Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_605/2024 vom 10. Februar 2026) detailliert zusammen:
1. Parteien und Streitgegenstand
- Beschwerdeführer: A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Micsiz.
- Beschwerdegegner: Ministère public central du canton de Vaud.
- Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud (Urteil vom 28. Mai 2024).
- Angefochtene Punkte: Verurteilung wegen Agression, Sachbeschädigung, Fahren ohne Haftpflichtversicherung; Verletzung des Rechts auf Gehör und der Unschuldsvermutung; Verteilung der Prozesskosten.
2. Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte)
Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen verschiedener Delikte verurteilt, darunter:
- Agression (B.a): Am 6. Juni 2021 versetzte der Beschwerdeführer dem Geschädigten B.__ in alkoholisiertem Zustand einen Schlag ins Gesicht, worauf dieser das Bewusstsein verlor. Nachdem der Geschädigte wieder zu sich kam, wurde er vom Beschwerdeführer und weiteren Unbekannten erneut zu Boden gebracht und mit Fusstritten am Körper und Kopf traktiert, wobei er ein weiteres Mal das Bewusstsein verlor. Der Geschädigte erlitt Verletzungen, die eine Hospitalisierung und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten.
- Fahren ohne Haftpflichtversicherung (B.b): Am 30. Juli 2022 fuhr der Beschwerdeführer ein leichtes Motorrad ohne Helm, ohne den erforderlichen Führerausweis, ohne Homologation/Konformitätszertifikat (d.h. nicht zugelassen für den öffentlichen Verkehr), ohne Haftpflichtversicherung und ohne die für Nachtfahrten erforderliche Beleuchtung.
- Sachbeschädigung (B.c): Am 3. November 2022 schlug der Beschwerdeführer mehrfach gegen eine grosse Schaufensterscheibe, wodurch diese riss, und zerstörte kurz darauf eine weitere Scheibe desselben Gebäudes. Die Firma C.__ Sàrl, Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) des Gebäudes, erstattete Anzeige.
Die erste Instanz (Tribunal correctionnel) hatte den Beschwerdeführer teilweise freigesprochen (Diebstahl, betrügerische Computernutzung, Hausfriedensbruch), aber wegen anderer Delikte (u.a. einfache Körperverletzung, Agression, Sachbeschädigung, Fahren ohne Haftpflichtversicherung) verurteilt. Die Vorinstanz bestätigte die Verurteilung wegen Agression, Sachbeschädigung und Fahren ohne Haftpflichtversicherung, sprach ihn aber von weiteren Anklagepunkten (u.a. Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte) frei. Die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde aufrechterhalten, jedoch mit einem zusätzlichen Abzug von einem Tag Untersuchungshaft.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht hauptsächlich den Freispruch von Agression und Sachbeschädigung, eine geringere Strafe sowie eine Neuregelung der erst- und zweitinstanzlichen Kostenverteilung.
3. Rechtliche Würdigung und Argumentation des Bundesgerichts
3.1. Rechtliches Gehör und Verwertbarkeit von Zeugenaussagen (Abwesenheit des Geschädigten)
- Rechtliche Grundlagen: Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV garantieren das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen.
- CEDH-Rechtsprechung: Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auf die Urteile Al-Khawaja und Tahery gegen Vereinigtes Königreich sowie Schatschaschwili gegen Deutschland. Demnach ist die Verwertung einer Aussage eines abwesenden Zeugen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
- Es muss einen ernsthaften Grund für die Nichtanwesenheit des Zeugen geben.
- Die Aussage darf nicht das einzige oder massgebliche Beweismittel für die Verurteilung sein.
- Es müssen ausreichende kompensatorische Elemente vorhanden sein, um die Schwierigkeiten der Verteidigung auszugleichen und die Fairness des Verfahrens insgesamt zu gewährleisten.
- Anwendung im vorliegenden Fall:
- Ernsthafter Grund: Der Geschädigte B.__ hatte die Schweiz ohne Adresshinterlegung verlassen und war trotz Ermittlungen der kantonalen Behörden (Kontrolle der Einwohner, Polizei) unauffindbar. Das Bundesgericht hielt es für nicht zumutbar, von der Vorinstanz die Einleitung unbestimmter internationaler Rechtshilfemassnahmen (z.B. in Frankreich) zu verlangen, da deren Erfolgsaussichten äusserst gering gewesen wären. Der Grund für die Nichtbefragung des Zeugen lag somit nicht im Verschulden der Behörden.
