Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_382/2025 vom 18. Februar 2026
Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 18. Februar 2026, Aktenzeichen 2C_382/2025, befasst sich mit einem Streit um die Höhe eines Förderbeitrags für eine umfassende Gebäudesanierung mit Minergie-Zertifikat. Die Beschwerdeführerin A.__ wehrte sich gegen die vom Kanton Zürich zugesprochene Subventionshöhe und beantragte eine deutlich höhere Förderung. Das Bundesgericht hatte primär zu klären, ob auf die Beschwerden eingetreten werden kann und, falls ja, ob ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht.
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A.__ ist Alleineigentümerin eines Gebäudes ohne Wohnnutzung an der Zeughausstrasse in Zürich, mit zwei Hausnummern (Nr. 11 und Nr. 21). Im April 2023 reichte sie zwei getrennte Gesuche um Förderbeiträge für eine umfassende Sanierung und Minergie-Zertifizierung des Gebäudes ein. Die gesamte Energiebezugsfläche von 11'747 m² wurde dabei hälftig auf die beiden Adressen aufgeteilt.
Anfang Mai 2023 teilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) mit, dass beide Adressen demselben Gebäude zuzuordnen seien. Das Gesuch für Zeughausstrasse 21 wurde storniert, und die gesamte Fläche dem Gesuch für Zeughausstrasse 11 zugerechnet.
Am 16. Juni 2023 sprach die Baudirektion des Kantons Zürich A.__ eine Subvention von maximal Fr. 649'880.-- zu. Die Berechnung erfolgte nach einem gestaffelten Modell: Fr. 100.--/m² für die ersten 3'000 m² und Fr. 40.--/m² für die darüber hinausgehende Fläche von 8'747 m².
Gegen diesen Entscheid legte A.__ erfolglos Rekurs beim Regierungsrat und anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Sie beantragte eine Subvention von Fr. 1'174'700.-- (basierend auf einem pauschalen Satz von Fr. 100.--/m² für die gesamte Fläche) oder eventualiter mindestens Fr. 889'880.-- (basierend auf der separaten Behandlung der zwei Adressen). Das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2025 ab.
Daraufhin gelangte A.__ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht, wobei sie im Wesentlichen ihre vorinstanzlichen Anträge beibehielt.
II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der beiden Beschwerdearten.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BöA)
- Grundsatz: Die BöA ist grundsätzlich zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wozu Subventionen für energetische Sanierungen gehören (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).
- Ausnahme (Art. 83 lit. k BGG): Die BöA ist jedoch unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (sog. Ermessenssubventionen). Dies war der zentrale Prüfungspunkt für das Eintreten.
- Kriterien für einen Rechtsanspruch (Anspruchssubvention): Ein Anspruch besteht, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen für die Gewährung eines Staatsbeitrags hinreichend konkret umschreibt, ohne dass die zuständige Behörde freies Ermessen über das "Ob" der Gewährung hat. Ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Höhenfestlegung schliesst einen Anspruch nicht zwingend aus. "Kann-Vorschriften" sind ein Indiz gegen einen Rechtsanspruch, ein Budgetvorbehalt ein gewichtiges Indiz.
- Analyse der kantonalen Rechtsgrundlagen (Kanton Zürich):
- Staatsbeitragsgesetz (StBG/ZH): § 3 Abs. 1 StBG/ZH definiert Subventionen als Leistungen, "auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt". Damit werden Subventionen grundsätzlich als Ermessensleistungen verstanden.
- Energiegesetz (EnerG/ZH): § 16 Abs. 3 EnerG/ZH sieht vor, dass aus den Globalbeiträgen des Bundes (aus der CO2-Abgabe) Subventionen gewährt werden können. Die Materialien zu dieser Bestimmung bestätigen, dass lediglich eine "Möglichkeit" zur Förderung geschaffen werden sollte, nicht aber eine Pflicht.
- Energieverordnung (EnerV/ZH): § 16a Abs. 1 EnerV/ZH präzisiert, dass an Massnahmen Subventionen ausgerichtet werden können. § 16b EnerV/ZH überträgt der Baudirektion die Zuständigkeit zur Regelung der Einzelheiten und Ansätze.
- Förderprogramm Energie 2023 der Baudirektion: Dieses Programm legt zwar konkrete Förderansätze fest (z.B. Fr. 100.--/m²), hält aber fest, dass Beiträge über Fr. 300'000.-- "individuell berechnet" werden und der Beitragssatz sich mit zunehmender Fördersumme verringert.
- Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Aus der Gesamtschau der Bestimmungen ergibt sich, dass der kantonale Gesetzgeber Subventionen im Allgemeinen als Ermessensleistungen konzipiert hat. Die verwendeten "Kann-Vorschriften" in der Energiegesetzgebung und die Materialien dazu bestätigen, dass keine behördliche Pflicht zur Gewährung von Förderbeiträgen besteht. Auch das Förderprogramm der Baudirektion schafft keinen Rechtsanspruch. Daher qualifiziert das Bundesgericht den streitbetroffenen Förderbeitrag als Ermessenssubvention.
- Entscheid zur BöA: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. k BGG unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wurde.
2. Zur Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (sVB)
- Grundsatz: Mit der sVB kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
- Unzulässige Rügen:
- Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV): Dieses ist ausserhalb des Straf- und Abgaberechts kein eigenständiges verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 116 BGG, das mit der sVB gerügt werden könnte.
- Willkürverbot (Art. 9 BV) und Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV): Da die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf die Subvention hat (Ermessenssubvention), ist sie nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (u.a. BGE 133 I 185) nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Sie kann diese Verfassungsgarantien daher nicht anrufen.
- Zulässige Rüge:
- Vertrauensschutz (Art. 9 BV): Der aus Art. 9 BV fliessende Anspruch auf Vertrauensschutz ist ein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 116 BGG. Er verleiht der sich darauf berufenden Partei unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeerhebung.
- Entscheid zur sVB: Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird somit nur im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes eingetreten. Die übrigen Rügen sind unzulässig.
3. Materielle Prüfung der Vertrauensschutzrüge (Art. 9 BV)
- Grundlagen des Vertrauensschutzes: Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass eine Person berechtigterweise auf behördliche Zusicherungen oder bestimmtes Erwartungen begründendes Verhalten vertrauen durfte, diese Zusicherung vorbehaltlos erteilt wurde, sich auf eine konkrete Angelegenheit bezog und die Person gestützt darauf nachteilige, nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat.
- Anwendung auf den Fall:
- Die Beschwerdeführerin berief sich auf den "Fördergeldrechner" auf der kantonalen Internetseite, der im Juli 2023 einen voraussichtlichen Förderbeitrag von Fr. 1'174'700.-- ausgewiesen habe, ohne den reduzierten Satz für höhere Summen anzuwenden.
- Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rechner den Hinweis enthielt, dass er zeige, "wie viel Förderbeiträge Sie mit den jeweiligen Massnahmen erhalten könnten". Diese Formulierung ("könnten", "voraussichtlich") stellt einen klaren Vorbehalt dar. Damit lag keine vorbehaltlose und verbindliche Zusicherung vor.
- Zusätzliche Begründung: Zudem hatte die Baudirektion bereits im Juni 2023, also vor der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechnernutzung im Juli 2023, verbindlich über die Höhe der Subvention (maximal Fr. 649'880.--) verfügt. Die Beschwerdeführerin durfte somit nach Erhalt eines verbindlichen Bescheids nicht mehr auf die unverbindlichen Angaben eines Online-Rechners vertrauen.
- Ferner wurde nicht dargelegt, inwiefern aufgrund der Rechnerangaben nachteilige Dispositionen getroffen wurden.
- Entscheid zur Vertrauensschutzrüge: Die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes erweist sich als unbegründet.
III. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
IV. Essenzielle Punkte der Zusammenfassung
- Ermessenssubvention: Der Förderbeitrag des Kantons Zürich für energetische Gebäudesanierungen stellt eine Ermessenssubvention dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Dies begründet das Bundesgericht primär mit den "Kann-Vorschriften" im kantonalen Energiegesetz und der Definition der Subvention im kantonalen Staatsbeitragsgesetz.
- Unzulässigkeit der BöA: Aufgrund des Charakters als Ermessenssubvention war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. k BGG unzulässig.
- Einschränkung der sVB: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig. Im vorliegenden Fall waren das Legalitätsprinzip, das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot nicht oder nur eingeschränkt anrufbar, da kein Rechtsanspruch auf die Subvention bestand.
- Vertrauensschutzrüge unbegründet: Die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) wurde abgewiesen, da die Angaben des "Fördergeldrechners" mit einem Vorbehalt versehen waren und somit keine vorbehaltlose, verbindliche Zusicherung darstellten. Zudem lag der verbindliche Subventionsentscheid bereits vor der angeblichen vertrauensbildenden Information des Rechners vor.