen. Vielmehr waren die Natur des betroffenen Rechtsgutes und der konkrete Kontext massgebend. Eine präventive DNA-Profilerstellung wurde insbesondere dann als verhältnismässig erachtet, wenn besonders schützenswerte Interessen wie die körperliche oder sexuelle Integrität oder unter Umständen das Vermögen (z.B. bei Raub, Einbruchdiebstahl) ernsthaft gefährdet waren (BGE 147 I 372 E. 4.3.1; BGer 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.1.3; 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.3). Der neue Art. 255 Abs. 1 bis StPO kodifiziert somit im Wesentlichen diese etablierte Praxis.

2.4. Anwendung im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz und Kritik des Bundesgerichts Die kantonale Vorinstanz begründete ihre Bestätigung der DNA-Profilerstellung mit der Abfolge der gewalttätigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, seiner Entschlossenheit und der Intensität seiner Wut, die sich zunächst gegen das Vermögen und dann gegen die körperliche Integrität sowie die Freiheit Dritter richtete. Sie sah darin eine Vermutung, dass er weitere Delikte begangen haben könnte, was die Massnahme gemäss Art. 255 Abs. 1 bis StPO rechtfertige. Zudem verwies sie auf ein psychiatrisches Gutachten, das eine schwere depressive Episode, Cannabisabhängigkeit, schädlichen Alkoholkonsum und eine moderate Persönlichkeitsstörung festhielt, sowie auf zwei frühere Verurteilungen wegen Geldwäscherei.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es hielt fest, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen ausschliesslich im familiären Umfeld und einzig zum Nachteil seiner Mutter und seines Stiefvaters stattfanden, welche jedes Mal Anzeige erstattet hatten. Es fehlten somit konkrete Elemente, die eine Vermutung rechtfertigten, der Beschwerdeführer könnte ausserhalb seines Familienkreises andere Straftaten begangen haben, die durch ein DNA-Profil aufgeklärt werden könnten.

Das Bundesgericht betonte, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in den Kontext einer schweren depressiven Episode eingebettet war. Die Experten kamen lediglich zum Schluss, dass ein Risiko für autoaggressive Handlungen bestehe, schlossen jedoch ein Risiko für heteroaggressive Handlungen nicht gänzlich aus, beschränkten dieses aber auf die Mutter des Beschwerdeführers. Die Vorstrafen wegen Geldwäscherei (zwei Verurteilungen zu je 45 Tagessätzen bedingt) wurden als nicht relevant erachtet, da es sich um Delikte handelte, die sich grundlegend von den aktuellen Vorwürfen unterschieden und – im Gegensatz zu diesen – keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder Freiheit Dritter darstellten. Die Geldwäscherei-Delikte lieferten somit keine "konkreten Anhaltspunkte" für die Begehung anderer, durch DNA-Profile aufklärbarer Delikte im Deliktsbereich der aktuellen Vorwürfe.

3. Schlussfolgerung und Entscheid

Angesichts der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für die Begehung anderer Delikte ausserhalb des familiären Umfelds des Beschwerdeführers, die durch ein DNA-Profil aufgeklärt werden könnten, verletzte die kantonale Vorinstanz Art. 255 Abs. 1 bis StPO.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, reformierte das Urteil der Vorinstanz und hob die Anordnung vom 21. Februar 2025 zur Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers auf. Es ordnete zudem an, dass jedes bereits erstellte DNA-Profil und dessen Eintrag in die nationale DNA-Datenbank (CODIS) zu löschen sind (vgl. BGer 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 4). Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Rechtsgrundlage: Die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung anderer (nicht der aktuell untersuchten) Verbrechen oder Vergehen setzt gemäss Art. 255 Abs. 1 bis StPO (in Kraft seit 1.1.2024) das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte voraus, die eine solche Vermutung rechtfertigen.
  • Verhältnismässigkeitsprinzip: Die Massnahme stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit und den Datenschutz dar und muss verhältnismässig sein.
  • Fehlende konkrete Anhaltspunkte: Das Bundesgericht verneinte im vorliegenden Fall das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte. Die Delikte des Beschwerdeführers fanden ausschliesslich im familiären Umfeld statt und betrafen spezifische Opfer.
  • Irrelevanz von Vorstrafen: Frühere Verurteilungen wegen Geldwäscherei galten als irrelevant, da sie einen gänzlich anderen Deliktsbereich betrafen und keine Hinweise auf die Begehung weiterer Delikte gegen die körperliche Integrität oder Freiheit ausserhalb des familiären Kontextes lieferten.
  • Psychiatrisches Gutachten: Auch die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten stützten die Annahme einer generellen Gefährlichkeit für Dritte ausserhalb des familiären Umfelds nicht hinreichend.
  • Entscheid: Die Anordnung zur DNA-Profilerstellung wurde aufgehoben und die Löschung eines allfällig bereits erstellten Profils aus CODIS angeordnet.