- Kein einziges oder massgebliches Beweismittel: Die Verurteilung stützte sich nicht allein auf die Aussagen des Geschädigten. Der Beschwerdeführer hatte zugegeben, den Geschädigten geschlagen zu haben und bei den späteren Fusstritten anwesend gewesen zu sein. Die Aussagen des Geschädigten waren zudem klar und konstant (Anzeige, gegenüber medizinischem Personal). Der medizinische Bericht bestätigte die erlittenen Verletzungen als mit den geschilderten Vorgängen vereinbar. Auch gab es keine Anhaltspunkte für ein Motiv des Geschädigten, den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu belasten.
- Kompensatorische Elemente: Die Vorinstanz hatte die Aussagen des Geschädigten mit besonderer Sorgfalt geprüft und deren Glaubwürdigkeit und Aussagefähigkeit beurteilt. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seine eigene Version der Ereignisse darzulegen und die Glaubwürdigkeit der polizeilichen Aussagen des Geschädigten in Frage zu stellen.
- Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Rechts auf Gehör, da die Verfahrensführung der kantonalen Behörden insgesamt ausreichende Kompensationen bot, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
3.2. Agression und Unschuldsvermutung
- Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung im Ergebnis unhaltbar ist. Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) hat im Bereich der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot.
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, die Verurteilung wegen Agression beruhe auf einer höheren Wahrscheinlichkeit seiner Schuld als seiner Unschuld und sei willkürlich. Er beklagte die Nichtberücksichtigung "anderer Zeugenaussagen" und die Schlussfolgerung, seine Anwesenheit beim späteren Verprügeln beweise seine Beteiligung.
- Argumentation des Bundesgerichts:
- Keine Umkehr der Beweislast: Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz die Schuld des Beschwerdeführers nicht wegen höherer Wahrscheinlichkeit, sondern aufgrund der gesammelten Beweise als erwiesen erachtete. Es gab keinen Zweifel, den die Vorinstanz zulasten des Beschwerdeführers interpretiert hätte.
- Beweiswürdigung als Ganzes: Die Vorinstanz stützte ihre Überzeugung auf ein Bündel konvergierender Elemente: Das Eingeständnis des Beschwerdeführers, den Geschädigten geschlagen zu haben; seine Anwesenheit, als der Geschädigte am Boden liegend von Dritten geschlagen wurde; die klaren und konstanten Aussagen des Geschädigten; die Kompatibilität der medizinischen Befunde mit den Aussagen des Geschädigten; sowie das Fehlen eines Motivs für den Geschädigten, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Die Schwere der Verletzungen (mehr als ein Schlag) stützte die Glaubwürdigkeit des Geschädigten.
- Appellatorische Kritik: Die Rüge betreffend "andere Zeugenaussagen" war unzureichend substanziiert (fehlende Nennung des Inhalts und der Urheber). Auch die übrigen Argumente des Beschwerdeführers stellten lediglich eine appellatorische Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz dar, ohne Willkür aufzuzeigen.
- Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Verurteilung wegen Agression ist nicht willkürlich und verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
3.3. Fahren ohne Haftpflichtversicherung
- Rechtliche Grundlagen und Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO): Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklageschrift die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, den Ort, das Datum, die Zeit, die Folgen und die Vorgehensweise des Täters präzise beschreibt, damit sich der Beschuldigte wirksam verteidigen kann.
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklageschrift keine präzisen Angaben zur Dauer der Fahrt, zu den Merkmalen der Strasse, zu deren Frequenz und zu seinen Absichten enthielt. Er machte zudem eine Verletzung des Rechts auf Gehör geltend, weil die Vorinstanz seine Argumente für einen minder schweren Fall (geringer Hubraum, wenig befahrene Nachtstrasse, kurze Fahrt, keine Absicht der Prämienersparnis) nicht geprüft habe.
- Argumentation des Bundesgerichts:
- Anklagegrundsatz: Die Anklageschrift enthielt alle wesentlichen Elemente (Fahren eines unversicherten Motorfahrzeugs auf öffentlicher Strasse). Der Beschwerdeführer hatte die materiellen Tatsachen zugestanden. Die von ihm vermissten Details waren für die effektive Verteidigung nicht notwendig und mussten nicht in der Anklageschrift erwähnt werden.
- Rechtliches Gehör: Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass "die Fahrt bei Nacht auf einer öffentlichen Strasse die Qualifizierung als minderer Fall im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 SVG ausschliesst." Dies sei eine ausreichende Begründung, die dem Beschwerdeführer die Anfechtung ermöglichte.
- Minder schwerer Fall: Das Fahren bei Nacht auf einer öffentlichen Strasse erhöht das Unfallrisiko erheblich und schliesst einen minder schweren Fall aus. Die appellatorischen Argumente des Beschwerdeführers (angeblich kurze Fahrt, wenig befahrene Strasse, keine Absicht zur Prämienersparnis) waren nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen oder das Ergebnis zu ändern.
- Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ist rechtmässig.
3.4. Sachbeschädigung und Beschwerdebefugnis der Verwalterin
- Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist für eine Privatklagedelikt jede geschädigte Person klageberechtigt (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Sachbeschädigung ist dies der Eigentümer oder auch jene Person, die direkt in ihren Interessen betroffen ist oder die Verantwortung für die Erhaltung der Sache trägt (z.B. Mieter). Das Klagerecht ist grundsätzlich persönlich, kann aber durch einen Vertreter ausgeübt werden, insbesondere bei materiellen Rechtsgütern und wenn dem Vertreter die Wahrung oder Verwaltung der Güter üblicherweise obliegt.
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, die Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft (C.__ Sàrl) habe keine Berechtigung gehabt, Strafanzeige zu erstatten, da sie gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB einer vorherigen Ermächtigung der Eigentümerversammlung bedurft hätte.
- Argumentation des Bundesgerichts:
- Vertretungsbefugnis der Verwalterin: Die Vorinstanz stellte fest, dass C.__ Sàrl als Verwalterin der StWEG bestellt war. Die StWEG hat gemäss Art. 712l ZGB Rechts- und Prozessfähigkeit und kann Strafanzeige erstatten. Es ist umstritten, ob für die Einreichung einer Strafanzeige die besondere Ermächtigung gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB (für gerichtliche Verfahren) oder die allgemeine Vertretungsbefugnis gemäss Art. 712t Abs. 1 ZGB genügt.
- Bundesgerichtliche Praxis: Das Bundesgericht hielt fest, dass für eine Strafanzeige nicht zwingend eine spezielle Ermächtigung erforderlich ist, wenn sie der Wahrung der Interessen der juristischen Person dient und nicht dem Willen der Organe widerspricht. Bei Liegenschaftsverwaltungen kann eine Bevollmächtigung zum Stellen einer Strafanzeige vermutet werden, da die Sicherung der Liegenschaft zu ihren üblichen Aufgaben gehört (ATF 118 IV 167 E. 1c). In diesem Kontext war die Verwalterin C.__ Sàrl als gesetzliche Vertreterin der StWEG berechtigt, Strafanzeige wegen Sachbeschädigung zu erstatten.
- Eventualbegründung (obiter dictum): Selbst wenn man die fehlende Ermächtigung der StWEG annehmen würde, wäre C.__ Sàrl als im beschädigten Gebäude domizilierte Gesellschaft selbst geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gewesen, da sie ein Interesse an der Erhaltung des Gebäudes hatte.
- Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Strafanzeige der Verwalterin ist gültig.
3.5. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
- Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Verurteilte die Kosten. Bei teilweiser Verurteilung sind die Kosten proportional zu verteilen, wobei eine Reduktion zu erfolgen hat, wenn der Freispruch zusätzliche Kosten verursacht hat und der Beschuldigte die Verfahrenseröffnung nicht unrechtmässig oder schuldhaft provoziert oder erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies dient dem Schutz der Unschuldsvermutung. Dem kantonalen Gericht steht dabei ein gewisses Ermessen zu.
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht die gesamten erstinstanzlichen Kosten ihm auferlegt, obwohl er von den Anklagepunkten Diebstahl, betrügerische Computernutzung und Hausfriedensbruch (Fall Nr. 1 der Anklageschrift) freigesprochen wurde.
- Argumentation des Bundesgerichts:
- Fehlerhafte Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Ermittlungsmassnahmen zu den freigesprochenen Delikten seien von begrenztem Umfang gewesen und hätten nicht von den übrigen, umfangreichen Verfahren getrennt werden können, sodass keine zusätzlichen Kosten entstanden seien.
- Korrektur durch Bundesgericht: Das Bundesgericht widersprach dieser Einschätzung. Die Delikte Diebstahl, betrügerische Computernutzung und Hausfriedensbruch bildeten einen eigenständigen Sachverhaltskomplex, der sich zu einem anderen Zeitpunkt als die übrigen Delikte ereignete. Die Ermittlungskosten hierfür hätten sehr wohl von den Kosten für andere Delikte getrennt werden können. Die Nichtberücksichtigung dieser teilweisen Freisprüche bei der Kostenverteilung verletzt die Unschuldsvermutung.
- Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zur Neuregelung der erstinstanzlichen Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche die Freisprüche wegen Diebstahls, betrügerischer Computernutzung und Hausfriedensbruch zu berücksichtigen hat.
3.6. Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
- Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt. Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO können die Kosten jedoch dem Beschwerdeführer auferlegt werden, auch wenn er teilweise obsiegt, wenn die vorteilhaftere Entscheidung erst im Rechtsmittelverfahren zustande kam (lit. a) oder die Abänderung der Entscheidung von geringer Bedeutung ist (lit. b). Dem Gericht steht diesbezüglich ein weites Ermessen zu.
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte die Auferlegung der gesamten zweitinstanzlichen Kosten, obwohl er in der Berufung vom Vorwurf der Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und ihm ein zusätzlicher Tag Untersuchungshaft angerechnet wurde.
- Argumentation des Bundesgerichts:
- Geringfügiger Erfolg: Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer zwar von Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen, diese Freisprüche stellten jedoch eine rechtliche Umqualifizierung seines Verhaltens dar. Die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten blieb trotz dieser Freisprüche bestehen. Auch die Anrechnung eines zusätzlichen Tages Untersuchungshaft war eine von geringer Bedeutung.
- Ermessensspielraum der Vorinstanz: Angesichts dieser nur geringfügigen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils konnte die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten Ermessens nach Art. 428 Abs. 2 StPO die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegen (auch wenn sie fälschlicherweise Art. 426 Abs. 2 StPO zitierte, ist das Ergebnis unter Art. 428 Abs. 2 StPO gerechtfertigt).
- Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Auferlegung der gesamten zweitinstanzlichen Kosten ist rechtmässig.
4. Fazit des Bundesgerichts
- Die Beschwerde wird sehr teilweise gutgeheissen.
- Das Urteil der Vorinstanz wird aufgehoben, soweit es die erstinstanzlichen Kosten betrifft, und die Sache wird zur Neuregelung der Kosten (Berücksichtigung der Freisprüche von Diebstahl, betrügerischer Computernutzung und Hausfriedensbruch) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer trägt einen Grossteil der Gerichtskosten. Der Kanton Waadt zahlt dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500 für den Erfolg im Kostenpunkt.
- Für den darüber hinausgehenden Teil der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Mathias Micsiz als amtlicher Verteidiger bestellt. Es werden in diesem Umfang keine Gerichtskosten erhoben.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilungen wegen Agression, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Sachbeschädigung. Es wies die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen eines abwesenden Geschädigten (unter Verweis auf die 3-Schritte-Prüfung des EGMR), der Unschuldsvermutung bei der Beweiswürdigung der Agression und der Legitimation der StWEG-Verwalterin zur Klageerhebung zurück. Lediglich im Punkt der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren gab das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Recht: Die Vorinstanz hatte die Freisprüche von Diebstahl, betrügerischer Computernutzung und Hausfriedensbruch bei der Berechnung der Kosten nicht ausreichend berücksichtigt, was die Unschuldsvermutung verletzt. Die Sache wurde in diesem spezifischen Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Kostenverteilung für das zweitinstanzliche Verfahren wurde bestätigt.